TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/16 W143 2114615-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2017
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Entscheidungsdatum

16.05.2017

Norm

AVG 1950 §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 62 gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W143 2114615-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) aus August 2015, AZ 21/II/4/21-BER/08, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) aus August 2015, AZ 21/II/4/21-BER/08, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und – zugleich unbestrittener und aktenkundiger – Sacherhalt:römisch eins. Verfahrensgang und – zugleich unbestrittener und aktenkundiger – Sacherhalt:

I.1. Mit Datum vom 27.03.2008 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.römisch eins.1. Mit Datum vom 27.03.2008 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2008 gestellt wurden.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2008 gestellt wurden.

II.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226686, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe vonrömisch zwei.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102226686, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von

EUR 3.546,01 gewährt. Auf Basis von 38,03 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 50,61 ha (davon Almfläche: 41,34 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, herangezogen werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,03 ha zu Grunde gelegt.

II.3. Mit Datum vom 09.09.2009 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX durch Kontrollorgane der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser wurden Abweichungen zum beantragten Almfutterflächenausmaß festgestellt und für das Antragsjahr 2008 ein Flächenausmaß von 124,30 ha ermittelt.römisch zwei.3. Mit Datum vom 09.09.2009 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 durch Kontrollorgane der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser wurden Abweichungen zum beantragten Almfutterflächenausmaß festgestellt und für das Antragsjahr 2008 ein Flächenausmaß von 124,30 ha ermittelt.

II.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.01.2010, AZ II/7-EBP/08-104799925, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe vonrömisch zwei.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.01.2010, AZ II/7-EBP/08-104799925, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von

nunmehr EUR 3.481,67 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 64,34 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 38,03 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von (unverändert) 50,61 ha (davon Almfläche: 41,34 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2009 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,34 ha (davon Almfläche: 28,07 ha) festgestellt.

II.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 05.02.2010 das Rechtsmittel der Berufung. Dabei monierte sie im Wesentlichen, dass ihr aus mehreren näher angeführten Gründen an der Überbeantragung des Almfutterflächenausmaßes kein Verschulden anzulasten sei.römisch zwei.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 05.02.2010 das Rechtsmittel der Berufung. Dabei monierte sie im Wesentlichen, dass ihr aus mehreren näher angeführten Gründen an der Überbeantragung des Almfutterflächenausmaßes kein Verschulden anzulasten sei.

II.6. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.07.2010, AZ II/7-EBP/08-106573179, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 abermals eine EBP in Höhe von EUR 3.481,67 zugesprochen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dabei dieselben Kennzahlen (Wert/Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde, wie im vorangegangenen Bescheid. Lediglich im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der ZA-Gruppen wurden seitens der AMA Änderungen vorgenommen, die sich jedoch weder auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP ausgewirkt haben.römisch zwei.6. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.07.2010, AZ II/7-EBP/08-106573179, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 abermals eine EBP in Höhe von EUR 3.481,67 zugesprochen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dabei dieselben Kennzahlen (Wert/Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde, wie im vorangegangenen Bescheid. Lediglich im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der ZA-Gruppen wurden seitens der AMA Änderungen vorgenommen, die sich jedoch weder auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP ausgewirkt haben.

In weiterer Folge stellte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 04.08.2010 einen Vorlageantrag (gleichlautend mit der Berufung vom 05.02.2010, vgl. II.5.).In weiterer Folge stellte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 04.08.2010 einen Vorlageantrag (gleichlautend mit der Berufung vom 05.02.2010, vergleiche römisch zwei.5.).

II.7. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 07.04.2011, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0309-I/7/2011, wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 05.02.2010 gegen den unter II.4. bezeichneten Bescheid abgewiesen.römisch zwei.7. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 07.04.2011, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0309-I/7/2011, wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 05.02.2010 gegen den unter römisch zwei.4. bezeichneten Bescheid abgewiesen.

