Entscheidungsdatum
16.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2156320-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2828888010, nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174234010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2828888010, nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174234010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass keine Reduktion des Werts der Zahlungsansprüche gemäß Art. 28 VO (EU) 1307/2013 vorgenommen wird. Im Übrigen bleibt der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung unberührt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass keine Reduktion des Werts der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 28, VO (EU) 1307 aus 2013, vorgenommen wird. Im Übrigen bleibt der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung unberührt.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 13.05.2015 und Korrektur vom 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Der Antrag des BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX.Der Antrag des BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. römisch 40 .
2. Mit Datum vom 21.09.2015 fand auf der angeführten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen in untergeordnetem Ausmaß festgestellt.
3. Mit Datum vom 09., 11. und 16.11.2015 fand eine Vor-Ort-Kontrolle des Heimgutes statt. Dabei wurden bei diversen Feldstücken (FS) geringfügige Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Lediglich beim FS 38 wurde eine größere Abweichung ermittelt. Konkret wurde anstelle der beantragten Nutzungsart "G" (Grünland) die Nutzungsart "L" (Almfläche) festgestellt.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2828888010, wies die AMA dem BF in Summe 68,19 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 31.419,69, davon EUR 385,16 im Rahmen der gekoppelten Stützung.
Begründend wurde auf verschiedene Abweichungen hingewiesen, die im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt worden wären. Die Abzüge erfolgten teils mit Sanktion, teils ohne Sanktion. Entscheidungswesentlich wurde hinsichtlich des FS 38 keine beihilfefähige Fläche anerkannt. Dabei wurden 4,7943 ha ohne Sanktion, 0,5327 ha mit Sanktion in Abzug gebracht.
Ferner wurde im Rahmen der Verwaltungskontrolle das FS 60, Schlag 1 mit der Begründung in Abzug gebracht, die beantragte Fläche liege nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche (§ 15 Abs. 2 Z 1 iVm § 17 Abs. 1 GAP-VO).Ferner wurde im Rahmen der Verwaltungskontrolle das FS 60, Schlag 1 mit der Begründung in Abzug gebracht, die beantragte Fläche liege nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, GAP-VO).
Darüber hinaus wurde die Greeningprämie geringfügig gekürzt, da nicht ausreichend ökologische Vorrangflächen angelegt worden seien.
Schließlich erfolgte eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche des BF aus dem Titel "unerwarteter Gewinn".
5. Mit Schreiben vom 06.06.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Vor-Ort-Kontrolle habe ergeben, dass das FS 38 nicht "Grünland", sondern "Almfläche" gewesen sei. Zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 sei diese Fläche laut AMA-Referenz als "Heimgut" vorgeschlagen worden. Der Antrag des BF sei fehlerfrei gewesen. Wenn dem BF das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar sei (weil diese Fläche im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle als Nutzungsart Alm statt Grünland eingestuft wurde), aber keine aktuelle Bewirtschaftungsveränderung gegenüber dem Luftbild vorliege, würden keine Sanktionen verhängt. Darum sehe der BF nicht ein, weshalb seine Prämie gekürzt worden sei. Da sich der BF keiner Schuld bewusst sei und er sich nach bestem Wissen und Gewissen auf die Festlegung durch die AMA verlassen habe, ersuche der BF diesen Umstand zu korrigieren.
Der Beschwerde waren ein Luftbild aus dem INVEKOS-GIS sowie die Plausibilitätsfehler-Liste angeschlossen, die offensichtlich im Rahmen der elektronischen Antragstellung generiert wurde. Ein Hinweis auf das FS 38 ist in dieser Auflistung nicht enthalten.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174234010, wies die AMA dem BF in Summe 68,1883 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 29.124,67, davon wiederum EUR 385,16 im Rahmen der gekoppelten Stützung. Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 2.295,02 wurde rückgefordert.
Der wesentliche Unterschied zum Erstbescheid liegt in dem Umstand, dass die Abweichung auf dem FS 38 nunmehr zur Gänze sanktionsrelevant in Abzug gebracht wurde.
7. Mit Schreiben vom 26.09.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag.
8. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, bei der Kontrolle sei am FS 38, einer als Heimgut referenzierten Fläche, Almfutterfläche festgestellt worden. Diese Feststellung sei seitens der AMA aufgrund eines Softwarefehlers nicht sanktioniert worden. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei der Softwarefehler behoben und die bei der VOK ermittelte Flächenabweichung richtigerweise sanktionsrelevant berücksichtigt worden. Die Sanktion sei bereits auf Basis der Änderung der VO (EU) 640/2014 berechnet worden.8. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, bei der Kontrolle sei am FS 38, einer als Heimgut referenzierten Fläche, Almfutterfläche festgestellt worden. Diese Feststellung sei seitens der AMA aufgrund eines Softwarefehlers nicht sanktioniert worden. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei der Softwarefehler behoben und die bei der VOK ermittelte Flächenabweichung richtigerweise sanktionsrelevant berücksichtigt worden. Die Sanktion sei bereits auf Basis der Änderung der VO (EU) 640 aus 2014, berechnet worden.
