TE Bvwg Beschluss 2017/5/15 W128 2124591-1

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Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2124591-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Schlossgraben 10, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Innsbruck vom 04.01.2016, Zl. PNr. 304546, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Schlossgraben 10, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Innsbruck vom 04.01.2016, Zl. PNr. 304546, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) für die Dauer des Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft/Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) zur Dienstleistung zugewiesen.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und eins a Poststrukturgesetz (PTSG) für die Dauer des Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft/Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Mit Schreiben des Personalamtes Innsbruck vom 30.01.2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Einheit "Technischer Kundendienst" und damit seine Dienststelle mit Schreiben vom 30.11.2000, neu strukturiert worden seien. Auf Grund dieser Organisationsänderung sei sein bisheriger Arbeitsplatz aufgelassen worden und werde er von seiner bisherigen Verwendung abberufen. Eine neue Verwendung könne ihm derzeit nicht zugewiesen werden. Administrativ werde er bei dem der Außenstelle der Unternehmenszentrale "Personal, Organisation und Ausbildung (XT)" bestehenden Personalpool geführt.

3. Mit Schreiben vom 29.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn per 01.12.2015 auf einen für ihn eingerichteten Arbeitsplatz in 6800 Feldkirch (Verwendungsgruppe PT5/A, Kurzbezeichnung "Business Servicetechniker Basic", Verwendung als "Fachtechniker/Fachkraft") im Fachbereich "Customer Service/Field Service (CS/FS)", Organisationseinheit "BUS Team 542104 Feldkirch/Landeck" mit Dienstort Feldkirch, gemäß § 38 BDG 1979, von Amts wegen zu versetzen. Auf Grund des Bedarfes an der Besetzung der entsprechenden Stelle und der Tatsache, dass er seit 14 Jahren ohne dauerhaften Arbeitsplatz sei, läge ein wichtiges dienstliches Interesse vor. Er könne binnen 14 Tagen schriftliche Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erheben.3. Mit Schreiben vom 29.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn per 01.12.2015 auf einen für ihn eingerichteten Arbeitsplatz in 6800 Feldkirch (Verwendungsgruppe PT5/A, Kurzbezeichnung "Business Servicetechniker Basic", Verwendung als "Fachtechniker/Fachkraft") im Fachbereich "Customer Service/Field Service (CS/FS)", Organisationseinheit "BUS Team 542104 Feldkirch/Landeck" mit Dienstort Feldkirch, gemäß Paragraph 38, BDG 1979, von Amts wegen zu versetzen. Auf Grund des Bedarfes an der Besetzung der entsprechenden Stelle und der Tatsache, dass er seit 14 Jahren ohne dauerhaften Arbeitsplatz sei, läge ein wichtiges dienstliches Interesse vor. Er könne binnen 14 Tagen schriftliche Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erheben.

4. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wandte der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Versetzung ein, dass die Voraussetzungen für eine solche Versetzung nicht vorlägen. Das wichtige dienstliche Interesse sei nur vorgeschoben. Der Versetzung lägen aufzuklärende strategische Überlegungen zu Grunde. Der neue Arbeitsplatz stelle auch keine adäquate Verwendung dar.

5. Am 24.11.2015 nahm der Beschwerdeführer Akteinsicht und übermittelte am 26.11.2016 per E-Mail ein Schreiben, in dem er bekräftigte, dass kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung vorläge. Vielmehr dürften strategische Überlegungen zu Grunde liegen, die gegen ältere Arbeitnehmer gerichtet seien, weshalb auch der Verdacht einer Altersdiskriminierung vorläge.

Daneben warf der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen auf und beantragte nach deren Beantwortung durch die belangte Behörde eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme.