II.8. Mit Datum vom 15.10.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX durch Kontrollorgane der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Auch im Zuge dieser wurden Abweichungen zum beantragten Almfutterflächenausmaß festgestellt und für das Antragsjahr 2008 ein Flächenausmaß von 23,32 ha ermittelt.römisch zwei.8. Mit Datum vom 15.10.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 durch Kontrollorgane der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Auch im Zuge dieser wurden Abweichungen zum beantragten Almfutterflächenausmaß festgestellt und für das Antragsjahr 2008 ein Flächenausmaß von 23,32 ha ermittelt.

II.9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731130, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 abgewiesen und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 3.481,67 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 38,03 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von (unverändert) 50,61 ha (davon Almfläche: 41,34 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2010 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,63 ha (davon Almfläche: 19,36 ha) festgestellt. Begründend verwies die AMA auf eine festgestellte Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß von über 20 %, aufgrund derer keine Beihilfe gewährt werden habe können.römisch zwei.9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731130, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 abgewiesen und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 3.481,67 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 38,03 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von (unverändert) 50,61 ha (davon Almfläche: 41,34 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2010 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,63 ha (davon Almfläche: 19,36 ha) festgestellt. Begründend verwies die AMA auf eine festgestellte Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß von über 20 %, aufgrund derer keine Beihilfe gewährt werden habe können.

II.10. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 04.10.2011 das Rechtsmittel der Berufung (gleichlautend mit der Berufung vom 05.02.2010, vgl. II.5.).römisch zwei.10. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 04.10.2011 das Rechtsmittel der Berufung (gleichlautend mit der Berufung vom 05.02.2010, vergleiche römisch zwei.5.).

II.11. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116523981, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 erneut abgewiesen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dabei dieselben Kennzahlen (Wert/Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde, wie im vorangegangenen Bescheid. Lediglich im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der ZA-Gruppen wurden seitens der AMA weitere Änderungen vorgenommen, die sich jedoch erneut weder auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP ausgewirkt haben.römisch zwei.11. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116523981, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 erneut abgewiesen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dabei dieselben Kennzahlen (Wert/Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde, wie im vorangegangenen Bescheid. Lediglich im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der ZA-Gruppen wurden seitens der AMA weitere Änderungen vorgenommen, die sich jedoch erneut weder auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP ausgewirkt haben.

In weiterer Folge stellte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 01.03.2012 einen Vorlageantrag (gleichlautend mit der Berufung vom 05.02.2010, vgl. II.5.).In weiterer Folge stellte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 01.03.2012 einen Vorlageantrag (gleichlautend mit der Berufung vom 05.02.2010, vergleiche römisch zwei.5.).

II.12. Mit Bescheid des BMLFUW vom 24.09.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0435-I/7/2012, wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 04.10.2011 gegen den unter II.9. bezeichneten Bescheid teilweise stattgegeben und von der Verhängung einer Flächensanktion abgesehen. Der AMA wurde aufgetragen, unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die Berechnung des Beihilfenbetrages vorzunehmen.römisch zwei.12. Mit Bescheid des BMLFUW vom 24.09.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0435-I/7/2012, wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 04.10.2011 gegen den unter römisch zwei.9. bezeichneten Bescheid teilweise stattgegeben und von der Verhängung einer Flächensanktion abgesehen. Der AMA wurde aufgetragen, unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die Berechnung des Beihilfenbetrages vorzunehmen.

