TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/16 W108 2119033-1

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Veröffentlicht am 16.05.2017
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Entscheidungsdatum

16.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §15 Abs2
GGG Art.1 §16
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §32 TP1
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2119033-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch FERNER HORNUNG & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2015, Zl. 100 Jv 240/15y-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch FERNER HORNUNG & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2015, Zl. 100 Jv 240/15y-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist die klagende Partei in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg zu XXXX.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist die klagende Partei in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg zu römisch 40 .

Mit am 15.01.2013 eingebrachter Klage vom 14.01.2013 wegen "Leistung € 22.630,46 Feststellung € 36.000,00 Auskunftsbegehren € 500,00" begehrte der Beschwerdeführer die Fällung folgenden Urteils:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von € 20.413,21 brutto als variables Zielbruttogehalt und €

2.217,25 brutto als Entschädigung zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes gem. Punkt 10. (2) des Dienstvertrages vom 17.11.2008 dem Kläger monatlich eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte des zuletzt bei der beklagten Partei bezogenen Entgeltes (Bruttogehalt € 8.303,99 und Sachbezugswert in der Höhe von € 565,03, das heißt € 4.434,50) zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob und wieweit im Unternehmen der beklagten Partei für das Kalenderjahr 2012 Treue- und/oder Bilanzprämien zur Auszahlung gelangen und wie sich diese auf die einzelnen Mitarbeiter aufteilen und dem Kläger gegebenenfalls aliquote Treue- und/oder Bilanzprämien zu bezahlen, deren ziffernmäßige Festsetzung bis zur Auskunftserteilung vorbehalten bleibt.

3. "

Laut Punkt 10. (2) des Dienstvertrages vom 17.11.2008 beträgt die Dauer des Wettbewerbsverbotes zwei Jahre.

Der Beschwerdeführer bewertete sein Klagsinteresse mit gesamt EUR 59.130,46 (Leistungsbegehren EUR 22.630,46; Feststellungsbegehren EUR 36.000,00; Auskunftsbegehren EUR 500,00).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bezug auf dieses Verfahren mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, - nach Erlassung eines gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 GEG - dem Beschwerdeführer eine restliche Pauschalgebühr gemäß Tarifpost [TP] 1 Gerichtsgebührengesetzes [GGG]) zuzüglich der Einhebungsgebühr nach dem GEG zur Zahlung vor. Der Bescheid (Zahlungsauftrag) enthält folgende Aufstellung:2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bezug auf dieses Verfahren mit Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, - nach Erlassung eines gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG - dem Beschwerdeführer eine restliche Pauschalgebühr gemäß Tarifpost [TP] 1 Gerichtsgebührengesetzes [GGG]) zuzüglich der Einhebungsgebühr nach dem GEG zur Zahlung vor. Der Bescheid (Zahlungsauftrag) enthält folgende Aufstellung:

Restliche Pauschalgebühr TP 1 GGG EUR 1.256,00 (Bemessungsgrundlage EUR 129.809,00

abzüglich EUR 673,00, eingezogen am 15.01.2013

sowie EUR 716,00, eingezogen am 16.03.2015

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00

offener Gesamtbetrag EUR 1.264,00

Nach dem Hinweis, dass nach Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei, führte die belangte Behörde aufgrund der Akten des Grundverfahrens zu XXXX des Landesgerichtes Salzburg unter auszugsweiser Wiedergabe des Klagebegehrens begründend im Wesentlichen Folgendes aus:Nach dem Hinweis, dass nach Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, führte die belangte Behörde aufgrund der Akten des Grundverfahrens zu römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg unter auszugsweiser Wiedergabe des Klagebegehrens begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe am 15.01.2013 durch seine Rechtsvertretung zu XXXX des Landesgerichtes Salzburg Klage eingebracht. Das Klagebegehren sei von der Kostenbeamtin mit EUR 22.630,46 (Leistung), EUR 750,00 (Feststellung) und EUR 750,00 (Auskunftsbegehren), somit mit gesamt EUR 24.130,46, bewertet worden. Demgemäß sei hierfür eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 673,00 durch Gebühreneinzug entrichtet worden.Der Beschwerdeführer habe am 15.01.2013 durch seine Rechtsvertretung zu römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg Klage eingebracht. Das Klagebegehren sei von der Kostenbeamtin mit EUR 22.630,46 (Leistung), EUR 750,00 (Feststellung) und EUR 750,00 (Auskunftsbegehren), somit mit gesamt EUR 24.130,46, bewertet worden. Demgemäß sei hierfür eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 673,00 durch Gebühreneinzug entrichtet worden.