6. Am 04.01.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Sie verfügte darin die angekündigte Versetzung und wies die Anträge auf Verlängerung der Frist zur Erstattung einer weiteren bzw. qualifizierteren Stellungnahme gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 zurück. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass mit 01.12.2000 eine Organisationsmaßnahme umgesetzt worden sei. Dabei sei auch der Fachbereich "Technischer Kundendienst (TKD)" neu strukturiert, und sein bisher innegehabter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT5/A mit Ende Jänner 2001 aufgelassen worden. Dies sei ihm seinerzeit auch mitgeteilt worden. Ob er dagegen Einwendungen vorgebracht habe, könne nicht mehr eruiert werden. Bis dato habe ihm kein neuer adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden können. Seit 10.06.2015 sei er dienstfreigestellt.6. Am 04.01.2016 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Sie verfügte darin die angekündigte Versetzung und wies die Anträge auf Verlängerung der Frist zur Erstattung einer weiteren bzw. qualifizierteren Stellungnahme gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 zurück. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass mit 01.12.2000 eine Organisationsmaßnahme umgesetzt worden sei. Dabei sei auch der Fachbereich "Technischer Kundendienst (TKD)" neu strukturiert, und sein bisher innegehabter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT5/A mit Ende Jänner 2001 aufgelassen worden. Dies sei ihm seinerzeit auch mitgeteilt worden. Ob er dagegen Einwendungen vorgebracht habe, könne nicht mehr eruiert werden. Bis dato habe ihm kein neuer adäquater Arbeitsplatz zugewiesen werden können. Seit 10.06.2015 sei er dienstfreigestellt.

Die im Vorhalteverfahren gemachten Einwendungen träfen nicht zu. Es gäbe seitens der belangten Behörde den Bedarf für die dauerhafte Verwendung im Fachbereich "Customer Service/Field Service (CS/FS)" und sei der Beschwerdeführer seit vierzehn Jahren ohne einen dauerhaften Arbeitsplatz. Darin läge ein wichtiges dienstliches Interesse. Der ihm zugewiesene Arbeitsplatz entspreche seiner bisherigen Einstufung und sei damit adäquat. Ein Rechtsanspruch auf eine artgleiche Verwendung bestünde dabei nicht. Durch die Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes bestünde ein Abzugsinteresse. Ein Zuweisungsinteresse an der neuen Dienststelle sei daher nicht zu prüfen gewesen.

Die Frist gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 sei eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist, weshalb die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen gewesen wären.Die Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 sei eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist, weshalb die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen gewesen wären.

Abschließend wurde in der Begründung Stellung zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen genommen:

Durch Personalabgänge und Pensionierungen könnten derzeit Kundenaufträge nur mit zusätzlichem Leasingpersonal abgewickelt werden. Der Beschwerdeführer würde alle benötigten Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen. Allenfalls erforderliche Schulungen könnten intern umgesetzt werden.

Die Identität des auf dem aufgelassenen Arbeitsplatz tätigen Vorgesetzten des Beschwerdeführers sei nicht mehr eruierbar. Da die gesamte Dienststelle aufgelassen worden sei, komme dem aber keine Relevanz zu.

Eine Liste seiner bisherigen Dienstzuteilungen sei ihm ausgehändigt worden, dieser komme jedoch ebenfalls keine Relevanz zu.

Das Projekt Reaktivierung sei ihm erörtert worden. Dieses sei vom Aufsichtsrat angeordnet worden, die Personalvertretung sei darin eingebunden gewesen.

Der neue Arbeitsplatz sei bereits erörtert worden. Das Team sei im Raum Vorarlberg und im westlichen Tirol auf Geschäftskunden spezialisiert. Der Stellen- und Besetzungsplan sei dem Bescheid beigelegt. Die Höhe der Einstufung richte sich nach den Anforderungen an die Techniker, auf Grund der raschen Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik. Der Dienstort sei Feldkirch. Die organisatorische Zuordnung sei ebenfalls aus den Beilagen ersichtlich.

Nach einer Erörterung der beteiligten Personen und der technischen und organisatorischen Umsetzung des Projekts "Reaktivierung" in SAP wird ausgeführt, dass der Personalakt zwar nicht vollständig bei der Akteinsicht zur Verfügung stand, die fehlenden Aktenbestandteile seien jedoch nicht verfahrensrelevant.