II.13. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544561, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.669,53 gewährt. Auf Basis von 38,03 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 50,61 ha (davon Almfläche: 41,34 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrollen (vgl. II.3. und II.8.) – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,63 ha (davon Almfläche: 19,36 ha) zu Grunde gelegt. Trotz der festgestellten Flächenabweichung von über 20 % wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben des BMLFUW nunmehr von der Verhängung einer Flächensanktion abgesehen.römisch zwei.13. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544561, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.669,53 gewährt. Auf Basis von 38,03 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 50,61 ha (davon Almfläche: 41,34 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrollen vergleiche römisch zwei.3. und römisch zwei.8.) – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,63 ha (davon Almfläche: 19,36 ha) zu Grunde gelegt. Trotz der festgestellten Flächenabweichung von über 20 % wurde unter Berücksichtigung der Vorgaben des BMLFUW nunmehr von der Verhängung einer Flächensanktion abgesehen.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II.14. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010254, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 abermals eine EBP in Höhe von EUR 2.669,53 zugesprochen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dabei dieselben Kennzahlen (Wert/Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde, wie im vorangegangenen Bescheid. Die Erlassung des Bescheides basierte auf einer erneuten Änderung im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der ZA-Gruppen, die sich jedoch weder auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP ausgewirkt haben.römisch zwei.14. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010254, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 abermals eine EBP in Höhe von EUR 2.669,53 zugesprochen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dabei dieselben Kennzahlen (Wert/Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde, wie im vorangegangenen Bescheid. Die Erlassung des Bescheides basierte auf einer erneuten Änderung im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der ZA-Gruppen, die sich jedoch weder auf die Anzahl oder den Wert der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP ausgewirkt haben.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II.15. Mit Datum vom 20.06.2014 langten bei der zuständigen Bezirksbauernkammer "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, in denen ausgeführt wurde, dass der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Futterflächen der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX hätten zweifeln lassen müssen.römisch zwei.15. Mit Datum vom 20.06.2014 langten bei der zuständigen Bezirksbauernkammer "Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" ein, in denen ausgeführt wurde, dass der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Futterflächen der Almen mit den BStNr. römisch 40 und römisch 40 hätten zweifeln lassen müssen.

Die Erklärungen seien für das Antragsjahr 2008 zu berücksichtigen bzw. würden diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG gelten.Die Erklärungen seien für das Antragsjahr 2008 zu berücksichtigen bzw. würden diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Anträge auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG gelten.

II.16. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/08-125816422, wurden die Wiederaufnahmeanträge der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Begründend führte die AMA aus, dass hinsichtlich der in den Wiederaufnahmeanträgen bezeichneten Almen keine Flächensanktionen verhängt worden seien. Die Wiederaufnahmeanträge würden zu keiner Änderung der im Beschied vom 30.10.2013 zuerkannten EBP führen. Der EBP-Bescheid 2008 bleibe somit unverändert aufrecht. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wiederaufnahmeantrag nur dann zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.römisch zwei.16. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/08-125816422, wurden die Wiederaufnahmeanträge der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Begründend führte die AMA aus, dass hinsichtlich der in den Wiederaufnahmeanträgen bezeichneten Almen keine Flächensanktionen verhängt worden seien. Die Wiederaufnahmeanträge würden zu keiner Änderung der im Beschied vom 30.10.2013 zuerkannten EBP führen. Der EBP-Bescheid 2008 bleibe somit unverändert aufrecht. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wiederaufnahmeantrag nur dann zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.

Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

I.17. Mit Schreiben der AMA vom 27.07.2015, AZ I/1/1/Sb/PG20/2015, wurde die beschwerdeführende Partei darüber informiert, dass im Bescheid vom 30.10.2013 irrtümlicherweise nicht auf den Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 812,14 hingewiesen worden sei. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellung eingeräumt.römisch eins.17. Mit Schreiben der AMA vom 27.07.2015, AZ I/1/1/Sb/PG20/2015, wurde die beschwerdeführende Partei darüber informiert, dass im Bescheid vom 30.10.2013 irrtümlicherweise nicht auf den Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 812,14 hingewiesen worden sei. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellung eingeräumt.