Bei der mündlichen Verhandlung am 02.12.2013 sei das Klagebegehren nach weiterem Vergleichversuch durch die Vorsitzende um das Feststellungsbegehren Punkt 2. der Klage eingeschränkt und gleichzeitig im Punkt 1. ausgedeht worden, sodass es auszugsweise wie folgt laute:

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger . und den Klagsbetrag von EUR 53.214 brutto als Entschädigung zu bezahlen.

Aufgrund der Ausdehnung des Klagebegehrens sei am 16.03.2015 eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 716,00 von der Kostenbeamtin durch Gebühreneinzug entrichtet worden.

Am 30.03.2015 habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, dass seiner Meinung nach die Vorschreibung vom 16.03.2015 über die weitere Pauschalgebühr hinsichtlich der Klagsausdehnung vom 02.12.2013 (Protokoll AS 64) überhöht sei, da die gesamte Pauschalgebühr bereits mit Klagseinbringung (14.01.2013) hätte herangezogen werden sollen. Es werde um Rücküberweisung der Differenz von EUR 67,00 ersucht, da zum Zeitpunkt der Klagseinbringung eine geringere Pauschalgebühr fällig gewesen sei.

Über Beanstandung des Revisors seien (mit dem außer Kraft getretenen Mandatsbescheid) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 129.809,00 eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 1.256,00 sowie die Einhebungsgebühr vorgeschrieben worden.

In der dagegen erhobenen Vorstellung sei vorgebracht worden, dass aufgrund der vorgenommenen Bewertung des Klägers zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein Pauschalgebührenanspruch in der Höhe von EUR 1.322,00 entstanden sei. Der bisher bereits eingezogene Betrag von insgesamt EUR 1.389,00 sei daher insoweit zu viel und stehe dem Beschwerdeführer ein Rückzahlungsanspruch in der Höhe von EUR 67,00 zu.

Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sei mit der Einbringung der Klage begründet worden, diese sei aber nur teilweise entrichtet worden. Bereits bei Einbringung der Klage sei eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen worden. In Punkt 2. des Urteilsbegehrens werde auf Punkt 10. des Dienstvertrages verwiesen, wonach sich die beklagte Partei für die Dauer des Wettbewerbsverbotes über einen Zeitraum von zwei Jahren zu einer monatlichen Zahlung von EUR 4.434,5, das seien EUR 106.428,00, verpflichtet habe. Da es sich bei Punkt 2. des Urteilsbegehrens um eine Geldforderung handle, ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 106.428,00 (24 × EUR 4.434,5). Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu Punkt 3. des Urteilsbegehrens sehe § 16 Abs. 1 GGG eine feste Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 750,00 vor.Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sei mit der Einbringung der Klage begründet worden, diese sei aber nur teilweise entrichtet worden. Bereits bei Einbringung der Klage sei eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen worden. In Punkt 2. des Urteilsbegehrens werde auf Punkt 10. des Dienstvertrages verwiesen, wonach sich die beklagte Partei für die Dauer des Wettbewerbsverbotes über einen Zeitraum von zwei Jahren zu einer monatlichen Zahlung von EUR 4.434,5, das seien EUR 106.428,00, verpflichtet habe. Da es sich bei Punkt 2. des Urteilsbegehrens um eine Geldforderung handle, ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 106.428,00 (24 × EUR 4.434,5). Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu Punkt 3. des Urteilsbegehrens sehe Paragraph 16, Absatz eins, GGG eine feste Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 750,00 vor.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde nicht begründe, auf Basis welcher rechtlichen Grundlage sie den Betrag von EUR 1.256,00 vorschreibe und wie dieser sich rechnerisch zusammensetze. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren EUR 106.428,00 betrage und nicht die Bewertung des Beschwerdeführer heranzuziehen sei. Das Feststellungsbegehren sei mit dem zugrundeliegenden Geldbetrag des Begehrens nach zu bewerten, in der Klage sei die Bewertung mit EUR 36.000,00 vorgenommen worden. Die Bewertung des Feststellungsbegehren aus dem angeführten Betrag heraus könne sich nur nach der gesetzlichen Grundlage des § 2c Abs. 1 Z 2 AVRAG für das Wettbewerbsverbot und somit nach der Dauer von maximal einem Jahr richten. In der Klagserzählung sei lediglich vorgebracht worden, dass das Wettbewerbsverbot für zwei Jahre vertraglich festgelegt worden sei, das Klagebegehren habe naturgemäß nur auf die gesetzlich mögliche Dauer abgezielt. Die Wortfolge im Urteilsbegehren beziehe sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Wettbewerbsverbotes und nicht auf den (gesetzwidrigen) Zeitraum, das Urteilsbegehren laute gerade nicht, dass der Entschädigungsbetrag für die im Dienstvertrag festgelegte Dauer des Wettbewerbsverbotes begeht werde. Auch das Auskunftsbegehren sei vom Beschwerdeführer mit EUR 500,00 bewertet worden und es sei unerklärlich, weshalb dieses Begehren von der belangten Behörde mit EUR 750,00 bewertet worden sei. Die Bewertung durch den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei richtig gewesen; daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer ein Rückzahlungsanspruch in der Höhe von EUR 67,00 zustehe.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde nicht begründe, auf Basis welcher rechtlichen Grundlage sie den Betrag von EUR 1.256,00 vorschreibe und wie dieser sich rechnerisch zusammensetze. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren EUR 106.428,00 betrage und nicht die Bewertung des Beschwerdeführer heranzuziehen sei. Das Feststellungsbegehren sei mit dem zugrundeliegenden Geldbetrag des Begehrens nach zu bewerten, in der Klage sei die Bewertung mit EUR 36.000,00 vorgenommen worden. Die Bewertung des Feststellungsbegehren aus dem angeführten Betrag heraus könne sich nur nach der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG für das Wettbewerbsverbot und somit nach der Dauer von maximal einem Jahr richten. In der Klagserzählung sei lediglich vorgebracht worden, dass das Wettbewerbsverbot für zwei Jahre vertraglich festgelegt worden sei, das Klagebegehren habe naturgemäß nur auf die gesetzlich mögliche Dauer abgezielt. Die Wortfolge im Urteilsbegehren beziehe sich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Wettbewerbsverbotes und nicht auf den (gesetzwidrigen) Zeitraum, das Urteilsbegehren laute gerade nicht, dass der Entschädigungsbetrag für die im Dienstvertrag festgelegte Dauer des Wettbewerbsverbotes begeht werde. Auch das Auskunftsbegehren sei vom Beschwerdeführer mit EUR 500,00 bewertet worden und es sei unerklärlich, weshalb dieses Begehren von der belangten Behörde mit EUR 750,00 bewertet worden sei. Die Bewertung durch den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei richtig gewesen; daraus ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer ein Rückzahlungsanspruch in der Höhe von EUR 67,00 zustehe.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind oben unter Punkt I. im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind oben unter Punkt römisch eins. im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:

3.1.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.Tarifpost (TP) 1 des Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung legt die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 35.000 bis EUR 70.000 mit EUR 1.322, bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 70.000 bis EUR 140.000 mit EUR 2.645 fest.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Gemäß § 56 Abs. 1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend, wenn sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen erbietet oder er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme stellt.

