Entscheidungsdatum
16.05.2017Norm
BFA-VG §22aSpruch
W190 2152355-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgeb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgeb. römisch 40 , StA.:
Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2017,Mongolei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2017,
Zl. 513050806-170383667, und gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §22a und §34 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß §22a und §34 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der gegen diesen Bescheid am 6. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 11. April 2017, G306 2152355-1/5E, stattgegeben und der selbige sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29. März 2017, 11:00 Uhr, für rechtswidrig (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt II.). Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tage zugestellt.Der gegen diesen Bescheid am 6. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 11. April 2017, G306 2152355-1/5E, stattgegeben und der selbige sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29. März 2017, 11:00 Uhr, für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tage zugestellt.
Am 10. Mai 2017, 06:15 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Festnahmeauftrages vom 8. Mai 2017 nach § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und über den für 12. Mai 2017 festgesetzten Abschiebetermin informiert.Am 10. Mai 2017, 06:15 Uhr, wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Festnahmeauftrages vom 8. Mai 2017 nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und über den für 12. Mai 2017 festgesetzten Abschiebetermin informiert.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter "gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grundlage des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 29.03.2017, Zahl: 513050806/-170383667/BMI- BFA_RD_Stmk, und die weitere Anhaltung in Schubhaft" die gegenständliche Beschwerde.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges des negativ abgeschlossenen Asyl- sowie bisherigen fremdenpolizeilichen Verfahrens führt die Beschwerde aus, der BF sei nach seiner behördlichen Anmeldung in Wiener Neustadt von Beamten der Polizeiinspektion Wiener Neustadt festgenommen worden und befinde sich derzeit im polizeilichen Anhaltezentrum XXXX in Wien.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges des negativ abgeschlossenen Asyl- sowie bisherigen fremdenpolizeilichen Verfahrens führt die Beschwerde aus, der BF sei nach seiner behördlichen Anmeldung in Wiener Neustadt von Beamten der Polizeiinspektion Wiener Neustadt festgenommen worden und befinde sich derzeit im polizeilichen Anhaltezentrum römisch 40 in Wien.
Der BF erachte sich zum einen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden, das sich aus dem BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung ergebe, sowie zum anderen in seinem Recht auf Freiheit, das sich aus Art. 5 EMRK und Art. 1 ff BVG über die persönliche Freiheit ergebe, verletzt.Der BF erachte sich zum einen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden, das sich aus dem BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung ergebe, sowie zum anderen in seinem Recht auf Freiheit, das sich aus Artikel 5, EMRK und Artikel eins, ff BVG über die persönliche Freiheit ergebe, verletzt.
Die Verhängung der Schubhaft und weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft gegenüber dem BF erweise sich als rechtswidrig.
Abgesehen davon, dass die von Seiten der erstinstanzlichen Behörde im Verfahren zwecks Erteilung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlassene Rückkehrentscheidung nicht rechtskräftig sei – das Verfahren sei beim Bundesverwaltungsgericht weiterhin anhängig – sei auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaft davon auszugehen, dass der Mandatsbescheid vom 29. März 2017 aufgehoben worden sei und sohin die Grundlage für die neuerliche Festnahme und beabsichtigte Abschiebung des BF rechtswidrig sei.
Ein neuerlicher Schubhaftbescheid sei dem Rechtsvertreter des BF nicht übermittelt worden.
Weiter werde darauf hinzuweisen, dass auf Grund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, mit welchem über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, nicht rechtskräftig sei, sohin von einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht auszugehen sei, so dass schon allein unter dieser Prämisse die Inschubhaftnahme und weitere Beibehaltung der über den BF verhängten Schubhaft rechtswidrig sei.Weiter werde darauf hinzuweisen, dass auf Grund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , mit welchem über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, nicht rechtskräftig sei, sohin von einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht auszugehen sei, so dass schon allein unter dieser Prämisse die Inschubhaftnahme und weitere Beibehaltung der über den BF verhängten Schubhaft rechtswidrig sei.
Unter Einem werde auch darauf hingewiesen dass auch dem Rechtsvertreter des BF aus eigener Erfahrung kein Fall in seiner Praxis erinnerlich sei, wonach ein Beschwerdeführer, dessen Verfahren zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen noch anhängig ist, in Schubhaft genommen wurde, so dass jedenfalls auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Fremden untereinander auszugehen sei.
Im gegenständlichen Fall bestand und bestehe überhaupt keine Veranlassung über den BF die Schubhaft zu verhängen.