I.18. Mit Schreiben vom 05.08.2015 führte die beschwerdeführende Partei bezugnehmend auf das Schreiben der AMA vom 27.07.2015 aus, dass eine Rückrechnung von Kontrollergebnissen aus dem Jahr 2010 bis ins Jahr 2005 rechtlich nicht möglich sei. Die beschwerdeführende Partei beziehe eine Bauernpension von monatlich EUR 800,--. Sollten die angelasteten Forderungen der AMA aufrecht bleiben, würde die beschwerdeführende Partei zu einem Sozialfall werden.römisch eins.18. Mit Schreiben vom 05.08.2015 führte die beschwerdeführende Partei bezugnehmend auf das Schreiben der AMA vom 27.07.2015 aus, dass eine Rückrechnung von Kontrollergebnissen aus dem Jahr 2010 bis ins Jahr 2005 rechtlich nicht möglich sei. Die beschwerdeführende Partei beziehe eine Bauernpension von monatlich EUR 800,--. Sollten die angelasteten Forderungen der AMA aufrecht bleiben, würde die beschwerdeführende Partei zu einem Sozialfall werden.

II.19. Mit (undatiertem) Bescheid der AMA, AZ 21/II/4/21-BER/08, wurde der Bescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010254, gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtet und ausgeführt, dass der Spruch lautet:römisch zwei.19. Mit (undatiertem) Bescheid der AMA, AZ 21/II/4/21-BER/08, wurde der Bescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010254, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtet und ausgeführt, dass der Spruch lautet:

"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von

EUR 2.669,53

gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 3.481,67 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 812,14. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN AT70 6000 0000 9203 8602 und BIC OPSKATWW, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.

Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sind Zinsen zu berechnen. Der Zinssatz liegt 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank. Die Rückzahlungsbeträge sind ab dem Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. Gegenverrechnung zu verzinsen. Zur Berechnung der Zinsen wird die Zustellung dieses Bescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post angenommen."

Die ZA-Tabelle bleibe unverändert. Begründend verwies die AMA auf einen Fehler in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage, weswegen ein Rechenfehler unterlaufen sei. Dieser Fehler werde mit dem erlassenen Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt.Die ZA-Tabelle bleibe unverändert. Begründend verwies die AMA auf einen Fehler in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage, weswegen ein Rechenfehler unterlaufen sei. Dieser Fehler werde mit dem erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt.

II.20. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 31.08.2015 Beschwerde (gleichlautend mit der Berufung vom 05.02.2010; vgl. II.5.).römisch zwei.20. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 31.08.2015 Beschwerde (gleichlautend mit der Berufung vom 05.02.2010; vergleiche römisch zwei.5.).

II.21. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 18.09.2015 vor.römisch zwei.21. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 18.09.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb seitens der beschwerdeführenden Partei unbestritten. Dieser kann gegenständlich als entscheidungsrelevanter Sachverhalt herangezogen werden.

II.1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1. Rechtliche Beurteilung:

II.1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:römisch zwei.1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

II.1.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.1.2. Zu Spruchpunkt A):

Art. 11, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 11, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise:

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

[ ]

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

§ 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise:Paragraph 62, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet auszugsweise:

"§ 62. (1) [ ]

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Im vorliegenden Fall gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei mit Bescheiden aus dem Jahr 2010 (vgl. II.4. und II.6.) eine Einheitliche Betriebsprämie 2008 in Höhe vonIm vorliegenden Fall gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei mit Bescheiden aus dem Jahr 2010 vergleiche römisch zwei.4. und römisch zwei.6.) eine Einheitliche Betriebsprämie 2008 in Höhe von

EUR 3.481,67. Aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle aus Oktober 2010 (vgl. II.8) erfuhr dieser Beihilfebetrag in weiterer Folge eine Kürzung, die im Falle der beschwerdeführenden Partei letztlich zu einer Beihilfengewährung in Höhe von EUR 2.669,53 geführt hat (vgl. II.14; Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010254).EUR 3.481,67. Aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle aus Oktober 2010 vergleiche römisch zwei.8) erfuhr dieser Beihilfebetrag in weiterer Folge eine Kürzung, die im Falle der beschwerdeführenden Partei letztlich zu einer Beihilfengewährung in Höhe von EUR 2.669,53 geführt hat vergleiche römisch zwei.14; Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010254).