Gemäß § 56 Abs. 2 JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, JN – jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1a GGG mit der Überreichung der Klage begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins a, GGG mit der Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:

Der Beschwerdeführer erachtet die Begründung der belangten Behörde für die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid einerseits als unzureichend und andererseits als unzutreffend.

Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht der (oben dargestellte) angefochtene Bescheid bzw. der mit diesem Bescheid erlassene Zahlungsauftrag den gesetzlichen Vorgaben. Der gegenständliche Zahlungsauftrag enthält wie in § 6a Abs. 1 GEG vorgesehen eine "Aufstellung der geschuldeten Beträge", da dem Beschwerdeführer unmissverständlich die "restliche Pauschalgebühr TP 1 GGG" unter Anführung der Bemessungsgrundlage und abzüglich der vom Beschwerdeführer bereits entrichteten Beträge zuzüglich der Einhebungsgebühr mit ausführlicher und zutreffender Begründung zur Zahlung vorgeschrieben wurde.Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht der (oben dargestellte) angefochtene Bescheid bzw. der mit diesem Bescheid erlassene Zahlungsauftrag den gesetzlichen Vorgaben. Der gegenständliche Zahlungsauftrag enthält wie in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgesehen eine "Aufstellung der geschuldeten Beträge", da dem Beschwerdeführer unmissverständlich die "restliche Pauschalgebühr TP 1 GGG" unter Anführung der Bemessungsgrundlage und abzüglich der vom Beschwerdeführer bereits entrichteten Beträge zuzüglich der Einhebungsgebühr mit ausführlicher und zutreffender Begründung zur Zahlung vorgeschrieben wurde.

Unbestritten unterliegt das gegenständliche mittels Klage eingeleitete arbeitsgerichtliche Verfahren der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, die vom Wert des Streitgegenstandes zu berechnen ist.

Unbestritten ist auch, dass die Klagsschrift vom 14.01.2013 eingebracht wurde. Das stellt eine Überreichung der Klage dar und es entstand bereits damit nach § 2 Z 1 lit. a GGG der Gebührenanspruch des Bundes in vollem Umfang.Unbestritten ist auch, dass die Klagsschrift vom 14.01.2013 eingebracht wurde. Das stellt eine Überreichung der Klage dar und es entstand bereits damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG der Gebührenanspruch des Bundes in vollem Umfang.

Auch die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers hierfür wird von diesem nicht bezweifelt, zumal der Beschwerdeführer unbestritten derjenige war, der die Klage eingebracht hat (vgl. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG).Auch die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers hierfür wird von diesem nicht bezweifelt, zumal der Beschwerdeführer unbestritten derjenige war, der die Klage eingebracht hat vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG).

Strittig ist die Höhe der Pauschalgebühr bzw. welcher Betrag als Bemessungsgrundlage (Wert des Streitgenstandes) anzusetzen ist.

Hier wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, dass er in seiner Klage mehrere (nämlich drei) Ansprüche geltend gemacht hat (nämlich 1. ein Leistungsbegehren, 2. ein Feststellungsbegehren und 3. ein Auskunftsbegehren), die gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen sind, wobei die Summe der Ansprüche die einheitliche Bemessungsgrundlage bildet, wovon die Pauschalgebühr zu berechnen ist.Hier wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, dass er in seiner Klage mehrere (nämlich drei) Ansprüche geltend gemacht hat (nämlich 1. ein Leistungsbegehren, 2. ein Feststellungsbegehren und 3. ein Auskunftsbegehren), die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen sind, wobei die Summe der Ansprüche die einheitliche Bemessungsgrundlage bildet, wovon die Pauschalgebühr zu berechnen ist.

Unstrittig ist, dass für das Leistungsbegehren der Betrag von EUR 22.630,46 anzusetzen ist.

