TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/16 W139 2112942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2017
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Entscheidungsdatum

16.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §3 Abs1
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W139 2112942-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ XXXX, und Vorlageantrag betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , und Vorlageantrag betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 24.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 (EBP 2014) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde.1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 24.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 (EBP 2014) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2014 nach "Abzug Haushaltsdisziplin" von EUR 73,70 in Höhe von EUR 7.585,62 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 31,74 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 38,05 ha und eine ermittelte Fläche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – im Ausmaß von 31,74 ha zu Grunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 0,00 ha ausgewiesen. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2014 nach "Abzug Haushaltsdisziplin" von EUR 73,70 in Höhe von EUR 7.585,62 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 31,74 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 38,05 ha und eine ermittelte Fläche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – im Ausmaß von 31,74 ha zu Grunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 0,00 ha ausgewiesen. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen.

3. Mit Datum vom 13.01.2015 langte bei der AMA ein Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie" zur lfd-Nr XXXX ein, mit welchem der Beschwerdeführer als Übernehmer sowie Frau XXXX XXXX, BNrXXXX, als Übergeberin die Übertragung von 11,36 flächenbezogenen ZA der ZA-Nr.3. Mit Datum vom 13.01.2015 langte bei der AMA ein Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie" zur lfd-Nr römisch 40 ein, mit welchem der Beschwerdeführer als Übernehmer sowie Frau römisch 40 römisch 40 , BNrXXXX, als Übergeberin die Übertragung von 11,36 flächenbezogenen ZA der ZA-Nr.

XXXX beantragten. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens des Beschwerdeführers zum Mehrfachantrag-Flächen 2014 beigefügt.römisch 40 beantragten. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens des Beschwerdeführers zum Mehrfachantrag-Flächen 2014 beigefügt.

4. Mit Schreiben vom 15.01.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2015 und brachte vor, zum MFA 2014 seien Flächen vom Betrieb XXXX, BNr XXXX, übernommen worden. Für diese Flächen seien entsprechende Zahlungsansprüche (11,36 ZA mit einem Wert von EUR 167,68) übernommen worden. Diese Zahlungsansprüche würden in dem angefochtenen Bescheid nicht aufscheinen und seien auch nicht ausbezahlt worden. Das Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014" sei zwar ausgefüllt worden, leider sei bei der Abgabe des MFA 2014 jedoch übersehen worden, das Formular in der Bezirkskammer abzugeben. Da es sich um einen offensichtlichen Irrtum handle, sei die Übertragung von Zahlungsansprüchen gültig und folglich auch die Prämie für die bewirtschaftete Fläche zu gewähren. In Einem legte der Beschwerdeführer ein unterschriebenes Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014" und einen Pachtvertrag vom 06.02.2014 in Kopie vor.4. Mit Schreiben vom 15.01.2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2015 und brachte vor, zum MFA 2014 seien Flächen vom Betrieb römisch 40 , BNr römisch 40 , übernommen worden. Für diese Flächen seien entsprechende Zahlungsansprüche (11,36 ZA mit einem Wert von EUR 167,68) übernommen worden. Diese Zahlungsansprüche würden in dem angefochtenen Bescheid nicht aufscheinen und seien auch nicht ausbezahlt worden. Das Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014" sei zwar ausgefüllt worden, leider sei bei der Abgabe des MFA 2014 jedoch übersehen worden, das Formular in der Bezirkskammer abzugeben. Da es sich um einen offensichtlichen Irrtum handle, sei die Übertragung von Zahlungsansprüchen gültig und folglich auch die Prämie für die bewirtschaftete Fläche zu gewähren. In Einem legte der Beschwerdeführer ein unterschriebenes Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014" und einen Pachtvertrag vom 06.02.2014 in Kopie vor.

5. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2014" betitelten Bescheid vom 29.04.2015, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 05.01.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde nach "Abzug Haushaltsdisziplin" von EUR 73,70 nach wie vor eine EBP 2014 in Höhe von EUR 7.585,62 gewährt. Die Flächendaten blieben unverändert. Der Antrag auf "Übertragung (Übergeber BNr: XXXX), lfd-Nr XXXX" wurde nunmehr mit der Begründung abgewiesen, dass der Übertragungsantrag zu spät gestellt worden sei.5. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2014" betitelten Bescheid vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 05.01.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde nach "Abzug Haushaltsdisziplin" von EUR 73,70 nach wie vor eine EBP 2014 in Höhe von EUR 7.585,62 gewährt. Die Flächendaten blieben unverändert. Der Antrag auf "Übertragung (Übergeber BNr: römisch 40 ), lfd-Nr XXXX" wurde nunmehr mit der Begründung abgewiesen, dass der Übertragungsantrag zu spät gestellt worden sei.

6. Mit Schreiben vom 19.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

7. Mit Datum vom 25.08.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2014 die Gewährung der EBP 2014 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 35,29 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX, für die die EBP 2014 für eine Fläche im Ausmaß von 2,76 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 , für die die EBP 2014 für eine Fläche im Ausmaß von 2,76 ha beantragt wurde.

Gesamt beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der EBP 2014 für eine Fläche im Ausmaß von 38,05 ha.

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2015 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer 31,74 ZA zu und gewährte ihm die EBP 2014 – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht – für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,74 ha in Höhe von EUR 7.585,62.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie" beantragten der Beschwerdeführer als Übernehmer sowie Frau XXXX XXXX, BNr XXXX, als Übergeberin zur lfd-Nr XXXX die Übertragung von 11,36 flächenbezogenen ZA der ZA-Nr XXXX mit einem Wert von 167,68. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben.Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie" beantragten der Beschwerdeführer als Übernehmer sowie Frau römisch 40 römisch 40 , BNr römisch 40 , als Übergeberin zur lfd-Nr römisch 40 die Übertragung von 11,36 flächenbezogenen ZA der ZA-Nr römisch 40 mit einem Wert von 167,68. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben.

Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für die EBP 2014 zur lfd-Nr XXXX langte am 13.01.2015 bei der belangten Behörde ein.Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für die EBP 2014 zur lfd-Nr römisch 40 langte am 13.01.2015 bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 15.01.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01. 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.01.2015.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 – in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet – gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung von nach wie vor 31,74 ZA und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 31,74 ha eine EBP 2014 in Höhe von unverändert 7.585,62. Der Antrag auf "Übertragung (Übergeber BNr: XXXX)" zur lfd-Nr XXXX wurde abgewiesen.Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 – in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet – gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung von nach wie vor 31,74 ZA und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 31,74 ha eine EBP 2014 in Höhe von unverändert 7.585,62. Der Antrag auf "Übertragung (Übergeber BNr: römisch 40 )" zur lfd-Nr römisch 40 wurde abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014 für die Einheitliche Betriebsprämie", und blieben im gesamten Verfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Beschwerdegegenstand:

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 05.01.2015 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Sowohl aus der Begründung des Abänderungsbescheides, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erfolge, als auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 05.01.2015 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Sowohl aus der Begründung des Abänderungsbescheides, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erfolge, als auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2015 langte am 19.01.2015 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.04.2015 erging somit rechtzeitig.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Laut unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 am 05.05.2015 zugestellt, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 19.05.2015 erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Laut unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 am 05.05.2015 zugestellt, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 19.05.2015 erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.3. Zu Spruchpunkt A):

3.3.1. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[ ]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

[ ]

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."

Verordnung (EG) Nr 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:Verordnung (EG) Nr 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 8

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission gehören.(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission gehören.

Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.

[ ]."

"Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3:

"Artikel 2

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ]."

"Artikel 24

Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

[ ]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. römisch zwei Nr. 492/2009:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[ ].

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

[ ]."

3.3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Verfahrensgegenständlich ist der – mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung abgewiesene – Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für die EBP 2014, mit welchem der Beschwerdeführer die Übertragung von 11,36 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr XXXX mit einem Wert von 167,68 zur laufenden Nummer XXXXbeantragte.Verfahrensgegenständlich ist der – mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung abgewiesene – Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für die EBP 2014, mit welchem der Beschwerdeführer die Übertragung von 11,36 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr römisch 40 mit einem Wert von 167,68 zur laufenden Nummer XXXXbeantragte.