Ing. XXXX sei einvernommen worden, da er als Leiter der neu eingerichteten Organisation möglicherweise der Behörde unbekannte Informationen bezüglich der seinerzeitigen Umorganisation und zu dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein neuer Arbeitsplatz habe zugewiesen können, aussagen hätte können.Ing. römisch 40 sei einvernommen worden, da er als Leiter der neu eingerichteten Organisation möglicherweise der Behörde unbekannte Informationen bezüglich der seinerzeitigen Umorganisation und zu dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein neuer Arbeitsplatz habe zugewiesen können, aussagen hätte können.

7. Mit Schriftsatz vom 01.02.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerde. In der Begründung werden unrichtige rechtliche Beurteilung, unzutreffende Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, dem Beschwerdeführer seien zentrale Beweisergebnisse vorenthalten worden und sein Recht auf Stellungnahme sei beschnitten worden.

Zusammengefasst wurde weiter Folgendes ausgeführt:

Die Behörde habe willkürlich beurteilt, welche Teile des Personalaktes relevant seien und inwieweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren darin Einsicht nehmen konnte.

Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit ohne sachlich gerechtfertigte Begründung nicht als Teamleiter zum Zug gekommen.

Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung liege nicht vor. Die Behörde sei ihrer Verpflichtung, den Beschwerdeführer auf einen adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen, nicht nachgekommen. Er habe vorher eine leitende Funktion inne gehabt, nunmehr solle er als "normaler" Fachtechniker verwendet werden. Er müsse nun Aufgaben erledigen, die seinerzeit von ihm untergebenen Mitarbeitern erledigt worden seien.

Dem Beschwerdeführer sei in den letzten 15 Jahren willkürlich durch Nichtberücksichtigung bei der Besetzung von Leiterpositionen eine Karriere verwehrt worden, bei der eine Einstufung zumindest nach PT 3/2 möglich bzw. anzudenken sei.

Durch den 15-jährigen Verstoß gegen die dem Dienstgeber zukommenden Fürsorgepflichten habe man ihn "los" werden wollen, Druck auf ihn ausgeübt und weil er sich Abfindungsangeboten nicht gefügt habe, werde er nun "beamtshandelt" und ihm ein nicht einmal ansatzweise adäquater Arbeitsplatz zugewiesen. Darüber hinaus liege auch Altersdiskriminierung vor.

Unrichtig sei auch, dass die Personalvertretung mitgewirkt habe, diese sei nur unterrichtet worden.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers und auch der Personalvertretung im Jahr 2001 seien bislang unbeachtet geblieben. Es sei nicht richtig, dass er damals keine Einwände erhoben habe. Die Behörde habe es unterlassen, den vollständigen Personalakt einzuholen.

Der von der Behörde behauptete Bedarf an Techniker-Personal-Ressourcen stehe im diametralen Widerspruch zu den dem Beschwerdeführer angebotenen Beendigungsmöglichkeiten mit entsprechenden Abschlags- und Abfertigungsregeln etc.

8. Am 06.04.2016 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Dem Vorlagebericht wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde beigelegt.

Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen, dass Berichte über die Leistungen des Beschwerdeführers nicht mehr vorhanden seien. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer seinerzeit an Hearings teilgenommen habe. Wie oft er sich beworben habe, und wie oft ihm eine Absagebegründung mitgeteilt worden sei, sei nicht bekannt. Unlautere Motive an der gegenständlichen Versetzung würden auf das schärfste zurückgewiesen. Nach dem Angebot von Sozialplanmodellen sei man nun auf ein anderes Projekt, nämlich der Wiedereingliederung, übergegangen.

Das Verfahren sei ordnungsgemäß unter Einhaltung der Vorschriften des § 38 BDG 1979 durchgeführt worden. Eine explizite Einsicht in den Personalakt sei nicht beantragt worden, sondern nur in den Akt, die gegenständliche Versetzung betreffend. Der Personalakt beinhalte keine relevanten Schriftstücke.Das Verfahren sei ordnungsgemäß unter Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 38, BDG 1979 durchgeführt worden. Eine explizite Einsicht in den Personalakt sei nicht beantragt worden, sondern nur in den Akt, die gegenständliche Versetzung betreffend. Der Personalakt beinhalte keine relevanten Schriftstücke.

