Entscheidungsdatum
12.05.2017Norm
AVG 1950 §73Spruch
W129 2132985-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des Prof. Mag. XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landesschulrat für Niederösterreich den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des Prof. Mag. römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landesschulrat für Niederösterreich den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 04.01.2016 beim Landesschulrat für Niederöstereich (ua.) die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Heranziehung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Schulzeiten.
Genannter Antrag wurde am 05.01.2016 eingeschrieben zur Post gegeben.
Mit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteter Beschwerde vom 10.08.2016 machte der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde geltend.
Mit Schreiben vom 18.08.2016 leitete das LVwG Niederösterreich die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Mit Vorhalt vom 24.04.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass laut Auskunft der belangten Behörde im Jänner 2016 kein Antrag des Beschwerdeführers erfasst worden sei. Auch im seitens der belangten Behörde vorgelegten Personalakt finde sich kein Hinweis auf einen solchen Antrag (AS 268 bezieht sich auf einen am 14.12.2015 gestellten Antrag auf Wiedergewährung des Kinderzuschusses fürXXXX, AS 269 auf einen neuerlichen, am 25.05.2016 gestellten Antrag auf Wiedergewährung des Kinderzuschusses für XXXX).Mit Vorhalt vom 24.04.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass laut Auskunft der belangten Behörde im Jänner 2016 kein Antrag des Beschwerdeführers erfasst worden sei. Auch im seitens der belangten Behörde vorgelegten Personalakt finde sich kein Hinweis auf einen solchen Antrag (AS 268 bezieht sich auf einen am 14.12.2015 gestellten Antrag auf Wiedergewährung des Kinderzuschusses fürXXXX, AS 269 auf einen neuerlichen, am 25.05.2016 gestellten Antrag auf Wiedergewährung des Kinderzuschusses für römisch 40 ).
Mit Schreiben vom 28.04.2017 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung wie folgt Stellung: er habe den Antrag eingeschrieben am 05.01.2017 zur Post aufgegeben und gehe davon aus, dass der Antrag beim Landesschulrat für Niederösterreich eingelangt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Judikatur und Lehre haben betont, dass die in § 73 Abs 1 AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Das gilt auch bei postalischer Einbringung, dh die Frist beginnt in diesem Fall nicht bereits mit dem Tag, an dem der Antrag zur Post gegeben (einem Zustelldienst übergeben) wurde (so Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 Rz 49 mit weiteren Nachweisen).Judikatur und Lehre haben betont, dass die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Das gilt auch bei postalischer Einbringung, dh die Frist beginnt in diesem Fall nicht bereits mit dem Tag, an dem der Antrag zur Post gegeben (einem Zustelldienst übergeben) wurde (so Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73, Rz 49 mit weiteren Nachweisen).
Nach eindeutiger Aktenlage wurde der Antrag zwar postalisch aufgegeben, langte aber nicht bei der belangten Behörde ein. Da die Frist zur Erlassung einer Entscheidung über die Sache erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde einlangte, hat im vorliegenden Fall die Entscheidungsfrist der Behörde somit noch gar nicht begonnen.
Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einem Erledigungsanspruch, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Erledigungsanspruch,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2132985.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017