Zum FS 38 führte die AMA aus: Im Mehrfachantrag 2016 sei das Ergebnis der VOK vom BF für die Beantragung herangezogen und das FS 38 als Almfläche beantragt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 13.05.2015 und Korrektur vom 26.05.2015 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Der Antrag des BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX.Der Antrag des BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. römisch 40 .
In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 71,3097 ha, davon 17,2816 ha Almfläche.
Das FS 38 wurde im Ausmaß von 5,3270 ha als Heimgut-Fläche beantragt. Tatsächlich handelte es sich um eine Almfläche.
Pkt. "3.9 ANTRAG PRÜFEN" des Merkblattes "MEHRFACHANTRAG-Flächen, Handbuch zur Online-Erfassung" lautet auszugsweise:
"Sind alle erforderlichen Beilagen erfasst, können mit dem Button "Antrag prüfen" die Daten auf ihre Plausibilität überprüft werden. Es ist auch möglich die Beilagen einzeln mit dem Button "Prüfen" zu kontrollieren.
Im Rahmen einer solchen Plausibilitätsprüfung wird kontrolliert, ob die in den Masken eingegebenen Daten vollständig und in sich widerspruchsfrei sind.
Sind die Daten nicht plausibel, werden Hinweise, Warnungen oder Fehler ausgegeben."
In Pkt. 3.9.1 des angeführten Handbuchs werden "FEHLER, WARNUNGEN oder HINWEISE, die auftreten können" aufgelistet. Die Fallkonstellation, die beim BF auftrat, wird nicht aufgelistet.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Im Rahmen der Fall-Bearbeitung wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Die Situation zum FS 38 stellt sich auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2013 wie folgt dar (die beantragte Fläche ist orange umrandet):
Bild kann nicht dargestellt werden
Dass die strittige Fläche den Charakter einer Almfläche aufwies, wurde vom BF selbst nicht bestritten.
Das Merkblatt Online-Antragstellung konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2015 unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#2825 abgerufen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 28
Unerwarteter Gewinn
Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.
Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:
a) eine Mindestdauer der Pacht und
b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[ ]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549:
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
[ ];
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[ ]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[ ].
Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[ ]."
"Artikel 16
Berichtigung der vordefinierten Formulare
Bei der Einreichung des Formulars für den Sammelantrag und den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag berichtigt der Begünstigte das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten."Bei der Einreichung des Formulars für den Sammelantrag und den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag berichtigt der Begünstigte das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten."
"Artikel 39
Prüfung der Fördervoraussetzungen
[ ].
(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder [
].
24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
[ ]."
"Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen;
[ ]."
"Artikel 10
Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
[ ]."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
[ ]."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. [ ].Paragraph 8 a, [ ].
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9, (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht.
[ ]."
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wirdParagraph 15, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird
1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;
2. Almflächen,
[ ].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [ ].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [ ].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.
"Nutzungsarten
§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 16, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
1. Acker,
2. Grünland,
[ ],
7. Alm,
[ ]."
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.Paragraph 19, (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt.
[ ].
(4) Auf den Teilflächen wird
1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%
angewendet."
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[ ]."
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. [ ].Paragraph 23, [ ].
(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."
Die "Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für eAMA", veröffentlicht im Verlautbarungsblatt der AMA, Jahrgang 2014, 4. Stück, ausgegeben am 18.12.2014, abrufbar unter
https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Verlautbarungen/Verlautbarungen-Allgemein#449, lauten auszugsweise:
"7. Wichtige Benutzerhinweise zur Erfassung
Zur Hilfestellung für die Erfassung von Online-Anträgen, E-Anträgen, Meldungen und für die Durchführung von Flächendigitalisierungen (INVEKOS-GIS) werden laufend aktuelle Informationen auf www.ama.at bzw. www.eama.at zur Verfügung gestellt, die unbedingt sorgfältig durchzulesen sind.
[ ]."
"9. INVEKOS-GIS
Im Rahmen des INVEKOS-GIS (Geografisches Informations-System) wird Ihnen via Internet ein Luftbild (Orthofoto) mit darübergelegter digitaler Katastermappe (DKM) zur Verfügung gestellt. Das INVEKOS-GIS ist verpflichtend bei der Flächenermittlung im Rahmen der Antragstellung zu verwenden.
[ ].
Die Beantragung von Flächen ist nur innerhalb der von der AMA festgelegten Referenz möglich.