Der Fremde habe gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die über den BF verhängte Schubhaft und weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei unverhältnismäßig und rechtswidrig.Der Fremde habe gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die über den BF verhängte Schubhaft und weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die "Verhängung der Schubhaft" sowie die "weitere Anhaltung des BF in Schubhaft" für rechtswidrig zu erklären; in eventu festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Des Weiteren möge das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die belangte Behörde, bzw. der Bund schuldig sei, die dem BF durch das "verfassungsgerichtliche Verfahren" entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.
In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Verhängung der Schubhaft des BF, sowie die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklären; in eventu feststellen, dass für die Fortsetzung der Schubhaft die maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und erkennen, dass die belangte Behörde, bzw. der Bund schuldig sei, die dem BF durch das "verfassungsgerichtliche Verfahren" entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Rechtsvertreters des BF binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 12. April 2017, 12:05 Uhr, wurde der Beschwerdeführer plangemäß in den Herkunftsstaat abgeschoben.
Die belangte Behörde führt in Ihrer zur gegenständlichen Beschwerde am 15. Mai 2017 eingelangten Stellungnahme aus, bei der am 10. Mai 2017, um 06:15 Uhr, erfolgten behördlich erfolgten Maßnahme habe es sich nicht um die Verhängung einer Schubhaft, sondern um Vollziehung eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG, gehandelt. Und zwar um die nach wie vor aktuell vorliegende Asylausweisungsentscheidung vom 11.02.2011 der II. Instanz durchzusetzen bzw. effektuieren zu können.Die belangte Behörde führt in Ihrer zur gegenständlichen Beschwerde am 15. Mai 2017 eingelangten Stellungnahme aus, bei der am 10. Mai 2017, um 06:15 Uhr, erfolgten behördlich erfolgten Maßnahme habe es sich nicht um die Verhängung einer Schubhaft, sondern um Vollziehung eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Z3 BFA-VG, gehandelt. Und zwar um die nach wie vor aktuell vorliegende Asylausweisungsentscheidung vom 11.02.2011 der römisch zwei. Instanz durchzusetzen bzw. effektuieren zu können.
Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß befunden und sei auch an der behördlichen Wohnadresse festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Wien XXXX überstellt worden. Der Abschiebetermin sei für 12. Mai 2017 festgesetzt worden und wurde dieser auch im Sinne der beabsichtigten Außerlandesbringung vollzogen.Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß befunden und sei auch an der behördlichen Wohnadresse festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Wien römisch 40 überstellt worden. Der Abschiebetermin sei für 12. Mai 2017 festgesetzt worden und wurde dieser auch im Sinne der beabsichtigten Außerlandesbringung vollzogen.
Nach Behebung des Schubhaftbescheides vom 29. März 2017, Zl. 513050806-170383667, durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2017, GZ.: XXXX, sei der Beschwerdeführer am 11. April 2017 unverzüglich aus der Haft entlassen worden und daraufhin im Bundesgebiet bis 2. Mai 2017 untergetaucht. Erst nach zweimaliger Urgenz an den ausgewiesenen Rechtsvertreter (Hinweis, dass sich dessen Klient behördlich anmelden soll), sei die Partei nach drei Wochen dieser Aufforderung nachgekommen und habe sich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet.Nach Behebung des Schubhaftbescheides vom 29. März 2017, Zl. 513050806-170383667, durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2017, GZ.: römisch 40 , sei der Beschwerdeführer am 11. April 2017 unverzüglich aus der Haft entlassen worden und daraufhin im Bundesgebiet bis 2. Mai 2017 untergetaucht. Erst nach zweimaliger Urgenz an den ausgewiesenen Rechtsvertreter (Hinweis, dass sich dessen Klient behördlich anmelden soll), sei die Partei nach drei Wochen dieser Aufforderung nachgekommen und habe sich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet.
Als Abschiebetitel habe für die ho. Behörde die rechtskräftige Asylausweisungsentscheidung vom 11. Februar 2011 vorgelegen und nicht wie in der Beschwerde des Vertreters moniert– eine Rückkehrentscheidung aus einem abgesonderten Verfahren anlässlich der Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG vom 13. Dezember 2013.Als Abschiebetitel habe für die ho. Behörde die rechtskräftige Asylausweisungsentscheidung vom 11. Februar 2011 vorgelegen und nicht wie in der Beschwerde des Vertreters moniert– eine Rückkehrentscheidung aus einem abgesonderten Verfahren anlässlich der Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG vom 13. Dezember 2013.
