RS Vwgh 2003/9/17 2002/20/0427

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ansicht, dass die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wegen der Unzulässigkeit eines gesonderten Antrages überhaupt nicht durchsetzbar sein solle, würde eine Rückkehr zur früheren Rechtslage bedeuten, die in diesem Punkt besonders heftig kritisiert worden war (Hinweis Davy, Asylrecht und internationales Flüchtlingsrecht II (1996) 156 f). Dass davon abgegangen werden sollte, wird entstehungsgeschichtlich schon durch die Erläuterungen des Ministerialentwurfes zu einem Fremdenrechtsänderungsgesetz (1996) belegt, die den später Gesetz gewordenen Teil der damals ins Auge gefassten Regelung einer zweiten Fallgruppe, in der die befristete Aufenthaltsberechtigung ausdrücklich "nur von Amts wegen" erteilt werden sollte, gegenüber stellten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200427.X01

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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