Entscheidungsdatum
16.05.2017Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W131 2151745-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Pauschalgebührenersatzantrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft (= AG) "A5 Nord/Weinviertel Autobahn Schrick – Poysbrunn, Baulos 08 – Lieferung und Montage von Verkehrszeichen" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Pauschalgebührenersatzantrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin römisch 40 (= ASt) im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft (= AG) "A5 Nord/Weinviertel Autobahn Schrick – Poysbrunn, Baulos 08 – Lieferung und Montage von Verkehrszeichen" beschlossen:
A)
Der Pauschalgebührenersatzantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Nachprüfungsantrag der ASt gegen die Zuschlagsentscheidung, wie beim BVwG zur Verfahrenszahl W131 2151745-2 protokolliert, wurde vom BVwG abgewiesen, nachdem die ASt zuvor für das Nachprüfungs- und eV – Begehren betreffend das gegenständliche offene Vergabeverfahren über einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich Pauschalgebühren in einer dem Gesetz entsprechenden Höhe von 4.617,00 Euro Euro entrichtet hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
A)
3.2. Zum Pauschalgebührenersatzausspruch
3.2.1. § 319 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2.1. Paragraph 319, BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
3.2.2. Mangels Obsiegens mit dem Nachprüfungsantrag bzw mangels festgestellter Klaglosstellung scheidet ein Pauschalgebührenersatz nach dem eindeutigen Wortlaut des § 319 Abs 1 und Abs 2 BVergG aus.3.2.2. Mangels Obsiegens mit dem Nachprüfungsantrag bzw mangels festgestellter Klaglosstellung scheidet ein Pauschalgebührenersatz nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 319, Absatz eins und Absatz 2, BVergG aus.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß § 319 BVergG iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß Paragraph 319, BVergG iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.
Schlagworte
Bauauftrag, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2151745.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017