Das Bundesamt beantragt die gegenständliche "Schubhaftbeschwerde" kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung den Vorlage-, Schriftsatz und allenfalls Verhandlungsaufwand in konkret benannter Höhe zuzusprechen.Das Bundesamt beantragt die gegenständliche "Schubhaftbeschwerde" kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung den Vorlage-, Schriftsatz und allenfalls Verhandlungsaufwand in konkret benannter Höhe zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 29. März 2017, Zl. 513050806-170383667, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 29. März 2017, Zl. 513050806-170383667, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der gegen diesen Bescheid am 6. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 11. April 2017, XXXX, stattgegeben und der selbige sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29. März 2017, 11:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tage zugestellt.Der gegen diesen Bescheid am 6. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 11. April 2017, römisch 40 , stattgegeben und der selbige sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29. März 2017, 11:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tage zugestellt.
Auf Grundlage des vorzitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 11 April 2017 aus der Schubhaft entlassen.
Am 8. Mai 2017 erging seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag zu Zl. XXXX gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG. In diesem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 "ab 06.00 Uhr" festzunehmen sei.Am 8. Mai 2017 erging seitens der belangten Behörde ein Festnahmeauftrag zu Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. In diesem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 "ab 06.00 Uhr" festzunehmen sei.
Am selben Tage erging seitens der belangten Behörde u.a. auch ein "Abschiebeauftrag Luftweg" für eine begleitete Abschiebung am 12. Mai 2017.
Versuche den Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 an zwei bekannten Adressen in Graz festzunehmen verliefen negativ. Schließlich konnte der Beschwerdeführer in Ausführung des vorangeführten Festnahmeauftrages, Zl. XXXX, um 06:20 Uhr des vorbezeichneten Tages in Theresienfeld, Niederösterreich, festgenommen werden.Versuche den Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 an zwei bekannten Adressen in Graz festzunehmen verliefen negativ. Schließlich konnte der Beschwerdeführer in Ausführung des vorangeführten Festnahmeauftrages, Zl. römisch 40 , um 06:20 Uhr des vorbezeichneten Tages in Theresienfeld, Niederösterreich, festgenommen werden.
Am 12. Mai 2017, 12:10 Uhr, wurde der Beschwerdeführer schließlich auf dem Luftweg in die Mongolei abgeschoben.
Der Beschwerdeführer befand sich sohin nach Festnahme von 10. Mai 2017, 06:20 Uhr, bis 12. Mai 2017, 12:10 Uhr, in einer gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG verhängten Verwaltungsverwahrungshaft.Der Beschwerdeführer befand sich sohin nach Festnahme von 10. Mai 2017, 06:20 Uhr, bis 12. Mai 2017, 12:10 Uhr, in einer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG verhängten Verwaltungsverwahrungshaft.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. Im Besonderen sei auf den Festnahme- und Überstellungsauftrag der belangten Behörde vom 8. Mai 2017, das Anhalteprotokoll der PI Sollenau vom 10. Mai 2017, die Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom 15. Mai 2017 sowie den Abschiebebericht vom 12. Mai 2017 verwiesen.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid bzw. den vom Bundesverwaltungsgericht in dem gegen diesen im Erstverfahren getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zurückweisung der Beschwerde:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich und im Rahmen der Feststellungen ausgeführt, wurde seitens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 zu Zl. XXXX gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer in eben dessen Vollziehung am 10. Mai 2017, 10. Mai 2017, 06:20 Uhr festgenommen. In Folge dessen befand sich der Beschwerdeführer bis 12. Mai 2017, 12:10 Uhr, auch in Verwaltungsverfahrungshaft.Wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich und im Rahmen der Feststellungen ausgeführt, wurde seitens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 zu Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer in eben dessen Vollziehung am 10. Mai 2017, 10. Mai 2017, 06:20 Uhr festgenommen. In Folge dessen befand sich der Beschwerdeführer bis 12. Mai 2017, 12:10 Uhr, auch in Verwaltungsverfahrungshaft.
