Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2017Norm
WG 2001 §25 Abs1 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 ZDG wäre Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer, infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, nachweislich in der immer noch laufenden und allenfalls zu unterbrechenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung stand. Der Beschwerdeführer stand zwar zu diesem Stichtag (01.01.2016) in einer Hochschulausbildung. Jedoch hat er diese bereits am 06.09.2016 wieder beendet und ein neues Studium begonnen. Aufgrund des Studienwechsels kommt daher § 14 Abs. 1 ZDG nicht zur Anwendung.Für die Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG wäre Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer, infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, nachweislich in der immer noch laufenden und allenfalls zu unterbrechenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung stand. Der Beschwerdeführer stand zwar zu diesem Stichtag (01.01.2016) in einer Hochschulausbildung. Jedoch hat er diese bereits am 06.09.2016 wieder beendet und ein neues Studium begonnen. Aufgrund des Studienwechsels kommt daher Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Aufschubantrag, Hochschulstudium, ordentlicher Zivildienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2148243.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017