Warum der Beschwerdeführer 2001 nicht zum Zug für eine Leitungsposition gekommen sei, sein nicht mehr zu eruieren. Es habe aber jedenfalls ein Hearing und eine Ausschreibung gegeben.

Die Personalmaßnahme 2001 sei österreichweit und nicht willkürlich erfolgt. Die Zuweisung eines dauernden Arbeitsplatzes sei im Sinne der Gesetze, und es sei, neben der allgemeinen Ausbildung, auch ein spezieller Schulungsplan für den Beschwerdeführer erstellt worden. Bedingt durch die längere Dienstfreistellung habe man dem Beschwerdeführer keine leitende Funktion überantworten können.

Man sei bestrebt bei der Reaktivierung dem Betroffenen zwei alternative Arbeitsplätze anzubieten. Im Falle des Beschwerdeführers sei dies jedoch nicht möglich gewesen, da nur ein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Es sei ein hochwertiger, ein breites Aufgabengebiet abdeckender "Spezialisten-Arbeitsplatz", weshalb die Behauptung, dass ehemals dem Beschwerdeführer untergebene Mitarbeiter solche Tätigkeiten ausgeübt hätten, sachlich nicht nichtig sei.

Der Beschwerdeführer habe keinen Rechtsanspruch auf eine Verwendung in der bisherigen Art. Die willkürliche, nicht untermauerte Behauptung der Benachteiligung bei Besetzungsverfahren, werde zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer habe keinen Rechtsanspruch auf eine Verwendung in der bisherigen "Art". Die willkürliche, nicht untermauerte Behauptung der Benachteiligung bei Besetzungsverfahren, werde zurückgewiesen.

Der Vorwurf, man habe den Beschwerdeführer "los" werden wollen, sei ebenso eine nicht belegte bloße Unterstellung, die zurückgewiesen werde. Es sei richtig, dass es Sonderabfertigungs- bzw. Karenzierungsmodelle gegeben habe, jedoch sei in diesem Zusammenhang nie Druck ausgeübt worden. Vielmehr seien Beamte ohne fixen Arbeitsplatz vom "TA Job Service" betreut worden und bei Bedarf auch durch Schulungen "fit" für neue Aufgaben gemacht worden. Dies sei in der Vergangenheit auch dem Beschwerdeführer zu Gute gekommen. Dass der Beschwerdeführer bei Bewerbungen nicht berücksichtigt werden konnte, gegebenenfalls auch keine Absagebegründung erhalten habe, sei bedauerlich, aber der großen Anzahl an Bewerbern zuzuschreiben gewesen.

Die Personalvertretung sei bei der Erstellung des Programms "Reaktivierung" stets eigebunden gewesen und habe diese mitgetragen. Eine weitergehende Mitwirkung der Personalvertretung sei weder erforderlich gewesen, noch von dieser verlangt worden. Im Konkreten Fall habe es auch keine Stellungnahmen der Personalvertretung gegeben, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hätten werden können.

Das Vorhandensein von Einwendungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2001 sei nicht zu verifizieren. Er habe diese aber jedenfalls nunmehr vorbringen können, bzw. auch entsprechende Abschriften der seinerzeitigen Schreiben.

Dem Beschwerdeführer angebotene Sozialplan-Regelungen stünden in keinem Zusammenhang mit der nunmehrigen Versetzung. Der nicht untermauerte Vorwurf einer Weisung des Aufsichtsrates nach Personalmaßnahmen ohne sachliche Rechtfertigung werde entschieden zurückgewiesen.

9. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2016 vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme übermittelt. Dieser äußerte sich mit Schriftsatz vom 23.05.2016 zusammengefasst wie folgt:

Die belangte Behörde habe bedauerlicher Weise der Leistung des Beschwerdeführers keine Bedeutung beigemessen. Sie habe Beweisergebnisse verwertet, die dem Beschwerdeführer weder zur Kenntnis gebracht worden seien, noch habe er an deren Zustandekommen mitwirken können.