Stimmen die Flächendaten im INVEKOS-GIS zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, muss im Zuge der Antragstellung eine entsprechende Änderung erfolgen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Im vorliegenden Fall beklagt der BF die Kürzung seiner Basisprämie sowie der Greeningprämie aufgrund der Feststellung der AMA, dass es sich bei dem zum Heimgut beantragten FS 38 um eine Almfläche handelte. Der BF beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass er im Rahmen der Antragstellung nicht auf diesen Fehler hingewiesen worden sei. Die Fläche sei laut AMA-Referenz als "Heimgut" vorgeschlagen worden. Der Antrag des BF sei fehlerfrei gewesen. Das Erkennen der fehlerhaften Referenz sei dem BF nicht zumutbar gewesen.
Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Gemäß § 15 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung zählt zur Festlegung der Referenzparzelle auch die Festlegung als Heimgut- oder Almfläche.Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung zählt zur Festlegung der Referenzparzelle auch die Festlegung als Heimgut- oder Almfläche.
Neben der Präzisierung der Bestimmungen zur Referenzparzelle hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert. Gemäß § 3 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der Mehrfachantrag-Flächen. Voraussetzung für die Möglichkeit zur Antragstellung über eAMA ist das Akzeptieren der oben auszugsweise wiedergegebenen allgemeinen Nutzungsbestimmungen zum eAMA.Neben der Präzisierung der Bestimmungen zur Referenzparzelle hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der Mehrfachantrag-Flächen. Voraussetzung für die Möglichkeit zur Antragstellung über eAMA ist das Akzeptieren der oben auszugsweise wiedergegebenen allgemeinen Nutzungsbestimmungen zum eAMA.
Die Angabe von Art und Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht.Die Angabe von Art und Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht.
Die Festlegung der Referenzparzelle durch die AMA befreit die Antragsteller jedoch nicht von der Verpflichtung, die Übereinstimmung mit der Natur zu überprüfen und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Referenzparzelle zu stellen. Dies ergibt sich auf europarechtlicher Ebene aus Art. 16 VO (EU) 809/2014. Ferner folgt dies ausdrücklich aus § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung. Darüber hinaus wurden die Antragsteller auch in Pkt. 9 der Allgemeinen Nutzungsbestimmungen zum eAMA speziell in Bezug auf das INVEKOS-GIS auf diesen Umstand hingewiesen. Der BF konnte sich also nicht darauf verlassen, dass die seitens der AMA ausgewiesene Referenzfläche tatsächlich der beihilfefähigen Fläche entspricht.Die Festlegung der Referenzparzelle durch die AMA befreit die Antragsteller jedoch nicht von der Verpflichtung, die Übereinstimmung mit der Natur zu überprüfen und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Referenzparzelle zu stellen. Dies ergibt sich auf europarechtlicher Ebene aus Artikel 16, VO (EU) 809 aus 2014,. Ferner folgt dies ausdrücklich aus Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung. Darüber hinaus wurden die Antragsteller auch in Pkt. 9 der Allgemeinen Nutzungsbestimmungen zum eAMA speziell in Bezug auf das INVEKOS-GIS auf diesen Umstand hingewiesen. Der BF konnte sich also nicht darauf verlassen, dass die seitens der AMA ausgewiesene Referenzfläche tatsächlich der beihilfefähigen Fläche entspricht.
Allerdings kann gefragt werden, ob die Falsch-Angabe allenfalls unverschuldet i.S.d. Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 erfolgte, sodass von der Verhängung von Sanktionen Abstand und eine bloße Richtigstellung auf das Ausmaß der ermittelten Fläche vorgenommen werden könnte. In Umsetzung der angeführten Bestimmung enthält § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung eine Liste von Gründen für den Fall, dass es im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zur Feststellung kommt, dass die festgesetzte Referenzfläche nicht der Nutzung in der Natur entspricht. Der BF beruft sich in der Sache auf Z 2 (das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, war nicht zumutbar). Allerdings beschränkt sich der BF dabei auf eine bloße Behauptung. Weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, wird vom BF nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie zum einen der AMA hätte auffallen sollen, dass es sich bei der strittigen Fläche um keine Heimgut-Fläche handelt. (Wie aus der Hofkarte ersichtlich, befindet sich die Fläche in der Nähe einer Wohnsiedlung.) Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF dies nicht hätte wissen und wieso ihm die Diskrepanz nicht hätte auffallen sollen. Und auch für das Vorliegen der übrigen Alternativen liegen keine Hinweise vor.Allerdings kann gefragt werden, ob die Falsch-Angabe allenfalls unverschuldet i.S.d. Artikel 77, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, erfolgte, sodass von der Verhängung von Sanktionen Abstand und eine bloße Richtigstellung auf das Ausmaß der ermittelten Fläche vorgenommen werden könnte. In Umsetzung der angeführten Bestimmung enthält Paragraph 9, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung eine Liste von Gründen für den Fall, dass es im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zur Feststellung kommt, dass die festgesetzte Referenzfläche nicht der Nutzung in der Natur entspricht. Der BF beruft sich in der Sache auf Ziffer 2, (das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, war nicht zumutbar). Allerdings beschränkt sich der BF dabei auf eine bloße Behauptung. Weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, wird vom BF nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie zum einen der AMA hätte auffallen sollen, dass es sich bei der strittigen Fläche um keine Heimgut-Fläche handelt. (Wie aus der Hofkarte ersichtlich, befindet sich die Fläche in der Nähe einer Wohnsiedlung.) Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF dies nicht hätte wissen und wieso ihm die Diskrepanz nicht hätte auffallen sollen. Und auch für das Vorliegen der übrigen Alternativen liegen keine Hinweise vor.
