Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2013959-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.08.2014, Zl. 54398-33a/14, betreffend einen Antrag auf Stundung nach dem GEG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.08.2014, Zl. 54398-33a/14, betreffend einen Antrag auf Stundung nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Beschluss vom 25.11.2013 im Verfahren zu 72 E 3908/13i verhängte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) gegen den Beschwerdeführer eine Beugestrafe gemäß § 354 Exekutionsordnung (EO) iHv € 500,00.Mit Beschluss vom 25.11.2013 im Verfahren zu 72 E 3908/13i verhängte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) gegen den Beschwerdeführer eine Beugestrafe gemäß Paragraph 354, Exekutionsordnung (EO) iHv € 500,00.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.05.2014, Zl. 72 E 3908/13i, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) dem Beschwerdeführer die genannte Gelstrafe iHv € 500,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, insgesamt somit € 508,00, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.05.2014, Zl. 72 E 3908/13i, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) dem Beschwerdeführer die genannte Gelstrafe iHv € 500,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, insgesamt somit € 508,00, zur Zahlung vor.
Mit Bescheid vom 21.07.2014, Zl. 100 4114/14p-33 a (003 Rev 11482/14x), wies das LG die gegen den o.a. Zahlungsauftrag erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers zurück und forderte ihn auf, die vorgeschriebene Geldstrafe iHv € 500,00 samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.Mit Bescheid vom 21.07.2014, Zl. 100 4114/14p-33 a (003 Rev 11482/14x), wies das LG die gegen den o.a. Zahlungsauftrag erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers zurück und forderte ihn auf, die vorgeschriebene Geldstrafe iHv € 500,00 samt Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Am 31.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer im Verfahren zu 72 E 3908/13i vor dem BG die Aufhebung der gegen ihn verhängten Beugestrafe.
Am 06.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG, die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe iHv €Am 06.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG, die Bezahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe iHv €
500,00 bis zur Entscheidung über seinen Antrag vom 31.07.2014 zu stunden. Als Begründung gab er im Wesentlichen an, dass die sofortige Zahlung des Gesamtbetrages für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, da er derzeit kein entsprechendes Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2014 (dem Beschwerdeführer am 03.10.2014 zugestellt), Zl. 54398-33a/14, wies die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers die Bezahlung der im Grundverfahren zu 72 E 3908/13i vorgeschriebenen Geldstrafe iHv € 500,00 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden, ab. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ein Nachlass und eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2014 (dem Beschwerdeführer am 03.10.2014 zugestellt), Zl. 54398-33a/14, wies die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers die Bezahlung der im Grundverfahren zu 72 E 3908/13i vorgeschriebenen Geldstrafe iHv € 500,00 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, ab. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ein Nachlass und eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen seien.
Gegen den o.a. Bescheid richtete sich die am 31.10.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Erstbehörde habe sich mit dem rechtserheblichen Sachverhalt nicht abschließend auseinandergesetzt, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, welcher zu einer unrichtigen Entscheidung geführt habe. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des OGH (vgl. Zl. 3 Ob 5/04p) über Anträge, gemäß § 355 Abs. 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen – entgegen § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 – zu erlassen oder zu stunden, in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 gemäß § 9 Abs. 4 GEG im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen sei. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur über den gestellten Stundungsantrag in der Sache selbst entscheiden müssen. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 18.08.2014 aufzuheben und der Erstbehörde die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Erstbehörde habe sich mit dem rechtserheblichen Sachverhalt nicht abschließend auseinandergesetzt, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, welcher zu einer unrichtigen Entscheidung geführt habe. In rechtlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des OGH vergleiche Zl. 3 Ob 5/04p) über Anträge, gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen – entgegen Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, – zu erlassen oder zu stunden, in (insofern korrigierender) Auslegung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen sei. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur über den gestellten Stundungsantrag in der Sache selbst entscheiden müssen. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 18.08.2014 aufzuheben und der Erstbehörde die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.11.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Maßgebend ist, dass gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 25.11.2013, Zl. 72 E 3908/13i, eine Geldstrafe iHv € 500,00 verhängt worden ist und der verfahrensgegenständliche Antrag die Stundung dieser Geldstrafe betrifft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Weder die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 500,00 noch deren Rechtskraft sind vom Beschwerdeführer bestritten worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.
§ 9 Abs. 5 GEG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 normiert, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 leg. cit. nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 leg. cit.) gelten.Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, normiert, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 leg. cit. nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (Paragraph eins, Ziffer 6, leg. cit.) gelten.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer beantragt, die Bezahlung der gegen ihn mit Beschluss des BG vom 25.11.2013, Zl. 72 E 3908/13i, verhängten Geldstrafe iHv € 500,00 bis zur Entscheidung über seinen Antrag vom 31.07.2014 gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer beantragt, die Bezahlung der gegen ihn mit Beschluss des BG vom 25.11.2013, Zl. 72 E 3908/13i, verhängten Geldstrafe iHv € 500,00 bis zur Entscheidung über seinen Antrag vom 31.07.2014 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden.
Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß § 354 EO) keine Anwendung finden (VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130).Bei Vorliegen der in Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch auf solche gemäß Paragraph 354, EO) keine Anwendung finden (VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130).
Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).
Insofern der Beschwerdeführer die höchstgerichtliche Judikatur des OGH zu 3 Ob 5/04p einwendet, verkennt er, dass er dadurch lediglich die ordnungsgemäße Vorgehensweise der belangten Behörde bestätigt – zumal über den gegenständlichen Antrag, eine gemäß § 354 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafe zu stunden, richtigerweise durch Bescheid erkannt wurde – und daher aus diesem Vorbringen nichts für ihn gewonnen ist.Insofern der Beschwerdeführer die höchstgerichtliche Judikatur des OGH zu 3 Ob 5/04p einwendet, verkennt er, dass er dadurch lediglich die ordnungsgemäße Vorgehensweise der belangten Behörde bestätigt – zumal über den gegenständlichen Antrag, eine gemäß Paragraph 354, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafe zu stunden, richtigerweise durch Bescheid erkannt wurde – und daher aus diesem Vorbringen nichts für ihn gewonnen ist.
Da fallbezogen der Antrag auf Ratenzahlung unstrittig eine im Exekutionsverfahren verhängte Geldstrafe (Beugestrafe gemäß § 354 EO) betrifft, worauf gemäß § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 die Bestimmungen über Nachlass und Stundung von Gebühren und Kosten keine Anwendung finden, kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Stundung der Geldstrafe zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Da fallbezogen der Antrag auf Ratenzahlung unstrittig eine im Exekutionsverfahren verhängte Geldstrafe (Beugestrafe gemäß Paragraph 354, EO) betrifft, worauf gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, die Bestimmungen über Nachlass und Stundung von Gebühren und Kosten keine Anwendung finden, kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Stundung der Geldstrafe zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. wie oben angeführt VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/013) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche wie oben angeführt VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/013) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Geldstrafe, StundungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2013959.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017