TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/12 W101 2155832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2017
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Entscheidungsdatum

12.05.2017

Norm

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
GEG §7 Abs1
GGG Art.1 §25 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch

W101 2155832-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 07.01.2015, Zl. Jv 2836/14g-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 15.12.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Vorstellung gegen den an XXXX gerichteten Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Krems an der Donau (im Folgenden: LG) vom 04.12.2014, Zl. 070 186/2013 – VNR 2, ein.Am 15.12.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Vorstellung gegen den an römisch 40 gerichteten Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Krems an der Donau (im Folgenden: LG) vom 04.12.2014, Zl. 070 186 aus 2013, – VNR 2, ein.

Mit Bescheid vom 07.01.2015, Zl. Jv 2836/14g-33, wies das LG die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag vom 04.12.2014 zurück.

Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) enthalte keine Bestimmung, die einer Partei, die für eine Gebühr zahlungspflichtig sei, aber zur Zahlung nicht herangezogen wurde, das Recht einräumen würde, eine Berichtigung des an eine andere Person ergangenen Zahlungsauftrages zu verlangen. Laut höchstgerichtlicher Judikatur sei zur Erhebung eines Antrages gemäß § 7 Abs. 1 GEG ausschließlich der befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten könne. Gemäß § 25 Abs. 1 GGG sei derjenige für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt (lit. a) sowie derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit. b). Da im gegenständlichen Fall auf den Beschwerdeführer keine der beiden Voraussetzungen zutreffe, sei er zu Recht nicht als zahlungspflichtige Partei im Zahlungsauftrag angeführt gewesen. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Vorstellung gegen den genannten Zahlungsauftrag sei daher mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) enthalte keine Bestimmung, die einer Partei, die für eine Gebühr zahlungspflichtig sei, aber zur Zahlung nicht herangezogen wurde, das Recht einräumen würde, eine Berichtigung des an eine andere Person ergangenen Zahlungsauftrages zu verlangen. Laut höchstgerichtlicher Judikatur sei zur Erhebung eines Antrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG ausschließlich der befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten könne. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG sei derjenige für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt (Litera a,) sowie derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (Litera b,). Da im gegenständlichen Fall auf den Beschwerdeführer keine der beiden Voraussetzungen zutreffe, sei er zu Recht nicht als zahlungspflichtige Partei im Zahlungsauftrag angeführt gewesen. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Vorstellung gegen den genannten Zahlungsauftrag sei daher mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet), welche am 21.01.2015 am LG einlangte.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2015 legte der Präsident des LG die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Vorstellung nicht legitimiert war, weil er im Zahlungsauftrag vom 04.12.2014, Zl. 070 186/2013 – VNR 2, nicht genannt wurde.Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Vorstellung nicht legitimiert war, weil er im Zahlungsauftrag vom 04.12.2014, Zl. 070 186 aus 2013, – VNR 2, nicht genannt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Im Zahlungsauftrag vom 04.12.2014 wird lediglich XXXX als zahlungspflichtige Partei genannt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht legitimiert gewesen, dagegen eine Vorstellung zu erheben.Im Zahlungsauftrag vom 04.12.2014 wird lediglich römisch 40 als zahlungspflichtige Partei genannt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht legitimiert gewesen, dagegen eine Vorstellung zu erheben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 GGG ist derjenige für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt (lit. a) sowie derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (lit. b).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG ist derjenige für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt (Litera a,) sowie derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht (Litera b,).

Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist ausschließlich der befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119).Zur Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist ausschließlich der befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119).

Da der Zahlungsauftrag vom 04.12.2014 nicht an den Beschwerdeführer ergangen ist, wurde diesem auch keine Zahlungsverpflichtung auferlegt, durch die er sich als objektiv beschwert erachten könnte.

Daher hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde legt aus den dargelegten Gründen in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des o.a. Bescheides ergibt.

Da dem o.a. Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem o.a. Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eintragungsgebühr, Parteistellung, Vorstellung, Zahlungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2155832.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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