Der Umstand, dass der Antrag des BF "fehlerfrei" war, bedeutet lediglich, dass der Antrag in sich widerspruchsfrei und vollständig ("plausibel") war. Der BF konnte sich nicht darauf verlassen, dass die AMA keine Abweichungen seiner Antragsangaben von der Wirklichkeit feststellen würde. Auf diesen Umstand wurde der BF mit Pkt. 3.9 des Handbuchs zur Online-Erfassung ausdrücklich hingewiesen.
Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang überdies darauf hingewiesen werden, dass der AMA Plausibilitätsprüfungen mit dem Ziel, Verstöße gegen Förderungsvoraussetzungen aufzuzeigen, rechtlich überhaupt erst seit dem Antragsjahr 2016 erlaubt sind; vgl. dazu den mit BGBl. II Nr. 387/2016 auf Basis einer Änderung der europarechtlichen Grundlagen in die Horizontale GAP-Verordnung eingefügten § 22a.Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang überdies darauf hingewiesen werden, dass der AMA Plausibilitätsprüfungen mit dem Ziel, Verstöße gegen Förderungsvoraussetzungen aufzuzeigen, rechtlich überhaupt erst seit dem Antragsjahr 2016 erlaubt sind; vergleiche dazu den mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, auf Basis einer Änderung der europarechtlichen Grundlagen in die Horizontale GAP-Verordnung eingefügten Paragraph 22 a,
Ferner kann der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass zwar die Beihilfefähigkeit der strittigen Fläche als solche nicht in Frage gestellt wurde. Wird eine Almfläche allerdings fälschlich als Heimgutfläche beantragt, kommt u.a. der Reduktionsfaktor für Almflächen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu Unrecht nicht zur Anwendung, wodurch es zur ungerechtfertigten Zuweisung von Zahlungsansprüchen kommt. Aus diesem Grund erscheint die Verhängung von Sanktionen jedenfalls gerechtfertigt.Ferner kann der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass zwar die Beihilfefähigkeit der strittigen Fläche als solche nicht in Frage gestellt wurde. Wird eine Almfläche allerdings fälschlich als Heimgutfläche beantragt, kommt u.a. der Reduktionsfaktor für Almflächen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 zu Unrecht nicht zur Anwendung, wodurch es zur ungerechtfertigten Zuweisung von Zahlungsansprüchen kommt. Aus diesem Grund erscheint die Verhängung von Sanktionen jedenfalls gerechtfertigt.
Die Berechnung der Kürzung erfolgte unmittelbar auf Basis von Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014. Diese Bestimmung wurde zwar erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt und gilt erst ab dem 01.01.2016. Offensichtlich in Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die AMA allerdings zu Recht unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a VO (EU) 640/2014 an.Die Berechnung der Kürzung erfolgte unmittelbar auf Basis von Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,. Diese Bestimmung wurde zwar erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640 aus 2014, eingefügt und gilt erst ab dem 01.01.2016. Offensichtlich in Anwendung des in Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die AMA allerdings zu Recht unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014, an.
Dem BF Recht zu geben ist allerdings, wenn er meint, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu Unrecht aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" reduziert wurde. Art. 28 VO (EU) 1307/2013 sieht die Möglichkeit der Kürzung der Zahlungsansprüche nur in folgenden Fällen vor: Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen. Da keiner dieser Fälle vorliegt, kann die Regelung keine Anwendung auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.Dem BF Recht zu geben ist allerdings, wenn er meint, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu Unrecht aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" reduziert wurde. Artikel 28, VO (EU) 1307 aus 2013, sieht die Möglichkeit der Kürzung der Zahlungsansprüche nur in folgenden Fällen vor: Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen. Da keiner dieser Fälle vorliegt, kann die Regelung keine Anwendung auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2156320.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017