Entscheidungsdatum
15.05.2017Norm
AVG 1950 §64a Abs1Spruch
W173 2103072-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde vom 22.10.2013 in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 04.03.2014 von XXXX, BNr. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120912451, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde vom 22.10.2013 in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 04.03.2014 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120912451, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120912451, wird behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120912451, wird behoben.
II. Der Spruch des Bescheides der AMA vom 26.09.2013, Zl. II/7-EBP/12-119899444, hat zu lauten wie folgt:römisch zwei. Der Spruch des Bescheides der AMA vom 26.09.2013, Zl. II/7-EBP/12-119899444, hat zu lauten wie folgt:
"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.531,58 gewährt.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.533,44 erfolgt keine weitere Zahlung.
Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.
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"
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX(in der Folge BF) stellte am 15.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 122,89 ha Almfutterfläche angegeben.1. XXXX(in der Folge BF) stellte am 15.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 122,89 ha Almfutterfläche angegeben.
2. Am 29.10.2012 wurde für die Alm mit der BNr. XXXX, bei der der BF Auftreiber ist, rückwirkend für das Jahr 2012 eine Korrektur für die Almfutterfläche eingereicht. So wurde die Almfutterfläche auf 118,45 ha reduziert.2. Am 29.10.2012 wurde für die Alm mit der BNr. römisch 40 , bei der der BF Auftreiber ist, rückwirkend für das Jahr 2012 eine Korrektur für die Almfutterfläche eingereicht. So wurde die Almfutterfläche auf 118,45 ha reduziert.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, Zl. II/7-EBP/12-118767044, wurde dem BF für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 948,50 gewährt. Dabei wurden 33,22 vorhandene, 15,44 genutzte, 16,78 nicht genutzte und 15,32 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche von 15,32 ha (beantragte und ermittelte Heimfläche von 15,32 ha sowie beantragte und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 0,00 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der BNr. XXXX am 30.07.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 106,70 ha.4. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm mit der BNr. römisch 40 am 30.07.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 von 106,70 ha.
5. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Zl. II/7-EBP/12-119899444, wurde dem BF aufgrund des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle - und noch nicht unter Bezugnahme auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2013, jedoch unter Berücksichtigung der vom Almbewirtschafter vorgenommenen Flächenkorrektur und der aufgetriebenen Großvieheinheiten - für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.533,44 gewährt und ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 948,50 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 584,94 erfolge und sich seine Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Dabei wurden 33,22 vorhandene, 27,44 genutzte, 4,78 nicht genutzte und 27,41 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 28,73 ha (beantragte Heimfläche von 15,32 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,41 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,41 ha (Heimfläche von 15,32 ha und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 12,09 ha) zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 1,32 ha festgestellt.
Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - habe gekürzt werden müssen. Somit komme es zu einem Abzug Flächensanktion von EUR 163,42. Als Grund für die Reduktion mit Sanktion wurde in der Begründung des Bescheides auf die Neufestlegung der Almreferenzfläche 2013 verwiesen.
6. Gegen diesen Bescheid vom 26.09.2013 erhob der BF mit Schreiben vom 22.10.2013, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, jedenfalls sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem BF die Berechnungen vorzulegen sowie der Berufung aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Begründend führte der BF aus, dass Kürzungen und Ausschlüsse nach den unionsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung finden würden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn kein Verschulden an einer falschen Antragstellung treffe.
Da die Antragstellung im vorliegenden Fall durch den Almbewirtschafter erfolgt sei, treffe den BF kein Verschulden an der überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Der BF habe sich keines anderen Verwalters bedienen können und sei es ihm auch nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe.
Doch selbst wenn es dem BF möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte er den Almbewirtschafter zur Antragstellung bevollmächtigt, da er einerseits die örtlichen Verhältnisse wesentlich besser kenne als der BF selbst und sich andererseits stets als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der BF habe die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit ihm besprochen und seien seine Angaben für den BF schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung seiner Angaben und Vertretungshandlungen sei der BF rechtlich nicht verpflichtet.
Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Diese Sanktionsregelungen würden unzweifelhaft präventive und repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Kürzungs- und Ausschlussvorschriften würden daher Strafcharakter im Sinne des Art. 6 EMRK aufweisen, weshalb eine Bestrafung des BF ohne eigenes Verschulden einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstelle.Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Diese Sanktionsregelungen würden unzweifelhaft präventive und repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Kürzungs- und Ausschlussvorschriften würden daher Strafcharakter im Sinne des Artikel 6, EMRK aufweisen, weshalb eine Bestrafung des BF ohne eigenes Verschulden einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK darstelle.
In verfassungskonformer Auslegung des § 19 Abs. 1 MOG sei daher nicht nur das AVG für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungsrechts zur Anwendung zu bringen, sondern im Falle von Sanktionsregelungen auch das VStG.In verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, MOG sei daher nicht nur das AVG für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftsrechtlichen Marktordnungsrechts zur Anwendung zu bringen, sondern im Falle von Sanktionsregelungen auch das VStG.
Selbst wenn dem BF ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten des BF, welches jedoch tatsächlich nicht vorliege. Daher sei die Sanktion gleichheitswidrig.
Die Zahlungsanspruchsnummer XXXX sei im Jahr 2012 verfallen, da die Almfutterfläche rückwirkend reduziert worden sei. Diese rückwirkende Flächenreduktion liege jedoch nicht in der Verfügungsgewalt des BF, weshalb sie nicht verfallen könne. Daher fordere der BF dazu auf, diese Zahlungsanspruchsnummer als zweijährige Nutzung einzutragen.Die Zahlungsanspruchsnummer römisch 40 sei im Jahr 2012 verfallen, da die Almfutterfläche rückwirkend reduziert worden sei. Diese rückwirkende Flächenreduktion liege jedoch nicht in der Verfügungsgewalt des BF, weshalb sie nicht verfallen könne. Daher fordere der BF dazu auf, diese Zahlungsanspruchsnummer als zweijährige Nutzung einzutragen.
7. Am 10.02.2014 langte eine "Bestätigung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche" bei der belangten Behörde ein, mit welcher bestätigt wurde, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr.XXXX im Rahmen der zum Mehrfachantrag-Flächen 2012 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
8. Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 26.02.2014, Zl. II/7-EBP/12-120912451, wurde dem BF nunmehr aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2013 - sowie unter Berücksichtigung der vom Almbewirtschafter vorgenommenen Flächenkorrektur und der aufgetriebenen Großvieheinheiten - für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.531,58 gewährt und ausgesprochen, dass unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 1.533,44 keine weitere Zahlung erfolge und sich seine Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Dabei wurden 30,30 vorhandene, 28,30 genutzte, 2 nicht genutzte und 27,40 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 28,73 ha (beantragte Heimfläche von 15,32 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,41 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,40 ha (Heimfläche von 15,32 ha und ermittelte anteilige Almfutterfläche von 12,08 ha) zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 1,33 ha festgestellt.
Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 30.07.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - habe gekürzt werden müssen.
Am Schluss des Abänderungsbescheides vom 26.02.2014 findet sich folgende Textpassage:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
9. Mit Schreiben vom 04.03.2014 stellte der BF den als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Antrag, seine Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 122,89 ha Almfutterfläche angegeben.Der BF stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 122,89 ha Almfutterfläche angegeben.
Am 29.10.2012 wurde für die Alm mit der BNr. XXXX, bei der der BF Auftreiber ist, rückwirkend für das Jahr 2012 eine Korrektur für die Almfutterfläche eingereicht. So wurde die Almfutterfläche von 122,89 ha auf 118,45 ha reduziert.Am 29.10.2012 wurde für die Alm mit der BNr. römisch 40 , bei der der BF Auftreiber ist, rückwirkend für das Jahr 2012 eine Korrektur für die Almfutterfläche eingereicht. So wurde die Almfutterfläche von 122,89 ha auf 118,45 ha reduziert.
Mit Bescheid vom 28.12.2012 wurde dem BF für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 948,50 gewährt. Dabei wurden 33,22 vorhandene, 15,44 genutzte, 16,78 nicht genutzte und 15,32 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte sowie ermittelte anteilige Almfutterfläche von 0,00 ha zugrunde gelegt.
Auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 30.07.2013 beträgt die tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der Alm BNr. XXXX jedoch 106,70 ha.Auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 30.07.2013 beträgt die tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der Alm BNr. römisch 40 jedoch 106,70 ha.
Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aufgrund des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle - und noch nicht unter Bezugnahme auf die Vor-Ort-Kontrolle am 30.07.2013, jedoch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Flächenkorrektur und der aufgetriebenen Großvieheinheiten - unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 584,94 aus. Es wurde die beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,41 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 12,09 ha herangezogen und eine Differenzfläche von 1,32 ha festgestellt. Zur Auszahlung gelangten 27,41 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Die gegen diesen Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 mit Schreiben vom 22.10.2013 erhobene Beschwerde langte bei der AMA am 22.10.2013 ein.
Mit verspäteter Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 gewährte die belangte Behörde dem BF - nunmehr aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle am 30.07.2013 sowie unter Berücksichtigung der vorgenommenen Flächenkorrektur und der aufgetriebenen Großvieheinheiten - für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.531,58 und sprach aus, dass unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 1.533,44 keine weitere Zahlung erfolge. Dabei wurde eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,41 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 12,08 ha zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 1,33 ha festgestellt. Zur Auszahlung gelangten entsprechend der Beschwerdevorentscheidung 27,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Es wird festgestellt, dass die anteilige Almfutterfläche des BF im Jahr 2012 statt der beantragten 13,41 ha nur 12,08 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 28,73 ha. Der BF wies 30,30 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche auf, die ermittelte Gesamtfläche betrug 27,40 ha. Somit ergibt sich für den BF eine Flächendifferenz von 1,33 ha in Bezug auf die anteilige Almfutterfläche. Es werden Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wird. Der Beihilfebetrag wird um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Flächensanktion). Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Die Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle sind schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen auch keine Belege des BF, die die Ergebnisse dieser genannten Vor-Ort-Kontrolle entkräften würden, vor. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der genannten Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 als erwiesen anzusehen ist.
Der Korrekturantrag vom 29.10.2012 zur Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. XXXX, bei der der BF Auftreiber ist, für das Jahr 2012, ergibt sich aus dem Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung.Der Korrekturantrag vom 29.10.2012 zur Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. römisch 40 , bei der der BF Auftreiber ist, für das Jahr 2012, ergibt sich aus dem Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung):3.2. Zu A) römisch eins. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung):
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Bescheid vom 26.02.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 26.02.2014, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die belangte Behörde diese Entscheidung als Beschwerdevorentscheidung deklarierte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von § 14 VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, vier Monate.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von Paragraph 14, VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, vier Monate.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage betrug die Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG zwei Monate.Nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage betrug die Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG zwei Monate.
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die viermonatige Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung oder aber die zweimonatige Frist des § 64a Abs. 1 AVG in der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Anwendung gelangt, da aufgrund des Einlangens der Berufung (Beschwerde) des BF bei der belangten Behörde am 22.10.2013 im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde am 26.02.2014 sowohl die zweimonatige als auch die viermonatige Frist bereits verstrichen waren. Die Zuständigkeit der AMA ist daher am 26.02.2014 bereits untergegangen (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Da der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung damit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, war er schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die viermonatige Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung oder aber die zweimonatige Frist des Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG in der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Anwendung gelangt, da aufgrund des Einlangens der Berufung (Beschwerde) des BF bei der belangten Behörde am 22.10.2013 im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde am 26.02.2014 sowohl die zweimonatige als auch die viermonatige Frist bereits verstrichen waren. Die Zuständigkeit der AMA ist daher am 26.02.2014 bereits untergegangen vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Da der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung damit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, war er schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015,Ro 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015,Ro 2015/08/0026).
3.3. Zu A) II. (Abänderung des angefochtenen Bescheides):3.3. Zu A) römisch zwei. (Abänderung des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:
Die VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lautet auszugsweise:Die VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73 aus 2009,), lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
..........
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
..........
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
..........
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
..........