Entgegen den europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 73 VO [EG] 796/2004) wurde die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages (EUR 812,14) im Spruch des soeben zitierten Bescheides aus Oktober 2013 seitens der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht vorgeschrieben, weswegen mit dem angefochtenen Bescheid seitens der AMA eine Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG vorgenommen, die Höhe des Rückforderungsbetrages ausgewiesen und die Verpflichtung zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde.Entgegen den europarechtlichen Vorgaben vergleiche Artikel 73, VO [EG] 796 aus 2004,) wurde die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages (EUR 812,14) im Spruch des soeben zitierten Bescheides aus Oktober 2013 seitens der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht vorgeschrieben, weswegen mit dem angefochtenen Bescheid seitens der AMA eine Bescheidberichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorgenommen, die Höhe des Rückforderungsbetrages ausgewiesen und die Verpflichtung zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde.

Durch § 62 Abs. 4 AVG, der die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet, sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften (VwGH 20.09.1994, 93/04/0020; 21.04.2004, 2002/04/0006; 22.07.2004, 2004/10/0047) – im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 05.11.1997, 95/21/0348; 19.11.2002, 2002/12/0140).Durch Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet, sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften (VwGH 20.09.1994, 93/04/0020; 21.04.2004, 2002/04/0006; 22.07.2004, 2004/10/0047) – im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 05.11.1997, 95/21/0348; 19.11.2002, 2002/12/0140).

Als berücksichtigungsfähige Fehler sind gemäß § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten zu bewerten. Diese können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Als berücksichtigungsfähige Fehler sind gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten zu bewerten. Diese können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Bei den Bescheiden der Agrarmarkt Austria zur Einheitlichen Betriebsprämie handelt es sich unzweifelhaft um Bescheide, die automationsunterstützt "ausgefertigt" werden. Dass auch im Rahmen einer derartigen Ausfertigung Fehler vorkommen können, wurde im Zuge der Neufassung des § 62 Abs. 4 AVG durch die Novelle BGBI 1982/199 Rechnung getragen. Seither können auch – Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltende – "offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten" von Amts wegen berichtigt werden.Bei den Bescheiden der Agrarmarkt Austria zur Einheitlichen Betriebsprämie handelt es sich unzweifelhaft um Bescheide, die automationsunterstützt "ausgefertigt" werden. Dass auch im Rahmen einer derartigen Ausfertigung Fehler vorkommen können, wurde im Zuge der Neufassung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG durch die Novelle BGBI 1982/199 Rechnung getragen. Seither können auch – Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltende – "offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten" von Amts wegen berichtigt werden.

Die im vorliegenden Fall im Bescheid vom 30.10.2010 nicht vorgeschriebene Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Beträge, stellt eine Unrichtigkeit dar, die auf einen Fehler im Rahmen der automationsunterstützten Ausfertigung zurückzuführen ist. So wurde bei der computergenerierten Erstellung des Bescheidspruches augenscheinlich nicht der Umstand berücksichtigt, dass der beschwerdeführenden Partei zunächst bereits eine EBP 2008 in Höhe von EUR 3.481,67 gewährt wurde, was dazu geführt hat, dass auch eine Vorschreibung zur Rückzahlung des letztlich zu Unrecht gewährten Betrages in Höhe von

EUR 812,14 unterblieben ist.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG eine "Offenkundigkeit" der Unrichtigkeit voraussetzt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132), gilt es im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:Wenn der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung der Vorschrift über die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG eine "Offenkundigkeit" der Unrichtigkeit voraussetzt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132), gilt es im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Der gegenständlich beschwerdeführenden Partei ist vorzuhalten, dass ihr – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits im Jahr 2010 eine EBP 2008 in Höhe von

