TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 W143 2113355-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

AVG 1950 §37
AVG 1950 §39 Abs2
AVG 1950 §45 Abs1
AVG 1950 §45 Abs2
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 60 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W143 2113355-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119903614, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906849, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119903614, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906849, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906849, wird aufgehoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119903614, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und – zugleich unbestrittener und aktenkundiger – Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und – zugleich unbestrittener und aktenkundiger – Sachverhalt:

I.1. Mit Datum vom 12.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.römisch eins.1. Mit Datum vom 12.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 70,22 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 70,22 ha beantragt wurde.

II.2. Mit Datum vom 05.12.2012 nahm der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2012 vor und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 64,80 ha.römisch zwei.2. Mit Datum vom 05.12.2012 nahm der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2012 vor und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 64,80 ha.

II.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118786532, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 816,48 gewährt. Auf Basis von 70,85 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte und ermittelte (Heim-)Fläche im Ausmaß von 7,49 ha zu Grunde gelegt. Futterflächen der verfahrensgegenständlichen Alm hätten vorerst nicht berücksichtigt werden können.römisch zwei.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118786532, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 816,48 gewährt. Auf Basis von 70,85 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte und ermittelte (Heim-)Fläche im Ausmaß von 7,49 ha zu Grunde gelegt. Futterflächen der verfahrensgegenständlichen Alm hätten vorerst nicht berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II.4. Mit Datum vom 13.05.2013 nahm der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm eine weitere Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2012 vor und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 54,68 ha.römisch zwei.4. Mit Datum vom 13.05.2013 nahm der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm eine weitere Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2012 vor und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 54,68 ha.

II.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119903614, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2012 in Höhe von EUR 6.480,35 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 5.663,87 zugesprochen. Auf Basis von (unverändert) 70,85 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung – nun auch unter Berücksichtigung eines Futterflächenausmaßes der Alm mit der BStNr. XXXX und zugleich unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 13.05.2013 – eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,17 ha (davon Almfläche: 54,68 ha) zu Grunde gelegt.römisch zwei.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119903614, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2012 in Höhe von EUR 6.480,35 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 5.663,87 zugesprochen. Auf Basis von (unverändert) 70,85 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung – nun auch unter Berücksichtigung eines Futterflächenausmaßes der Alm mit der BStNr. römisch 40 und zugleich unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 13.05.2013 – eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 62,17 ha (davon Almfläche: 54,68 ha) zu Grunde gelegt.

II.6. Mit Datum vom 08.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm eine erneute Korrektur (Erhöhung des Almfutterflächenausmaßes auf 85,55 ha) seines Mehrfachantrages-Flächen 2012.römisch zwei.6. Mit Datum vom 08.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm eine erneute Korrektur (Erhöhung des Almfutterflächenausmaßes auf 85,55 ha) seines Mehrfachantrages-Flächen 2012.

II.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.10.2013, eingelangt bei der AMA am 15.10.2013, Beschwerde und beantragte:römisch zwei.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.10.2013, eingelangt bei der AMA am 15.10.2013, Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden,

3. den Aufschub der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle und

6. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.

Eine der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung erhob der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde.

In seinem Rechtsmittel monierte der Beschwerdeführer, dass seitens der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Darüber hinaus verwies er auf eine vorschriftsmäßig und sorgfältig stattgefundene Futterflächenfeststellung. Zudem sei im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle letztlich sogar ein höheres als das – dem Korrekturantrag vom 13.05.2013 – zu Grunde gelegte Flächenausmaß vorgefunden worden.

II.8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906849, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde dem Beschwerdeführer auf Basis derselben Kennzahlen (Anzahl/Wert Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) erneut eine EBP 2012 in Höhe von EUR 6.480,35 zugesprochen.römisch zwei.8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906849, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde dem Beschwerdeführer auf Basis derselben Kennzahlen (Anzahl/Wert Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) erneut eine EBP 2012 in Höhe von EUR 6.480,35 zugesprochen.

II.9. Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch zwei.9. Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II.10. Mit Datum 13.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Stornierung seines Antrags vom 13.05.2013 (Reduzierung der Almfutterfläche auf 54,68 ha).römisch zwei.10. Mit Datum 13.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Stornierung seines Antrags vom 13.05.2013 (Reduzierung der Almfutterfläche auf 54,68 ha).

II.11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 28.08.2015 vor.römisch zwei.11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 28.08.2015 vor.

Zugleich wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein "REPORT – EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2012" vorgelegt, aus dem sich Änderungen der Flächendaten sowie eine Änderung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 aufgrund eines nachträglich durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 ergeben würden. So stellte die AMA dabei eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 31,30 ha (davon Almfläche: 23,81 ha) bzw. eine Differenzfläche zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß von 30,87 ha fest.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dieser kann gegenständlich als entscheidungsrelevanter Sachverhalt herangezogen werden.

II.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. GemäßGemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß

Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

II.3.2. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zum Beschwerdegegenstand:römisch zwei.3.2. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zum Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 26.09.2013 nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 26.02.2014, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde hierbei eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß der (seit 01.01.2014) in Kraft getretenen Regelungen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG und 19 Abs. 7 MOG 2007 wird der belangten Behörde zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen eine Frist von vier Monaten eingeräumt.Gemäß der (seit 01.01.2014) in Kraft getretenen Regelungen der Paragraphen 14, Absatz eins, VwGVG und 19 Absatz 7, MOG 2007 wird der belangten Behörde zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen eine Frist von vier Monaten eingeräumt.

Die gegenständliche Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Bescheid vom 26.09.2013 langte am 15.10.2013 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 15.10.2013 zu laufen an und endete spätestens am 15.02.2014. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig.Die gegenständliche Beschwerde (vormals: Berufung) gegen den Bescheid vom 26.09.2013 langte am 15.10.2013 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 15.10.2013 zu laufen an und endete spätestens am 15.02.2014. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig.

Unzuständigkeiten sind – egal welcher Natur – vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Unzuständigkeiten sind – egal welcher Natur – vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit der Bescheid vom 26.09.2013, gegen den Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben wurde.

II.3.3. Zur Behebung des Bescheides vom 26.09.2013 und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde:römisch zwei.3.3. Zur Behebung des Bescheides vom 26.09.2013 und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde:

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt augenscheinlich nicht ausreichend ermittelt. Wie sich aus dem übermittelten "REPORT – EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIE 2012" der belangten Behörde ergibt, würde diese ihren Berechnungen nun andere Werte hinsichtlich des Flächenausmaßes zu Grunde legen. Insbesondere würde nun das Ergebnis des nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgeführten Flächenabgleichs 2009-2012 berücksichtigt werden. Aus der Eingabe geht jedoch nicht hervor, welche Werte aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern sind. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Auch ergibt sich nicht, in welcher Höhe die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012 nun zu gewähren sein wird, insbesondere ob dem Beschwerdeführer an der Überbeantragung seitens der belangten Behörde ein Verschulden angelastet wird.

Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG).

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem mit Vorlageantrag gestellten Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und Zuerkennung der selben, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Abänderungsbescheid von der belangten Behörde nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde und dem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag somit gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem mit Vorlageantrag gestellten Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und Zuerkennung der selben, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Abänderungsbescheid von der belangten Behörde nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde und dem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag somit gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

II.3.4. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Vgl. zudem insbesondere die Judikatur zur Zurückverweisung an die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).Vgl. zudem insbesondere die Judikatur zur Zurückverweisung an die belangte Behörde vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose
Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2113355.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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