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ging die belangte Behörde richtig von einer Bemessungsgrundlage von EUR 106.428,00 aus, weil entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf seine Bewertung, sondern auf den Geldbetrag abzustellen ist, auf den die Feststellung gerichtet ist. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 1 JN anzuwenden ist, sondern die Höhe der Geldforderung heranzuziehen ist (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 18 und E 19 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese ständige Rechtsprechung fand zwischenzeitig auch Eingang ins Gesetz, nämlich in § 15 Abs. 3a GGG (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 20). Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Die Erläuterungen hierzu (RV 613 BlgNR 22. GP 26) führen unter anderem aus, dass der eingefügte Abs. 3a eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen enthält, die einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zu Gegenstand haben. Wie eingangs im Einzelnen dargestellt begehrte der Beschwerdeführer in seiner Klage die Feststellung, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes gem. Punkt 10. (2) des Dienstvertrages vom 17.11.2008 dem Kläger monatlich eine Entschädigung in der Höhe von EUR 4.434,50 (die Hälfte des zuletzt bei der beklagten Partei bezogenen Entgeltes) zu bezahlen. Da gemäß der in der Klage angeführten und wiedergegebenen Bestimmung des Punktes 10. (2) des Dienstvertrages vom 17.11.2008 die Dauer des Wettbewerbsverbotes zwei Jahre beträgt, liegt bei Beurteilung des Inhaltes des Klagebegehrens nach dem Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. hierzu VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033) ein eindeutig bestimmbarer Geldbetrag vor, nämlich EUR 106.428,00 ([EUR] 4.434,50 × [Monate] 24 = 106.428,00), auf den das Feststellungsbegehren der Klage abzielt bzw. der Gegenstand der Klage geworden ist und der die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren bildet. Soweit der Beschwerdeführer meint, in Bezug auf die Dauer des Wettbewerbsverbotes sei nicht auf die vertragliche Vereinbarung gemäß Punkt 10. des Dienstvertrages vom 17.11.2008, sondern auf die gesetzliche Regelung des § 2c Abs. 1 Z 2 AVRAG abzustellen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Dauer der Verpflichtung für die beklagte Partei, den monatlichen Entschädigungsbetrag in der Höhe von EUR 4.434,50 zu bezahlen, deren Feststellung mit der Klage begehrt wurde, in der Klage eindeutig mit Punkt 10. des Dienstvertrages vom 17.11.2008, wonach vertraglich zwei Jahre festgelegt wurden, spezifiziert wurde - und (gerade) nicht mit der (in der Klage im Übrigen nicht angeführten) Bestimmung des § 2c Abs. 1 Z 2 AVRAG, die den Zeitraum eines Jahres nennt.Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ging die belangte Behörde richtig von einer Bemessungsgrundlage von EUR 106.428,00 aus, weil entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf seine Bewertung, sondern auf den Geldbetrag abzustellen ist, auf den die Feststellung gerichtet ist. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz eins, JN anzuwenden ist, sondern die Höhe der Geldforderung heranzuziehen ist vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 18 und E 19 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese ständige Rechtsprechung fand zwischenzeitig auch Eingang ins Gesetz, nämlich in Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 20). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Die Erläuterungen hierzu Regierungsvorlage 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26) führen unter anderem aus, dass der eingefügte Absatz 3 a, eine Klarstellung über die Bemessungsgrundlage für Klagen enthält, die einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag zu Gegenstand haben. Wie eingangs im Einzelnen dargestellt begehrte der Beschwerdeführer in seiner Klage die Feststellung, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes gem. Punkt 10. (2) des Dienstvertrages vom 17.11.2008 dem Kläger monatlich eine Entschädigung in der Höhe von EUR 4.434,50 (die Hälfte des zuletzt bei der beklagten Partei bezogenen Entgeltes) zu bezahlen. Da gemäß der in der Klage angeführten und wiedergegebenen Bestimmung des Punktes 10. (2) des Dienstvertrages vom 17.11.2008 die Dauer des Wettbewerbsverbotes zwei Jahre beträgt, liegt bei Beurteilung des Inhaltes des Klagebegehrens nach dem Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise vergleiche hierzu VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033) ein eindeutig bestimmbarer Geldbetrag vor, nämlich EUR 106.428,00 ([EUR] 4.434,50 × [Monate] 24 = 106.428,00), auf den das Feststellungsbegehren der Klage abzielt bzw. der Gegenstand der Klage geworden ist und der die Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren bildet. Soweit der Beschwerdeführer meint, in Bezug auf die Dauer des Wettbewerbsverbotes sei nicht auf die vertragliche Vereinbarung gemäß Punkt 10. des Dienstvertrages vom 17.11.2008, sondern auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG abzustellen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Dauer der Verpflichtung für die beklagte Partei, den monatlichen Entschädigungsbetrag in der Höhe von EUR 4.434,50 zu bezahlen, deren Feststellung mit der Klage begehrt wurde, in der Klage eindeutig mit Punkt 10. des Dienstvertrages vom 17.11.2008, wonach vertraglich zwei Jahre festgelegt wurden, spezifiziert wurde - und (gerade) nicht mit der (in der Klage im Übrigen nicht angeführten) Bestimmung des Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG, die den Zeitraum eines Jahres nennt.

Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ging die belangte Behörde ebenfalls richtig von einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 – und nicht von der Bewertung des Beschwerdeführers - aus, weil es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt und insoweit nicht ein (anhand der Klage bestimmter bzw. bestimmbarer) Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage war. Es war daher die feste (bindende) Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG für das Auskunftsbegehren (laut Punkt 3. des Urteilsbegehrens) von EUR 750,00 heranzuziehen.Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ging die belangte Behörde ebenfalls richtig von einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 – und nicht von der Bewertung des Beschwerdeführers - aus, weil es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt und insoweit nicht ein (anhand der Klage bestimmter bzw. bestimmbarer) Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage war. Es war daher die feste (bindende) Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG für das Auskunftsbegehren (laut Punkt 3. des Urteilsbegehrens) von EUR 750,00 heranzuziehen.

Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Anm. 1 zu § 14 GGG).Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG).

Im vorliegenden Fall bildet daher die Summe der Ansprüche von (gerundet) EUR 129.809,00 (EUR 22.630,46 + EUR 106.428,00 + EUR 750,00) die Bemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 2 GGG, wovon die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu berechnen ist. Demnach entstand mit der Einbringung der Klage eine Gebührenschuld in der Höhe von EUR 2.645,00, wovon der Beschwerdeführer unbestrittenen bereits insgesamt EUR 1.389,00 (EUR 673,00 + EUR 716,00) entrichtet hat, sodass sich ein noch offener Betrag von EUR 1.256,00 ergibt.Im vorliegenden Fall bildet daher die Summe der Ansprüche von (gerundet) EUR 129.809,00 (EUR 22.630,46 + EUR 106.428,00 + EUR 750,00) die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG, wovon die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu berechnen ist. Demnach entstand mit der Einbringung der Klage eine Gebührenschuld in der Höhe von EUR 2.645,00, wovon der Beschwerdeführer unbestrittenen bereits insgesamt EUR 1.389,00 (EUR 673,00 + EUR 716,00) entrichtet hat, sodass sich ein noch offener Betrag von EUR 1.256,00 ergibt.

Dass dieser Betrag bereits entrichtet worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass die belangte Behörde gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer diesen Betrag gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben.Dass dieser Betrag bereits entrichtet worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer diesen Betrag gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten ist, was zur Folge hatte, dass eine neuerliche Vorschreibung im ordentlichen Verfahren zu erfolgen hatte.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unbestritten der Mandatsbescheid aufgrund nicht fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach fristgerechter Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft getreten ist, was zur Folge hatte, dass eine neuerliche Vorschreibung im ordentlichen Verfahren zu erfolgen hatte.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht an. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht an. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht, lex
specialis, Pauschalgebührenauferlegung, Streitwert, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2119033.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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