EUR 3.481,67 zur Auszahlung gelangt ist – bewusst gewesen ist, dass aufgrund der letztlich gewährten EBP 2008 in Höhe von EUR 2.669,53 ein Betrag in Höhe von EUR 812,14 zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Dass in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht, versteht sich per se und erscheint es nicht notwendig, dass die beschwerdeführende Partei auch Kenntnis von der Bestimmung des Art. 73 VO (EG) 796/2004 ("Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Beträge") haben musste. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheiden vom 27.01.2010 (vgl. II.4.) und vom 28.09.2011 (vgl. II.9.) im Zuge der Gewährung der EBP 2008 bereits mitgeteilt wurde, dass zu Unrecht bezahlte Beträge jedenfalls zurückzuerstatten sind und in diesem Zusammenhang eine Verzinsung erfolgen kann. Im Falle der beschwerdeführenden Partei war die vorliegende Unrichtigkeit – die fehlende Vorschreibung der Rückzahlung – somit als "offenkundig" zu bewerten. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens der "Offenkundigkeit" der Unrichtigkeit auf die mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei abzustellen ist (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140) bzw. es dabei auf den Akteninhalt ankommt (VwGH 14.09.1993, 90/07/0152). Es genügt, wenn die Person, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit erkennen kann und die Unrichtigkeit von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. erneut VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Dass die belangte Behörde die Unrichtigkeit bei einer entsprechenden Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem unzweifelhaft.EUR 3.481,67 zur Auszahlung gelangt ist – bewusst gewesen ist, dass aufgrund der letztlich gewährten EBP 2008 in Höhe von EUR 2.669,53 ein Betrag in Höhe von EUR 812,14 zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Dass in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht, versteht sich per se und erscheint es nicht notwendig, dass die beschwerdeführende Partei auch Kenntnis von der Bestimmung des Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004, ("Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Beträge") haben musste. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheiden vom 27.01.2010 vergleiche römisch zwei.4.) und vom 28.09.2011 vergleiche römisch zwei.9.) im Zuge der Gewährung der EBP 2008 bereits mitgeteilt wurde, dass zu Unrecht bezahlte Beträge jedenfalls zurückzuerstatten sind und in diesem Zusammenhang eine Verzinsung erfolgen kann. Im Falle der beschwerdeführenden Partei war die vorliegende Unrichtigkeit – die fehlende Vorschreibung der Rückzahlung – somit als "offenkundig" zu bewerten. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens der "Offenkundigkeit" der Unrichtigkeit auf die mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei abzustellen ist (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140) bzw. es dabei auf den Akteninhalt ankommt (VwGH 14.09.1993, 90/07/0152). Es genügt, wenn die Person, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit erkennen kann und die Unrichtigkeit von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche erneut VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Dass die belangte Behörde die Unrichtigkeit bei einer entsprechenden Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem unzweifelhaft.

Da es sich bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG in der Regel um eine bloße Rechtsfrage handelt, ist es nicht erforderlich ist, den Parteien vor Erlassung des Berichtigungsbescheides Gehör zu gewähren (vgl. u.a. VwGH 14.09.1993, 90/07/0152; 18.05.2004, 2004/10/0042). Trotz dieser Rechtsprechung eröffnete die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 27.07.2015 (vgl. II.17.) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Bescheidberichtigung zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Die darauf folgenden Ausführungen der beschwerdeführungen Partei stellten für die Frage der vorgenommenen Berichtigung – wie bereits die AMA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – jedoch kein substantiiertes Vorbringen dar, das es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gegolten hätte (vgl. II.18.).Da es sich bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in der Regel um eine bloße Rechtsfrage handelt, ist es nicht erforderlich ist, den Parteien vor Erlassung des Berichtigungsbescheides Gehör zu gewähren vergleiche u.a. VwGH 14.09.1993, 90/07/0152; 18.05.2004, 2004/10/0042). Trotz dieser Rechtsprechung eröffnete die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 27.07.2015 vergleiche römisch zwei.17.) vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Bescheidberichtigung zu äußern und eine Stellungnahme abzugeben. Die darauf folgenden Ausführungen der beschwerdeführungen Partei stellten für die Frage der vorgenommenen Berichtigung – wie bereits die AMA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – jedoch kein substantiiertes Vorbringen dar, das es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gegolten hätte vergleiche römisch zwei.18.).