Zahlungsansprüche können grundsätzlich nach Maßgabe der Art 43 VO (EG) 73/2009 und Art 12 VO (EG) 1120/2009 iVm § 3 Direktzahlungs-Verordnung übertragen werden. Gemäß § 3 Abs 1 Direktzahlungs-Verordnung sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen jedoch zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Zahlungsansprüche können grundsätzlich nach Maßgabe der Artikel 43, VO (EG) 73 aus 2009, und Artikel 12, VO (EG) 1120 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Direktzahlungs-Verordnung übertragen werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen jedoch zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist gemäß Art 24 VO (EG) 1122/2009 in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.06. des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen in Österreich in § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 mit dem 15. Mai festgesetzt wurde. Die 25-tätgige Nachreichfrist endet somit grundsätzlich am 09.06. des jeweiligen Antragsjahres.Die Zuweisung neuer oder die Erhöhung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche ist gemäß Artikel 24, VO (EG) 1122 aus 2009, in Österreich grundsätzlich nur bis zum 09.06. des jeweiligen Antragsjahres möglich. Dies deshalb, da der Termin für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen in Österreich in Paragraph 3, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 mit dem 15. Mai festgesetzt wurde. Die 25-tätgige Nachreichfrist endet somit grundsätzlich am 09.06. des jeweiligen Antragsjahres.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in § 3 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des 15. Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie - in der Vergangenheit - im Fall der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Art. 8 VO (EG) 1120/2009 dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen möglich sein müssen (vgl. W118 2115216-1 vom 13.11.2015).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass manches dafür spricht, in Zusammenhang mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen das in Paragraph 3, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung angeführte Datum des 15. Mai als Fallfrist zu sehen, die nicht verlängert werden kann, da im Fall einer Übertragung weder Zahlungsansprüche neu zugewiesen werden (wie etwa im Fall der Genehmigung eines Sonderfalles) noch bereits zugewiesene Zahlungsansprüche erhöht werden (wie - in der Vergangenheit - im Fall der Einbindung weiterer Beihilferegelungen in die Betriebsprämie). Allerdings spricht andererseits Artikel 8, VO (EG) 1120 aus 2009, dafür, dass auch Übertragungen wohl bis zum Ende der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen möglich sein müssen vergleiche W118 2115216-1 vom 13.11.2015).

Wie festgestellt wurde, langte der gegenständliche Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für die EBP 2014 allerdings erst am 13.01.2015, sohin jedenfalls nach Ablauf der oben genannten Termine bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab zudem in seiner Beschwerde selbst an, das Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014" zwar ausgefüllt, jedoch übersehen zu haben, dieses bei der Abgabe des MFA 2014 abzugeben.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der verspäteten Übermittlung des Formulars nicht um einen offensichtlichen Irrtum iSd Art 21 VO (EG) 1122/2009. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der belangten Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der verspäteten Übermittlung des Formulars nicht um einen offensichtlichen Irrtum iSd Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der belangten Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd-Nr XXXX mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung daher zu Recht ab und legte der Berechnung der EBP 2014 zu Recht die ursprünglich zugewiesenen 31,74 Zahlungsansprüche zu Grunde.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd-Nr römisch 40 mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung daher zu Recht ab und legte der Berechnung der EBP 2014 zu Recht die ursprünglich zugewiesenen 31,74 Zahlungsansprüche zu Grunde.

Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der EBP 2014 für eine Fläche im Ausmaß von 38,05 ha. Da gemäß Art 57 Abs 2 VO (EG) 1122/2009 im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, war dem Beschwerdeführer die EBP 2014 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 31,74 ha zu gewähren. Dementsprechend errechnete die belangte Behörde die Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zu gewährenden EBP mit EUR 7.585,62.Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der EBP 2014 für eine Fläche im Ausmaß von 38,05 ha. Da gemäß Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, war dem Beschwerdeführer die EBP 2014 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 31,74 ha zu gewähren. Dementsprechend errechnete die belangte Behörde die Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zu gewährenden EBP mit EUR 7.585,62.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Fallfrist, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachfrist, Pacht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Übertragung, verspäteter Antrag,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2112942.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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