TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/12 W101 2017801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2017
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Entscheidungsdatum

12.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP9
VwGVG §28 Abs2
WFG 1984 §53 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. WFG 1984 § 53 heute
  2. WFG 1984 § 53 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  3. WFG 1984 § 53 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  4. WFG 1984 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 829/1992
  5. WFG 1984 § 53 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990

Spruch

W101 2017801-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 07.01.2015, Zl. Jv 2836/14g-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 07.01.2015, Zl. Jv 2836/14g-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 WFG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, WFG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 21.01.2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Gmünd (im Folgenden: BG) zu TZ 186/13 aufgrund des Schuldscheines vom 14.01.2013 die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung iHv € 37.300,00 samt höchstens 1 % Zinsen, 9 % Verzugszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 3.730,00 sowie die Einverleibung des Veräußerungsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 NÖ WFG 2005 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 331 in der KG 07234 XXXX je zugunsten des Landes Niederösterreich sowie die Ersichtlichmachung des Veräußerungsverbotes. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG).Mit Schriftsatz vom 21.01.2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Gmünd (im Folgenden: BG) zu TZ 186/13 aufgrund des Schuldscheines vom 14.01.2013 die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung iHv € 37.300,00 samt höchstens 1 % Zinsen, 9 % Verzugszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 3.730,00 sowie die Einverleibung des Veräußerungsverbotes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ WFG 2005 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 331 in der KG 07234 römisch 40 je zugunsten des Landes Niederösterreich sowie die Ersichtlichmachung des Veräußerungsverbotes. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG).

Mit Beschluss des BG vom 31.01.2013, Zl. 186/13, war die Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes je zugunsten des Landes Niederösterreich antragsgemäß bewilligt worden.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.12.2014, Zl. 070 186/2013 – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (im Folgenden: LG) der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 lit. a Gerichtsgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 1/2013 (GGG) im Betrag von € 56,00, einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 493,00 (Bemessungsgrundlage: € 41.030,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), somit insgesamt Gebühren iHv € 557,00, vor. Begründend gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Im Zuge einer Nachprüfung sei nach Überprüfung des vorgelegten Einreichplanes eine Wohnnutzfläche von über 130 m2 festgestellt worden. Die Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG könne daher nicht zuerkannt werden. Dieser Mandatsbescheid war der Beschwerdeführerin am 11.12.2014 zugestellt worden.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.12.2014, Zl. 070 186 aus 2013, – VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (im Folgenden: LG) der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 Litera a, Gerichtsgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (GGG) im Betrag von € 56,00, einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 493,00 (Bemessungsgrundlage: € 41.030,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG), somit insgesamt Gebühren iHv € 557,00, vor. Begründend gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Im Zuge einer Nachprüfung sei nach Überprüfung des vorgelegten Einreichplanes eine Wohnnutzfläche von über 130 m2 festgestellt worden. Die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, WFG könne daher nicht zuerkannt werden. Dieser Mandatsbescheid war der Beschwerdeführerin am 11.12.2014 zugestellt worden.

Gegen diesen Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist eine Vorstellung ein. Die Vorstellung langte am 15.12.2014 bei Gericht ein. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die durchgeführte Berechnung nicht mit jener von Land und Gemeinde übereinstimme. Der Gang dürfe nicht als Wohnnutzfläche gerechnet werden. Außerdem gäbe es in der Bauordnung eine Dachschrägenberechnung. Die Befreiungsbestimmungen des § 53 Abs. 3 WFG seien daher anzuwenden.Gegen diesen Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist eine Vorstellung ein. Die Vorstellung langte am 15.12.2014 bei Gericht ein. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die durchgeführte Berechnung nicht mit jener von Land und Gemeinde übereinstimme. Der Gang dürfe nicht als Wohnnutzfläche gerechnet werden. Außerdem gäbe es in der Bauordnung eine Dachschrägenberechnung. Die Befreiungsbestimmungen des Paragraph 53, Absatz 3, WFG seien daher anzuwenden.