Bezüglich seiner Teilnahme an Hearings im Jahre 2001 habe sie wiederum haltlose Vermutungen angestellt. Bei der Beweiserhebung habe die belangte Behörde rechtsstaatliche Grundsätze ausgeklammert.

Der Beschwerdeführer sei seit jeher an einer konstruktiven Mitarbeit interessiert gewesen. Er habe auch Gespräche mit einer Tochterfirma der Telekom Austria AG geführt, sei aber bei einem in Aussicht gestellten Arbeitsplatz, aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, nicht zum Zug gekommen.

Daraus sei ersichtlich, das qualifizierte Arbeiten vorhanden seien, diese jedoch an Drittfirmen vergeben würden. Die belangte Behörde habe es daher zu verantworten, ob es idente Arbeitsplätze gebe oder nicht. Dies sei aber gegenständlich nicht einmal überprüft worden. Die diesbezüglichen Angaben des ZeugenXXXX seien nur Vermutungen und könne die belangte Behörde nicht einmal die Namen der damaligen Bautruppführer benennen.

Bei der Wahl eines adäquaten Arbeitsplatzes habe die belangte Behörde nicht die schonendste Variante gewählt. Gemäß seiner Arbeitsplatzbeschreibung sei der Beschwerdeführer "Bautruppführer mit mindestens 3 nachgeordneten Facharbeitern" gewesen. Der zugewiesene Arbeitsplatz enthalte keinen Code und keine Beschreibung und sei daher nicht anerkannt.

Die Behörde habe dem Beschwerdeführer zentrale Beweisergebnisse vorenthalten und willkürlich bestimmt, welche Unterlagen für eine zweckentsprechende Akteneinsicht geeignet seien und welche nicht. Der Verlust von Aktenbestandteilen könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihm auch die Möglichkeit vorenthalten worden, zu Vermutungen der Behörde Stellung zu beziehen.

Auch die Erhebungen, warum der Beschwerdeführer nach Auflassung seines Arbeitsplatzes nicht mehr als Teamleiter zum Zug kam, fußt auf bloßen Vermutungen. Hierzu seien weder konkrete Feststellungen getroffen worden, noch sei zu dieser Feststellung der komplette Personalakt herangezogen worden. Die Behörde stelle weiters die bloße Vermutungen an, dass der Beschwerdeführer an Hearings teilgenommen habe. Dies sei nicht richtig. Obwohl er für die Besetzung der neuen Leiterstellen objektiv die notwendigen Voraussetzungen mitbrachte, sei er ohne Begründung und willkürlich nicht zum Hearing eingeladen worden. Es habe offensichtlich eine Vorselektion stattgefunden. Die Stellen seien so, ohne Ausschreibung, willkürlich besetzt worden.

Obwohl er vormals jährlich belohnt und ausgezeichnet beurteilt worden sei, sei er über 15 Jahre nicht für Leiterfunktionen zum Zuge gekommen und seien sämtliche Bewerbungen ohne Reaktion geblieben. Es habe keine sachliche Rechtfertigung gegeben, dem Beschwerdeführer 15 Jahre lang keine adäquate Leitungsfunktion zuzuweisen.

Die belangte Behörde habe keine Erhebungen dahingehend getätigt, ob die erfolgte Strukturreform sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Die Behörde habe nicht einmal ansatzweise die sachlichen Gründe, die zur organisationsrechtlichen Auflösung der Organisationseinheit des Beschwerdeführers und damit seines Arbeitsplatzes geführt haben, dargestellt. Damit könne auch die Frage der sachlichen Rechtfertigung nicht beurteilt werden. Auch werde die Behauptung, dem Beschwerdeführer könne auf Grund der langen Dienstfreistellung keine Leitungsfunktion überantwortete werden, durch keine, wie immer gearteten Ermittlungsergebnisse belegt werden.

