Entscheidungsdatum
16.05.2017Norm
BBG §40Spruch
W132 2017584-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016, W132 2017584-1/8E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016, W132 2017584-1/8E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß § 30 ABS. 2 IVM § 30A ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.DER ORDENTLICHEN REVISION WIRD GEMÄß Paragraph 30, ABS. 2 IVM Paragraph 30 A, ABS. 3 VWGG DIE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ZUERKANNT.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 brachte XXXX, eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016, W132 2017584-1/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber insbesondere aus, dass öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegenstünden. Auch Interessen Dritter seien bei der Einziehung des Ausweises gemäß § 29 b StVO nicht betroffen. Die sofortige Einziehung des Behindertenausweises würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 brachte römisch 40 , eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016, W132 2017584-1/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber insbesondere aus, dass öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegenstünden. Auch Interessen Dritter seien bei der Einziehung des Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO nicht betroffen. Die sofortige Einziehung des Behindertenausweises würde für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird daher stattgegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision, unverhältnismäßigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2017584.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017