TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/16 W108 2104294-1

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Veröffentlicht am 16.05.2017
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Entscheidungsdatum

16.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §18 Abs2 Z2
GGG Art.1 §18 Abs3
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W108 2104294-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Erich KAFKA, Dr. Manfred PALKOVITS, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.02.2015, Zl. 100 Jv 9061/14p-33a (003 Rev 391/15v), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Erich KAFKA, Dr. Manfred PALKOVITS, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.02.2015, Zl. 100 Jv 9061/14p-33a (003 Rev 391/15v), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit im elektronischen Rechtsverkehr am 12.10.2011 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachter Mietzins- und Räumungsklage begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Fällung des Urteils, dass die drei beklagten Parteien (Mieter) zur ungeteilten Hand schuldig seien,1. Mit im elektronischen Rechtsverkehr am 12.10.2011 beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachter Mietzins- und Räumungsklage begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Fällung des Urteils, dass die drei beklagten Parteien (Mieter) zur ungeteilten Hand schuldig seien,

1. der Beschwerdeführerin (klagenden Partei) den Betrag von EUR 3.224,80 samt 7 % Zinsen seit 02.06.2009 aus EUR zu bezahlen und

2. das Bestandobjekt (zwei Wohnungen) geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

Hierfür wurde eine Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 327,80 inkl. + 15% Streitgenossenzuschlag (Bemessungsgrundlage: gerundet EUR 3.975,00: Zahlungsbegehren EUR 3.224,80 + Räumungsbegehren EUR 750,00) verzeichnet und durch Gebühreneinzug entrichtet.

In der Verhandlung vor dem genannten Bezirksgericht am 07.03.2013 schränkte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren um das Räumungsbegehren ein und dehnte das Zahlungsbegehren um einen Betrag von EUR 3.393,60 auf einen Betrag von EUR 6.618,40 aus, dass das Klagebegehren zu lauten habe, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Beschwerdeführerin (klagenden Partei) den Betrag von EUR 6.618,40 samt 7 % Zinsen seit 02.06.2009 aus EUR zu bezahlen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bezug auf dieses Verfahren mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, - nach Erlassung eines gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 GEG - der Beschwerdeführerin wegen Klagsausdehnung eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 iVm §19a und § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in der Höhe von EUR 446,20 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 454,20, zur Zahlung vor.2. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bezug auf dieses Verfahren mit Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, - nach Erlassung eines gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG - der Beschwerdeführerin wegen Klagsausdehnung eine restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 in Verbindung mit §19a und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in der Höhe von EUR 446,20 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 454,20, zur Zahlung vor.

Nach dem Hinweis, dass nach Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei, traf die belangte Behörde aufgrund der unstrittigen Aktenlage Sachverhaltsfeststellungen wie oben unter Punkt 1. ausgeführt und führte weiters aus, dass sich für die Klagsausdehnung vom 07.03.2013, ON 20, ein Streitwert in Höhe von EUR 7.369,00 ergebe:Nach dem Hinweis, dass nach Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, traf die belangte Behörde aufgrund der unstrittigen Aktenlage Sachverhaltsfeststellungen wie oben unter Punkt 1. ausgeführt und führte weiters aus, dass sich für die Klagsausdehnung vom 07.03.2013, ON 20, ein Streitwert in Höhe von EUR 7.369,00 ergebe:

EUR 750,00 für das – wenn auch fallen gelassene - Räumungsbegehren gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG und EUR 6.619,00 für das Zahlungsbegehren. Für den nunmehrigen Streitwert errechne sich eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 774,00, sodass sich abzüglich der bereits bezahlten Gebühr in der Höhe von EUR 327,80 für die Klagsausdehnung eine restliche Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 446,20 ergebe.EUR 750,00 für das – wenn auch fallen gelassene - Räumungsbegehren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG und EUR 6.619,00 für das Zahlungsbegehren. Für den nunmehrigen Streitwert errechne sich eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 774,00, sodass sich abzüglich der bereits bezahlten Gebühr in der Höhe von EUR 327,80 für die Klagsausdehnung eine restliche Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 446,20 ergebe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie ausführte, dass die belangte Behörde den unstrittigen Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt habe, weil sie aufgrund der Einschränkung um das Räumungsbegehren von einem um den Betrag von EUR 750,00 verminderten Streitwert hätte ausgehen müssen. Es sei nachweislich das Klagebegehren um das Räumungsbegehren eingeschränkt und das Zahlungsbegehren ausgedehnt worden. Mit Klagsausdehnung sei die Streitwertgrenze von EUR 7.000,00 daher nicht überschritten worden.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie ausführte, dass die belangte Behörde den unstrittigen Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt habe, weil sie aufgrund der Einschränkung um das Räumungsbegehren von einem um den Betrag von EUR 750,00 verminderten Streitwert hätte ausgehen müssen. Es sei nachweislich das Klagebegehren um das Räumungsbegehren eingeschränkt und das Zahlungsbegehren ausgedehnt worden. Mit Klagsausdehnung sei die Streitwertgrenze von EUR 7.000,00 daher nicht überschritten worden.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind oben unter Punkt I. im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind oben unter Punkt römisch eins. im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:

3.1.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.Tarifpost (TP) 1 des Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 in der maßgebenden Fassung legt die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500 bis EUR 7.000 mit EUR 285, bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000 bis EUR 35.000 mit EUR 673 fest.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.

Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.

Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG nicht ein, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird.Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG nicht ein, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird.

§ 19a GGG regelt den "Streitgenossenzuschlag". Danach erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Paragraph 19 a, GGG regelt den "Streitgenossenzuschlag". Danach erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:

Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass trotz Klagsausdehnung von einem um die Klagseinschränkung verminderten Streitwert auszugehen sei, sodass die Ausdehnung des Klagebegehrens innerhalb der Grenzen des Streitwertes geblieben und keine weitere Gerichtsgebührenschuld entstanden wäre.

Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin mögen - im Ergebnis - für den Fall der Erweiterung bei gleichzeitiger Einschränkung des Klagebegehrens in Bezug auf denselben Klagsanspruch gelten. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die vorliegende Fallkonstellation ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass in der eingebrachten Klage zwei Ansprüche (neben dem Zahlungsanspruch auch ein Räumungsanspruch) geltend gemacht wurden, die für die Berechnung der einheitlichen – gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleichbleibenden - Bemessungsgrundlage zusammenzurechnen waren (s. § 15 Abs. 2 GGG), sodass die Bemessungsgrundlage zusammengerechnet EUR 3.975,00 betrug. Sohin trat gemäß § 18 Abs. 3 GGG dadurch, dass in der Verhandlung am 07.03.2013 ein Anspruch (das Räumungsbegehren) zurückgenommen wurde bzw. dass das zwei Ansprüche umfassende Klagebegehren um das Räumungsbegehren eingeschränkt wurde, keine Änderung des Streitwertes (der angeführten Bemessungsgrundlage) für die Pauschalgebühr ein. Mit der Überreichung der Klage, in der beide Ansprüche geltend gemacht wurden, entstand bereits damit nach § 2 Z 1 lit. a GGG der Gebührenanspruch des Bundes in vollem Umfang (für beide Ansprüche).Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin mögen - im Ergebnis - für den Fall der Erweiterung bei gleichzeitiger Einschränkung des Klagebegehrens in Bezug auf denselben Klagsanspruch gelten. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die vorliegende Fallkonstellation ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass in der eingebrachten Klage zwei Ansprüche (neben dem Zahlungsanspruch auch ein Räumungsanspruch) geltend gemacht wurden, die für die Berechnung der einheitlichen – gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleichbleibenden - Bemessungsgrundlage zusammenzurechnen waren (s. Paragraph 15, Absatz 2, GGG), sodass die Bemessungsgrundlage zusammengerechnet EUR 3.975,00 betrug. Sohin trat gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG dadurch, dass in der Verhandlung am 07.03.2013 ein Anspruch (das Räumungsbegehren) zurückgenommen wurde bzw. dass das zwei Ansprüche umfassende Klagebegehren um das Räumungsbegehren eingeschränkt wurde, keine Änderung des Streitwertes (der angeführten Bemessungsgrundlage) für die Pauschalgebühr ein. Mit der Überreichung der Klage, in der beide Ansprüche geltend gemacht wurden, entstand bereits damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG der Gebührenanspruch des Bundes in vollem Umfang (für beide Ansprüche).

Der Wert des Streitgegenstandes (und damit die Bemessungsgrundlage von EUR 3.975,00) wurde vielmehr dadurch gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG gerichtsgebührenrelevant geändert, dass in der genannten Verhandlung das Zahlungsbegehren erweitert wurde, nämlich um den Betrag von EUR 3.393,60 auf den Betrag von EUR 6.618,40, sodass sich ein geänderter Streitwert (eine geänderte Bemessungsgrundlage) von gerundet EUR 7.369,00 ergibt und die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung dieses höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Dass ausgehend von der geänderten höheren Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG samt Streitgenossenzuschlag nicht in korrekter Höhe bestimmt und die bereits entrichtete Pauschalgebühr nicht richtig einberechnet worden worden wäre und dass der sich daraus ergebende Betrag in der Höhe von EUR 446,20 nicht mehr offen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Behörde war daher gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben.Der Wert des Streitgegenstandes (und damit die Bemessungsgrundlage von EUR 3.975,00) wurde vielmehr dadurch gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG gerichtsgebührenrelevant geändert, dass in der genannten Verhandlung das Zahlungsbegehren erweitert wurde, nämlich um den Betrag von EUR 3.393,60 auf den Betrag von EUR 6.618,40, sodass sich ein geänderter Streitwert (eine geänderte Bemessungsgrundlage) von gerundet EUR 7.369,00 ergibt und die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung dieses höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Dass ausgehend von der geänderten höheren Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG samt Streitgenossenzuschlag nicht in korrekter Höhe bestimmt und die bereits entrichtete Pauschalgebühr nicht richtig einberechnet worden worden wäre und dass der sich daraus ergebende Betrag in der Höhe von EUR 446,20 nicht mehr offen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Behörde war daher gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben.

Andere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Andere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Bestandstreitigkeit, Einhebungsgebühr,
Klagebegehren, Klagsausdehnung, Pauschalgebühren,
Pauschalgebührenauferlegung, Streitgenossenzuschlag,
Streitwertänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2104294.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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