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316/65, 02.12.2009, in der Folge VO (EG) Nr. 1122/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316/65, 02.12.2009, in der Folge VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
..........
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für
die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen
der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen
mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte
Fläche zu betrachten;
..........
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
..........
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
..........
Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteilguter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nichtübersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nichtüberschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung(EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung(EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellenwird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
..........
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Im vorliegenden Fall wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 aufgrund des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle eine EBP in Höhe von EUR 1.533,44 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,41 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 12,09 ha ausgegangen. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,32 ha. Zur Auszahlung gelangten 27,41 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In diesem Bescheid wurde allerdings das Ergebnis der am 30.07.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle noch nicht berücksichtigt.
Daher wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 mit - mittels Spruchpunkt A I.) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behobener - Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.531,58 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 1.533,44 ausgesprochen, dass keine weitere Zahlung erfolge. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,41 ha, einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 12,08 ha und einer Differenzfläche von 1,33 ha ausgegangen und 27,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.Daher wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 mit - mittels Spruchpunkt A römisch eins.) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behobener - Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.531,58 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 1.533,44 ausgesprochen, dass keine weitere Zahlung erfolge. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,41 ha, einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 12,08 ha und einer Differenzfläche von 1,33 ha ausgegangen und 27,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt.
Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.07.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.
Es war daher festzustellen, dass die anteilige Almfutterfläche des BF im Jahr 2012 statt der beantragten 13,41 ha nur 12,08 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 28,73 ha. Der BF weist 30,30 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche auf, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 27,40 ha, somit ergibt sich für den BF eine Flächendifferenz von 1,33 ha bezogen auf die anteilige Almfutterfläche. Da Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festzustellen waren, war auch eine Sanktion zu verhängen. Der Beihilfebetrag war um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.
Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den BF kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519 ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hätte, ergab sich nicht und wurde vom BF auch nicht belegt.Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den BF kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519 ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hätte, ergab sich nicht und wurde vom BF auch nicht belegt.
Da fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen, ist es dem BF nicht gelungen, zu belegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft. Daran vermag auch die der belangten Behörde übermittelte "Bestätigung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche" nichts zu ändern.
Auch die Tatsache, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom BF selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden, ändert daran nichts. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
Der Forderung des BF, die Zahlungsanspruchsnummer XXXX, welche aufgrund der rückwirkenden Almfutterflächenreduktion im Jahr 2012 verfallen sei, als zweijährige Nutzung einzutragen, da diese rückwirkende Flächenreduktion nicht in seiner Verfügungsgewalt liege, ist entgegenzuhalten, dass die vom Almbewirtschafter für das Jahr 2012 am 29.10.2012 vorgenommene rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche dem BF zuzurechnen ist, da der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist.Der Forderung des BF, die Zahlungsanspruchsnummer römisch 40 , welche aufgrund der rückwirkenden Almfutterflächenreduktion im Jahr 2012 verfallen sei, als zweijährige Nutzung einzutragen, da diese rückwirkende Flächenreduktion nicht in seiner Verfügungsgewalt liege, ist entgegenzuhalten, dass die vom Almbewirtschafter für das Jahr 2012 am 29.10.2012 vorgenommene rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche dem BF zuzurechnen ist, da der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist.
Da die am 30.07.2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle und die damit einhergehende Flächenreduktion im angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 noch nicht berücksichtigt wurden, war mit einer Abänderung des Bescheides vorzugehen.
Gemäß § 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-Verordnung 2010, welche trotz ihres Außerkrafttretens mit 07.05.2015 auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar ist, kann die AMA unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, INVEKOS-CC-Verordnung 2010, welche trotz ihres Außerkrafttretens mit 07.05.2015 auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar ist, kann die AMA unter Anwendung der Artikel 32, Absatz 6, Litera a und 33 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 5 a, der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.
Trotz des bereits an den BF überwiesenen Betrages von EUR 1.533,44 und der zu gewährenden Betriebsprämie in der Höhe EUR 1.531,58 war daher im vorliegenden Fall von einer Rückforderung abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).
3.5. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2., 3.3.2. und 3.4. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2., 3.3.2. und 3.4. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2103072.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017