In weiterer Folge war die Vorstellung dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Aktenvermerk vom 23.12.2014 hat das LG die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Vorstellung überprüft und bei der zuständigen Gemeinde um Übermittlung des betreffenden Bauaktes ersucht.

Mit Bescheid vom 07.01.2015, Zl. Jv 2836/14g-33, gab das LG der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag vom 04.12.2014 nicht Folge.

Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass nach Einsicht in den bewilligten Einreichplan festgestellt worden sei, dass die als "Gang 1" mit 7,28 m2 und "Gang 2" mit 17,29 m2 ausgewiesenen Räumlichkeiten der Wohnnutzfläche zuzurechnen seien, das errichtete Eigenheim eine Wohnnutzfläche von 151,15 m2 aufweise und dadurch die gesetzlich festgelegte Nutzflächenbegrenzung überschritten worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet), welche am 21.01.2015 am LG einlangte, und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die antragsgegenständliche Wohneinheit nicht mehr als die im Bauplan angegebenen Quadratmeter aufweise.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2015 legte der Präsident des LG die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.12.2014, Zl. 070 186/2013 – VNR 2, ist eine Vorstellung erhoben worden, welche am 15.12.2014 bei Gericht eingelangt ist.Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.12.2014, Zl. 070 186 aus 2013, – VNR 2, ist eine Vorstellung erhoben worden, welche am 15.12.2014 bei Gericht eingelangt ist.

Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass nach dem Einlangen der Vorstellung am 15.12.2014 und binnen der vorgesehenen zweiwöchigen Frist, nämlich am 23.12.2014, ein erster Ermittlungsschritt gesetzt worden ist.

Mit Beschluss des BG vom 31.01.2013, Zl. 186/13, ist ein Pfandrecht für die Darlehensforderung iHv € 37.300,00 samt höchstens 1 % Zinsen, 9 % Verzugszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von €

3.730,00 sowie die Einverleibung des Veräußerungsverbotes gemäß § 11 Abs. 3 NÖ WFG 2005 je zugunsten des Landes Niederösterreich im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 331 in der KG 07234 XXXX einverleibt worden.3.730,00 sowie die Einverleibung des Veräußerungsverbotes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ WFG 2005 je zugunsten des Landes Niederösterreich im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 331 in der KG 07234 römisch 40 einverleibt worden.

Mit Zahlungsauftrag des BG vom 04.12.2014 ist der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 lit. a GGG iHv €Mit Zahlungsauftrag des BG vom 04.12.2014 ist der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 Litera a, GGG iHv €

56,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 493,00 (Bemessungsgrundlage: € 41.030,00) sowie eine Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG somit insgesamt ein Betrag iHv €56,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 493,00 (Bemessungsgrundlage: € 41.030,00) sowie eine Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG somit insgesamt ein Betrag iHv €

557,00, zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes 151,15 m2 beträgt und somit jedenfalls 130 m² übersteigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die belangte Behörde hat im o.a. Zahlungsauftrag festgehalten, dass aufgrund des vorgelegten Einreichplanes die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes in der EZ 331 in der KG 07234 151,15 m2, somit jedenfalls mehr als 130 m², beträgt.

Eine Einsichtnahme in den Bauplan hat ergeben, dass nach Zurechnung der als "Gang 1" mit 7,28 m2 und "Gang 2" mit 17,29 m2 ausgewiesenen Räumlichkeiten die Gesamtwohnnutzfläche 151,15 m2 beträgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idF BGBl. I Nr. 190/2013 (im Folgenden nur GEG genannt) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (im Folgenden nur GEG genannt) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN).Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57,, Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst vergleiche VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen vergleiche etwa VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Fallbezogen hat das LG – nach Einlangen der Vorstellung am 15.12.2014 – mit Aktenvermerk vom 23.12.2014 u.a. die Beischaffung des verfahrensgegenständlichen Bauaktes dokumentiert.

Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die belangte Behörde durch Anordnung der Beischaffung des Bauaktes mit Aktenvermerk vom 23.12.2014 innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist nach Einlangen der Vorstellung einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte, wodurch der mittels Vorstellung bekämpfte, bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die belangte Behörde durch Anordnung der Beischaffung des Bauaktes mit Aktenvermerk vom 23.12.2014 innerhalb der im Paragraph 57, Absatz 3, AVG normierten Frist nach Einlangen der Vorstellung einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte, wodurch der mittels Vorstellung bekämpfte, bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.

3.2.3. Tarifpost (TP) 9 Gerichtsgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 1/2013 (im Folgenden nur GGG genannt) sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).3.2.3. Tarifpost (TP) 9 Gerichtsgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (im Folgenden nur GGG genannt) sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 Litera a,) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).

Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 lit. a GGG erhöht sich die Eingabengebühr um 16 Euro, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 Litera a, GGG erhöht sich die Eingabengebühr um 16 Euro, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.

Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 324.Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 Litera a, GGG), die Eingabengebühr (TP 9 Litera a, GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 324.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd § 53 Abs. 3 WFG ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – wie etwa bei einem Einfamilienhaus – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242; 21.03.2012, Zl. 2009/16/0229; 02.07.2015, Zl. 2013/16/0143).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd Paragraph 53, Absatz 3, WFG ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 2, WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach Paragraph 2, Ziffer 7, WFG in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – wie etwa bei einem Einfamilienhaus – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche vergleiche VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242; 21.03.2012, Zl. 2009/16/0229; 02.07.2015, Zl. 2013/16/0143).

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die antragsgegenständliche Wohneinheit nicht mehr als die im Bauplan angegebenen 128,00 m2 aufweise, da der Bereich des Ganges und der Dachschrägen nicht als Wohnnutzfläche zu werten sei.

Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung gilt, ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wenn sie im o.a. Bescheid festhält, dass die im Bauplan als "Gang 1" mit 7,28 m2 und "Gang 2" mit 17,29 m2 ausgewiesenen Räumlichkeiten der Wohnnutzfläche zuzurechnen sind, da ihnen die Eigenschaft zuzuerkennen ist, dazu geeignet zu sein, den übrigen Wohnraum zu entlasten. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge selbst die Bodenflächen eines Windfanges und einer Loggia, die sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befinden, der Wohnnutzfläche zuzurechnen sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Dachschrägen, zumal die belangte Behörde richtigerweise ausführt, dass Räumlichkeiten auch unter einer Raumhöhe von 1,5 Meter genutzt werden können, beispielsweise durch das Aufstellen einer Kommode, eines Bettes oder einer Badewanne. Auf eine konkrete Verwendung kommt es nicht an (VwGH 17.05.2001, Zl. 98/16/0180 mwN; 16.11.1995, Zl. 95/16/0251; 28.06.1989, Zl. 89/16/0095; 24.01.2013, Zl. 2010/16/0091).

Im gegenständlichen Fall sind somit die in Frage stehenden Räumlichkeiten der Wohnung ("Gang 1" mit 7,28 m2 und "Gang 2" mit 17,29 m2 und der Bereich der Dachschrägen) ihrer Ausstattung nach sehr wohl für Wohnzwecke geeignet und ergibt sich somit eine Gesamtwohnnutzfläche von 151,15 m2.

Da folglich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG hier nicht vorliegen, war der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht die Gebühr gemäß TP 9 GGG vorzuschreiben.Da folglich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG hier nicht vorliegen, war der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht die Gebühr gemäß TP 9 GGG vorzuschreiben.

3.2.4. Die Beschwerde legt aus den dargelegten Gründen in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des o.a. Bescheides ergibt.

Da dem o.a. Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 WFG abzuweisen.Da dem o.a. Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, WFG abzuweisen.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr, Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht, Wohnbauförderung,
Wohnnutzfläche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2017801.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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