Gänzlich fehlten auch Erhebungen, warum nur ein einziger Arbeitsplatz zur Verfügung stehen sollte. Die belangte Behörde habe diesen Umstand, so er zuträfe, auch selber zu verantworten. Sie habe die schonendste Variante wahrzunehmen gehabt, und habe es verabsäumt dem Beschwerdeführer eine möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Dazu seine auch keine Erhebungen angestellt worden, bzw. diese dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe man hierzu den Kontakt mit dem Beschwerdeführer gesucht. Die Einbeziehung des "TA-Job Service" sei tendenziös vorgenommen worden und man habe die Suche nach einer adäquaten Verwendung von vorne herein auf "Fachtechniker/Fachkraft im Fachbereich Customer Service/Field Service" eingeschränkt. Mit der Leitungsfunktion habe man darüber hinaus einen ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers betraut.

Er habe sich wiederholt für Leistungspositionen beworben, sei jedoch nie zum Zug gekommen. Weder habe es dafür eine Begründung gegeben, noch eine formelle Absage.

Die Aussage, dass man wohl ältere Arbeitnehmern "los" werden wolle, seien nicht nur eine bloße Unterstellung, sondern ließe sich dies auch durch auf Youtube ersichtliche Berichte untermauern. Hierzu werde insbesondere auf die Aussagen des "Kronzeugen" und Ex-Manager der TA Austria AG Gernot SCHISZLER verwiesen.

Bei einer Versetzung hätte gemäß den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes das Personalvertretungsorgan mitzuwirken. Eine gesetzeskonforme Mitwirkung sei gegenständlich unterblieben. Es seien hier somit nicht nur Verfahrensvorschriften verletzt worden, sondern auch das rechtliche Gehör verletzt worden.

Der Beschwerdeführer habe 2001 Einwendungen erhoben. Dies hätte man durch seine Einvernahme überprüfen können. Die Behörde trifft hierzu nur eine Negativfestellung ohne ordnungsgemäß zu ermitteln. Darüber hinaus verweigere sie in dieser Hinsicht auch das Recht auf eine vollständige Akteneinsicht und entscheide willkürlich welche Aktenbestandteile verfahrensrelevant sind.

Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer vor, keine Unterlagen aus dem Jahr 2001 vorlegen zu können, bediene sich jedoch selbst substanzloser Spekulationen. Sie bediene sich Ermittlungsergebnissen, ohne den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen bzw. ihm die Möglichkeit zur Fragestellung zu geben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung möge das Bundesverwaltungsgericht die für das Vorbringen relevanten Zeugen einzuvernehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt, insbesondere um das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung in der "mit Schreiben vom 30. November 2000, GZ 138266-XT/00" angeordneten Organisationsänderung zu begründen, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt – mit Ausnahme des Verfahrensganges – konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG betreffend - Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 38 BDG 1979 lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 38, BDG 1979 lautet auszugsweise:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dau-ernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dau-ernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeits-erfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeits-erfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig ver-hängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil be-deuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

[ ]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwen-dung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maß-nahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beam-te die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschieben-de Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beam-te die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschieben-de Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

[ ]"

3.2.2. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl E 13. November 2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden. Zur Dartuung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beamten ist es ausreichend festzustellen, dass als Folge derselben die Dienststelle des Beamten und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist (siehe VwGH vom 21.01.2015, Zl. Ra 2014/12/0024).3.2.2. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt vergleiche E 13. November 2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden. Zur Dartuung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beamten ist es ausreichend festzustellen, dass als Folge derselben die Dienststelle des Beamten und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist (siehe VwGH vom 21.01.2015, Zl. Ra 2014/12/0024).