Wie auch die gegenständliche Beschwerde zutreffend ausführt wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2017, Zl. 513050806-170383667, mit in Rechtskraft erwachsenem hg. Erkenntnis vom 11. April 2017, XXXX, behoben. Auf Grundlage der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer konsequent auch am 11. April 2017 umgehend aus der Schubhaft entlassen. Eine Anhaltung in Schubhaft auf Grundlage des seit Behebung am 11. April 2017 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Mandatsbescheides vom 15. Februar 2017 hätte daher gar nicht erfolgen können. Sofern die Beschwerde sich gegen die "Anhaltung in Schubhaft auf Grundlage des Mandatsbescheides" vom 29. März 2017 wendet und sohin implizit scheinbar auch die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides behauptet, ist zudem zu erwidern, dass das Beschwerderecht gegen diesen Bescheid in dem mit hg. Erkenntnis vom 11. April 2017, XXXX, erledigten Verfahren konsumiert worden ist. Ein weiterer Schubhaftbescheid ist gegen den Beschwerdeführer, wie die Beschwerde selbst ausführt, nicht ergangen.Wie auch die gegenständliche Beschwerde zutreffend ausführt wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2017, Zl. 513050806-170383667, mit in Rechtskraft erwachsenem hg. Erkenntnis vom 11. April 2017, römisch 40 , behoben. Auf Grundlage der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer konsequent auch am 11. April 2017 umgehend aus der Schubhaft entlassen. Eine Anhaltung in Schubhaft auf Grundlage des seit Behebung am 11. April 2017 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Mandatsbescheides vom 15. Februar 2017 hätte daher gar nicht erfolgen können. Sofern die Beschwerde sich gegen die "Anhaltung in Schubhaft auf Grundlage des Mandatsbescheides" vom 29. März 2017 wendet und sohin implizit scheinbar auch die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides behauptet, ist zudem zu erwidern, dass das Beschwerderecht gegen diesen Bescheid in dem mit hg. Erkenntnis vom 11. April 2017, römisch 40 , erledigten Verfahren konsumiert worden ist. Ein weiterer Schubhaftbescheid ist gegen den Beschwerdeführer, wie die Beschwerde selbst ausführt, nicht ergangen.
Auf Grund der nach Ergehen der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes 11. April 2017 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft vermag das Bundesverwaltungsgericht theoretisch auch nicht nur ansatzweise die Möglichkeit einer in der Beschwerde monierten "weiteren" (fortgesetzten) Anhaltung in Schubhaft in Sinne des §22a FPG für zu erblicken.
Woraus der Beschwerdeführer überhaupt abzuleiten vermeinen können will, dass er am 10. Mai 2017 (auf Grundlage des Mandatbescheides vom 29. März 2017, Zl. 513050806-170383667, erneut) in Schubhaft genommen worden sei bzw. weiter angehalten worden sein soll, kann vom Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht nur ansatzweise nachvollzogen werden.
Der Beschwerdeführer befand sich vielmehr, wie aus der Verwaltungsakte hervorgeht, vom 10. Mai 2017, 06:20 Uhr, bis 12. Mai 2017, 12:10 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Wobei seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG erfolgte und die Behörde dieser eine rechtskräftige Asylausweisungsentscheidung zu Grunde legte. Der Festnahmeauftrag erging somit in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, wobei die Anhaltung auf Grund eines solchen Festnahmeauftrages 72 Stunden nicht übersteigen darf, was gegenständlich im Übrigen auch nicht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer befand sich vielmehr, wie aus der Verwaltungsakte hervorgeht, vom 10. Mai 2017, 06:20 Uhr, bis 12. Mai 2017, 12:10 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Wobei seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erfolgte und die Behörde dieser eine rechtskräftige Asylausweisungsentscheidung zu Grunde legte. Der Festnahmeauftrag erging somit in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, wobei die Anhaltung auf Grund eines solchen Festnahmeauftrages 72 Stunden nicht übersteigen darf, was gegenständlich im Übrigen auch nicht erfolgt ist.
Die Beschwerde, die sich gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grundlage des mehrfach zitierten Mandatsbescheides vom 29. März 2017 und die weitere Anhaltung in Schubhaft richtete und die Feststellung die Verhängung und weitere Anhaltung als rechtswidrigen festzustellen begehrte, war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Der bezeichnete Beschwerdegegenstand existiert nicht. Eine Umdeutung der Beschwerde erscheint nicht möglich, da die Anhaltung des Beschwerdeführers auf einer vollkommen anderen Rechtsgrundlage basierte als die Beschwerde selbst annimmt.
Zu Spruchpunkt II. und III. - Antrag auf Ersatz der Aufwendungen:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - Antrag auf Ersatz der Aufwendungen:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Da sowohl die belangte Behörde wie auch der Beschwerdeführer entsprechende Anträge gestellt haben, war spruchgemäß zu entscheiden.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Anhaltung, Beschwerdegegenstand, Kostentragung, Mandatsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W190.2152355.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017