RS Bvwg 2017/5/12 W122 2148243-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2017

Norm

WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 ZDG wäre Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer, infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, nachweislich in der immer noch laufenden und allenfalls zu unterbrechenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung stand. Der Beschwerdeführer stand zwar zu diesem Stichtag (01.01.2016) in einer Hochschulausbildung. Jedoch hat er diese bereits am 06.09.2016 wieder beendet und ein neues Studium begonnen. Aufgrund des Studienwechsels kommt daher § 14 Abs. 1 ZDG nicht zur Anwendung.Für die Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG wäre Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer, infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, nachweislich in der immer noch laufenden und allenfalls zu unterbrechenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung stand. Der Beschwerdeführer stand zwar zu diesem Stichtag (01.01.2016) in einer Hochschulausbildung. Jedoch hat er diese bereits am 06.09.2016 wieder beendet und ein neues Studium begonnen. Aufgrund des Studienwechsels kommt daher Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Aufschubantrag, Hochschulstudium, ordentlicher Zivildienst,
Studienwechsel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2148243.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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