Auch bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es nur deshalb darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % nicht zulässig wäre (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 10. November 2008, Zl. 98/10- BK/08). Dies verbietet es jedoch keinesfalls dem Beamten den durch die Organisationsänderung neu geschaffenen Arbeitsplatz, an dem noch mehr als 75 % seiner bisherigen Arbeitsplatzaufgaben zusammengefasst erhalten geblieben sind, in seiner neukonfigurierten (leicht veränderten) Form im Wege einer Verwendungsänderung zuzuweisen. Oder - anders gewendet - die zitierte Judikatur soll den Beamten davor schützen, dass eine geringfügige (unter 25 % gelegene) Änderung seiner Verwendung an ein und derselben Dienststelle zum Entzug dieser Verwendung insgesamt führt; sie soll ihn demgegenüber nicht davor schützen, dass ihm eine geringfügig veränderte Verwendung im Wege einer Verwendungsänderung zugewiesen wird (vgl. VwGH vom 17.04.2013, Zl. 2012/12/0125).Auch bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es nur deshalb darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % nicht zulässig wäre (Hinweis Bescheid der Berufungskommission vom 10. November 2008, Zl. 98/10- BK/08). Dies verbietet es jedoch keinesfalls dem Beamten den durch die Organisationsänderung neu geschaffenen Arbeitsplatz, an dem noch mehr als 75 % seiner bisherigen Arbeitsplatzaufgaben zusammengefasst erhalten geblieben sind, in seiner neukonfigurierten (leicht veränderten) Form im Wege einer Verwendungsänderung zuzuweisen. Oder - anders gewendet - die zitierte Judikatur soll den Beamten davor schützen, dass eine geringfügige (unter 25 % gelegene) Änderung seiner Verwendung an ein und derselben Dienststelle zum Entzug dieser Verwendung insgesamt führt; sie soll ihn demgegenüber nicht davor schützen, dass ihm eine geringfügig veränderte Verwendung im Wege einer Verwendungsänderung zugewiesen wird vergleiche VwGH vom 17.04.2013, Zl. 2012/12/0125).

3.2.3. Dementsprechende Feststellungen fehlen dem angefochtenen Bescheid zur Gänze. Die belangte Behörde hat weder die Organisationänderung in Grundzügen dargestellt, noch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Demgegenüber wird ausschließlich und ohne nähere Begründung ausgeführt, dass der vormalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelassen worden sei. Es fehlt auch die Feststellung, ob ein Dienststellenwechsel vorliegt oder nicht. Der bloße Hinweis auf ein, zwar im Akt befindliches, aber nicht näher ausgeführtes Schreiben vom 30.11.2000 und die Feststellung, dass alle "Bautruppführer-Arbeitsplätze" in Österreich betroffen wären, genügt hierzu keinesfalls. Konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. In Verkennung der Rechtslage geht die belangte Behörde sogar davon aus, dass nähere Informationen über den früheren Arbeitsplatz im Gegenständlichen Verfahren nicht benötigt werden. Zur Feststellung der konkreten Auswirkungen der Organisationsänderung genau auf diesen Arbeitsplatz wären diese Informationen jedoch unumgänglich. Da somit die Überprüfung der Sachlichkeit der Organisationsänderung nicht möglich ist, kann schon alleine das wichtige dienstliche Interesse an einem Abzug des Beschwerdeführers von seinem zuletzt auf Dauer inne gehabten Arbeitsplatz nicht überprüft werden. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdepunkte.

3.2.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen die für die Begründung des wichtigen dienstlichen Interesses an der Vornahme der Versetzung notwendigen Erhebungen zu tätigen. Der Hinweis auf das Nichtmehrvorhandensein der relevanten Unterlagen, kann weder die notwendige Erhebung der sonstigen zur Verfügung stehenden Beweise, noch die inhaltliche Auseinandersetzung damit, ersetzen. Keinesfalls kann der Verlust an Beweismitteln durch die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer angelastet werden.3.2.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen die für die Begründung des wichtigen dienstlichen Interesses an der Vornahme der Versetzung notwendigen Erhebungen zu tätigen. Der Hinweis auf das Nichtmehrvorhandensein der relevanten Unterlagen, kann weder die notwendige Erhebung der sonstigen zur Verfügung stehenden Beweise, noch die inhaltliche Auseinandersetzung damit, ersetzen. Keinesfalls kann der Verlust an Beweismitteln durch die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer angelastet werden.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.2.6. Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine weitere Frist einzuräumen um weitere, bzw. qualifiziertere Einwendungen im Sinne des § 38 Abs. 6 BDG 1979 vorbringen zu können ist auszuführen, dass die Frist nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 eine nicht erstreckbare verfahrensrechtlich Frist ist.3.2.6. Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine weitere Frist einzuräumen um weitere, bzw. qualifiziertere Einwendungen im Sinne des Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 vorbringen zu können ist auszuführen, dass die Frist nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 eine nicht erstreckbare verfahrensrechtlich Frist ist.

