Entscheidungsdatum
15.05.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W111 1316786-5/22E
W111 1421710-2/22E
W111 1316788-3/22E
W111 1316790-3/22E
W111 1414037-3/22E
W111 1421711-2/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
5) XXXX , geb. XXXX ,5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
6) XXXX , geb. XXXX ,6) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. der Russischen Föderation und vertreten durch die XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylalle StA. der Russischen Föderation und vertreten durch die römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1) vom 30.03.2016, Fremdzahl: 433786305-1365265,
2) vom 30.03.2016, Fremdzahl: 810026308-1325064,
3) vom 09.06.2016, Fremdzahl: 790801910-1167256,
4) vom 03.06.2016, Fremdzahl: 790802003-1167264,
5) vom 30.03.2016, Fremdzahl: 810596005-1365252 und
6) vom 30.03.2016, Fremdzahl, 810026406-1325056,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2017, zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG 2005, BGBl. I. Nr.: 100/2005 idgF, iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I. Nr: 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.: 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr: 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 in iVm § 14 iVm § 14a Abs 4 NAG wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in in Verbindung mit Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG wird
3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
5) XXXX , geb. XXXX und5) römisch 40 , geb. römisch 40 und
6) XXXX , geb. XXXX6) römisch 40 , geb. römisch 40
jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus", sowie
1) XXXX , geb. XXXX und1) römisch 40 , geb. römisch 40 und
2) XXXX , geb. XXXX2) römisch 40 , geb. römisch 40
jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung"
jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W111.1316786.5.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017