Die belangte Behörde subsumierte das Unterbleiben der Vorschreibung zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR 812,14 im angefochtenen Bescheid zu Recht auf eine Unrichtigkeit, die auf einen technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen war. Diese Unrichtigkeit war für die beschwerführende Partei zudem offenkundig und hätte die AMA die Unrichtigkeit bei einer entsprechenden Aufmerksamkeit auch erkennen müssen. Eine Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG wurde im vorliegenden Fall somit zu Recht vorgenommen.Die belangte Behörde subsumierte das Unterbleiben der Vorschreibung zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR 812,14 im angefochtenen Bescheid zu Recht auf eine Unrichtigkeit, die auf einen technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen war. Diese Unrichtigkeit war für die beschwerführende Partei zudem offenkundig und hätte die AMA die Unrichtigkeit bei einer entsprechenden Aufmerksamkeit auch erkennen müssen. Eine Bescheidberichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG wurde im vorliegenden Fall somit zu Recht vorgenommen.

Die Berichtigung des Bescheides hat zur Folge, dass der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht (VwGH 14.09.2013, 90/07/0152). Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Bescheid vom 30.10.2013 – ergänzt mit der nun im Berichtigungsbescheid ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung – eine Einheit bildet (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/07/0010; 04.07.2000, 2000/05/0011; 14.10.2003, 2001/05/0632).Die Berichtigung des Bescheides hat zur Folge, dass der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht (VwGH 14.09.2013, 90/07/0152). Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Bescheid vom 30.10.2013 – ergänzt mit der nun im Berichtigungsbescheid ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung – eine Einheit bildet vergleiche VwGH 21.02.1995, 95/07/0010; 04.07.2000, 2000/05/0011; 14.10.2003, 2001/05/0632).

Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass sich die im Zuge der Berichtigung ausgesprochene Rückzahlung auf die ausdrücklichen Vorgaben des Art. 73 VO (EG) 796/2004, wonach ein Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge – zuzüglich der gemäß Art. 73 Abs. 3 leg. cit. berechneten Zinsen – jedenfalls verpflichtet ist.Der Vollständigkeit halber wird zudem festgehalten, dass sich die im Zuge der Berichtigung ausgesprochene Rückzahlung auf die ausdrücklichen Vorgaben des Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach ein Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge – zuzüglich der gemäß Artikel 73, Absatz 3, leg. cit. berechneten Zinsen – jedenfalls verpflichtet ist.

Die ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung ist im Falle des beschwerdeführenden Partei auch als nicht verjährt zu bewerten, da zuletzt am 15.10.2010 auf einer Alm, auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2008 aufgetrieben hat, eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die in Art. 73 Abs. 5 normierte Verjährungsfrist somit unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198) und im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.10.2013 daher noch nicht abgelaufen war. Auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.10.2013 ist in diesem Zusammenhang daher abzustellen, da der (angefochtene) Berichtigungsbescheid – wie oben bereits ausgeführt – mit dem berichtigten Bescheid (vom 30.10.2013) eine Einheit bildet (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung) und der (im angefochtenen Bescheid) vorgenommenen Berichtigung rückwirkende Kraft zukommt (vgl. VwSlg 11.172 A/1983; 12.329 A/1986 verst Sen; VwGH 19.03.1991, 85/08/0042) undDie ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung ist im Falle des beschwerdeführenden Partei auch als nicht verjährt zu bewerten, da zuletzt am 15.10.2010 auf einer Alm, auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2008 aufgetrieben hat, eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die in Artikel 73, Absatz 5, normierte Verjährungsfrist somit unterbrochen wurde vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198) und im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.10.2013 daher noch nicht abgelaufen war. Auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30.10.2013 ist in diesem Zusammenhang daher abzustellen, da der (angefochtene) Berichtigungsbescheid – wie oben bereits ausgeführt – mit dem berichtigten Bescheid (vom 30.10.2013) eine Einheit bildet vergleiche die oben angeführte Rechtsprechung) und der (im angefochtenen Bescheid) vorgenommenen Berichtigung rückwirkende Kraft zukommt vergleiche VwSlg 11.172 A/1983; 12.329 A/1986 verst Sen; VwGH 19.03.1991, 85/08/0042) und

Hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdevorbringens gilt es letztlich auszuführen, dass sich dieses gegen die vorgenommene Beihilfenberechnung zur EBP 2008 an sich – somit inhaltlich gegen den Bescheid vom 30.10.2013 – und nicht gegen die vorgenommene Berichtigung wendet. Da die gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG hinaus zu prüfen, war auf das im vorliegenden Fall über § 62 Abs. 4 AVG hinausgehende Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen (vgl. VwGH 14.09.2013, 90/07/0152; bezogen auf eine gegen einen Berichtigungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde). Zudem wird darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Beschwerdeschriftsatz im Rahmen von Beschwerdeerhebungen bzw. Vorlageanträgen gegen Bescheide der AMA zur Gewährung der EBP 2008 seit dem Jahr 2010 bereits fünfmal (mit gleichlautendem Inhalt) eingebracht worden ist und diesen Ausführungen letztlich auch insofern Rechnung getragen worden ist, als dass die belangte Behörde von der Verhängung einer (zwischenzeitlich ausgesprochenen) Totalsanktion (Abweisung des Antrags) abgesehen und der beschwerdeführenden Partei auf Basis des ermittelten Flächenausmaßes eine EBP 2008 gewährt hat. Damit wurde dem gegenständlichen wesentlichen Beschwerdevorbringen im Rahmen der Beihilfengewährung zur EBP 2008 bereits Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund, dass im Bescheid vom 30.10.2013 keine Flächensanktionen mehr verhängt wurden, würde sich ein derartiges Vorbringen (Darlegung mangelnden Verschuldens) zudem auch erübrigen.Hinsichtlich des gegenständlichen Beschwerdevorbringens gilt es letztlich auszuführen, dass sich dieses gegen die vorgenommene Beihilfenberechnung zur EBP 2008 an sich – somit inhaltlich gegen den Bescheid vom 30.10.2013 – und nicht gegen die vorgenommene Berichtigung wendet. Da die gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinaus zu prüfen, war auf das im vorliegenden Fall über Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinausgehende Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen vergleiche VwGH 14.09.2013, 90/07/0152; bezogen auf eine gegen einen Berichtigungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde). Zudem wird darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Beschwerdeschriftsatz im Rahmen von Beschwerdeerhebungen bzw. Vorlageanträgen gegen Bescheide der AMA zur Gewährung der EBP 2008 seit dem Jahr 2010 bereits fünfmal (mit gleichlautendem Inhalt) eingebracht worden ist und diesen Ausführungen letztlich auch insofern Rechnung getragen worden ist, als dass die belangte Behörde von der Verhängung einer (zwischenzeitlich ausgesprochenen) Totalsanktion (Abweisung des Antrags) abgesehen und der beschwerdeführenden Partei auf Basis des ermittelten Flächenausmaßes eine EBP 2008 gewährt hat. Damit wurde dem gegenständlichen wesentlichen Beschwerdevorbringen im Rahmen der Beihilfengewährung zur EBP 2008 bereits Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund, dass im Bescheid vom 30.10.2013 keine Flächensanktionen mehr verhängt wurden, würde sich ein derartiges Vorbringen (Darlegung mangelnden Verschuldens) zudem auch erübrigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.1.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.1.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu die unter 1.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu die unter 1.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Bescheidberichtigung,
Bescheiderlassung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, offenkundige Unrichtigkeit,
Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechenfehler, Rückforderung, Rückzahlung, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, Versehen, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2114615.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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