Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
VwGVG §8aRechtssatz
Rechtssatz 1
Nach erfolgter Einantwortung kann die Verlassenschaft einen Verfahrenshilfeantrag (bzw. eine Beschwerde) an das Verwaltungsgericht nicht mehr stellen (bzw. erheben). Ein (nach Einantwortung) von der nicht mehr bestehenden Verlassenschaft gestellter Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall wegen Fehlens der Parteifähigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Einantwortung, Parteifähigkeit, Verfahrenshilfe, VerlassenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2016307.2.01Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017