Einwendungen iSd § 38 Abs. 6 BDG 1979 sind Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife (oder zumindest unzweckmäßig sei). Dem Begriff "Einwendungen" ist nämlich die Behauptung eines derartigen Grundes immanent; ein Anbringen kann nur dann als Einwendung iSd § 38 Abs. 6 BDG 1979 gewertet werden, wenn ihm entnommen werden kann, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet oder ein sonstiger Grund geltend gemacht wird. Freilich wird an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebene Anforderung zu stellen sein. Jedoch reicht ein Vorbehalt, die Einwendungen später zu erheben oder deren bloße Anmeldung (ohne fristgerechte Ausführung innerhalb der in § 38 Abs. 6 BDG 1979 genannten Zeitspanne) nicht aus. Wird jedoch ein Anbringen erstattet, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die in § 38 Abs. 6 BDG 1979 vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden. Ausgenommen davon ist der Fall, dass die Behauptungen auf Grundlagen fußen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind (vgl. VwGH vom 24.01.1996, Zl. 95/12/0056).Einwendungen iSd Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 sind Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife (oder zumindest unzweckmäßig sei). Dem Begriff "Einwendungen" ist nämlich die Behauptung eines derartigen Grundes immanent; ein Anbringen kann nur dann als Einwendung iSd Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 gewertet werden, wenn ihm entnommen werden kann, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet oder ein sonstiger Grund geltend gemacht wird. Freilich wird an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebene Anforderung zu stellen sein. Jedoch reicht ein Vorbehalt, die Einwendungen später zu erheben oder deren bloße Anmeldung (ohne fristgerechte Ausführung innerhalb der in Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 genannten Zeitspanne) nicht aus. Wird jedoch ein Anbringen erstattet, das auf Grund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die in Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden. Ausgenommen davon ist der Fall, dass die Behauptungen auf Grundlagen fußen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind vergleiche VwGH vom 24.01.1996, Zl. 95/12/0056).

3.2.7. Bei der Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass gemäß Z 36.2. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 die Verwendung als "Facharbeiter im erlernten Beruf" der Verwendungsgruppe PT 7 zugeordnet ist, hingegen Z 34.2.2. lit. d für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 5A die Verwendung als "Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern" vorsieht. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Verwendung in der bisherigen Art hat, so verbietet es das Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG), einen Arbeitsplatz, der einer Richtverwendung der Verwendungsgruppe PT 7 entspricht, als Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 auszuweisen. Diesbezüglich wäre der neue Arbeitsplatz klar und nachvollziehbar von der Richtverwendung gem. Z 36.2. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979, bzw. der entsprechenden Zuordnungsverordnung abzugrenzen.3.2.7. Bei der Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes wird die belangte Behörde zu beachten haben, dass gemäß Ziffer 36 Punkt 2, Litera d, der Anlage 1 zum BDG 1979 die Verwendung als "Facharbeiter im erlernten Beruf" der Verwendungsgruppe PT 7 zugeordnet ist, hingegen Ziffer 34 Punkt 2 Punkt 2, Litera d, für eine Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 5A die Verwendung als "Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern" vorsieht. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Verwendung in der bisherigen Art hat, so verbietet es das Sachlichkeitsgebot (Artikel 7, B-VG), einen Arbeitsplatz, der einer Richtverwendung der Verwendungsgruppe PT 7 entspricht, als Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 auszuweisen. Diesbezüglich wäre der neue Arbeitsplatz klar und nachvollziehbar von der Richtverwendung gem. Ziffer 36 Punkt 2, Litera d, der Anlage 1 zum BDG 1979, bzw. der entsprechenden Zuordnungsverordnung abzugrenzen.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des VwGH angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (siehe VwGH vom 25.01.2017 Ra 2016/12/0109).Ob das Verwaltungsgericht die zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangene Rechtsprechung des VwGH angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (siehe VwGH vom 25.01.2017 Ra 2016/12/0109).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienststelle, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Organisationsänderung, Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2124591.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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