TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/16 L510 2141019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2017
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Entscheidungsdatum

16.05.2017

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2141019-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.08.2016, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.08.2016, Zl.:

14-2016-BW-MS2BN-002MS, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2016, Zl.: 14-2016-BW-MS2BN-002MS, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 113 Abs. 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 02.08.2016 ausgesprochen, dass von XXXX (im Folgenden auch kurz als bP [beschwerdeführende Partei] bezeichnet), wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 240,00 Euro an die GKK zu entrichten sei.1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 02.08.2016 ausgesprochen, dass von römisch 40 (im Folgenden auch kurz als bP [beschwerdeführende Partei] bezeichnet), wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 240,00 Euro an die GKK zu entrichten sei.

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sei die bP auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG sei die bP auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden.

Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juni 2016 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Mit Schreiben vom 01.09.2016 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer der Kasse am 15.07.2016, 08.13 Uhr, im elektronischen Weg mittels Formular der OÖGKK die Beitragsnachweisung für den Monat 06/2016 mit sämtlichen erforderlichen Daten vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer sei somit der Vorlagepflicht nachgekommen.2. Mit Schreiben vom 01.09.2016 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer der Kasse am 15.07.2016, 08.13 Uhr, im elektronischen Weg mittels Formular der OÖGKK die Beitragsnachweisung für den Monat 06 aus 2016, mit sämtlichen erforderlichen Daten vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer sei somit der Vorlagepflicht nachgekommen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2016 wies die GKK die Beschwerde als unbegründet ab.

Die Kasse führte aus, dass der bP bereits mit Schreiben vom 17.11.2015 mitgeteilt worden sei, dass ab Jänner 2016 nach den gesetzlichen Bestimmungen die Übermittlung von Melde- und Abrechnungsunterlagen ausschließlich mittels ELDA zu erfolgen habe. Dem sei auch ein Infoblatt beigelegt worden. Darüber hinaus wäre auch im November 2015 seitens der GKK über das Dienstgeberportal eine Information an die Dienstgeber ergangen, dass ab dem 01.01.2016 Meldungen zur Pflichtversicherung und Abrechnungen an die GKK gesetzlich nur noch mittels ELDA zulässig wären und alle anderen Formen nicht als erstattet gelten würden. Mittels Schreiben vom 15.02.2016 habe die bP die Beitragsnachweisung Jänner in Papierform übermittelt und mitgeteilt, dass die Übersendung mittels ELDA nicht möglich wäre, da sie nicht im Besitz eines Handys sei und die Übersendung mittels Bürgerkarte an der fehlenden Existenz eines Kartenlesegerätes scheitere. Mit Schreiben vom 02.03.2016 habe die GKK die Beitragsnachweisung Jänner 2016 als nicht erstattet zurückgewiesen und den Dienstgeber ersucht, die fehlende Beitragsnachweisung umgehend nachzureichen und die Meldebestimmungen einzuhalten. Der Dienstgeber habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Von einer Vorschreibung eines Beitragszuschlages sei aufgrund des ersten Meldeverstoßes abgesehen worden.

Am 15.3.2016 habe die bP wiederum die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 in Papierform (mittels Fax) übermittelt.

Am 16.05.2016 habe die bP die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2016 wiederum in Papierform (mittels Fax) übermittelt.

Am 13.06.2016 habe die bP die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2016 wiederum in Papierform (mittels Fax) übermittelt.

Soweit in der Beschwerde eingewendet werde, dass kein Verwaltungsmehraufwand verursacht worden sei, sei auf den Gesetzestext des § 113 Abs. 4 ASVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergebe sich, dass die Behörde in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, gerade nicht verpflichtet sei, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt sei – zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens – im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.Soweit in der Beschwerde eingewendet werde, dass kein Verwaltungsmehraufwand verursacht worden sei, sei auf den Gesetzestext des Paragraph 113, Absatz 4, ASVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergebe sich, dass die Behörde in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, gerade nicht verpflichtet sei, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt sei – zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens – im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Im vorliegenden Fall habe der Dienstgeber die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juni 2016 (wie auch schon jene vom Jänner 2016, Februar 2016, März 2016, April 2016 sowie Mai 2016) – trotz Informationen, Aufforderung und gesetzlicher Verpflichtung hierzu – nicht mittels ELDA übermittelt. Der Beschwerdeführer habe somit nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung mittels ELDA um den 6. gleichartigen Meldeverstoß in Folge seit dem 01.01.2016. Die OÖGKK habe bereits beim erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen, der 2. Meldeverstoß sei mit € 80, der 3. Meldeverstoß mit € 120, der 4. Meldeverstoß mit € 160 und der 5. Meldeverstoß mit € 200 sanktioniert worden. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages somit auch im gegenständlichen Fall geboten.

4. Dagegen erstattete die bP einen Vorlageantrag der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Begründung.

5. Mit Schreiben vom 28.11.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht; diese langte am 01.12.2016 hier ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat die Beitragsnachweisung für Juni 2016 am 15.07.2016 an die GKK im Anhang einer E-Mail übermittelt. Es handelt sich dabei um keine für die bP zulässige Form der Übermittlung. Die gesetzliche Frist zur formgerechten Übermittlung – mittels ELDA – endete mit Ablauf des 15.07.2016.

Im Verwaltungsakt findet sich der Teil eines E-Mails, gesendet am 15.07.2016, 08:13 Uhr, darin wird auf die Beitragsanweisung im Anhang verwiesen (vgl. Aktenteil mit der Bezeichnung 5/3). Ebenso findet sich ein Ausdruck eines offenbar eingescannten handschriftlich befüllten Formulars der OÖGKK [Beitragsnachweisung für 06/2016] im Akt (vgl. Bezeichnung 5/1).Im Verwaltungsakt findet sich der Teil eines E-Mails, gesendet am 15.07.2016, 08:13 Uhr, darin wird auf die Beitragsanweisung im Anhang verwiesen vergleiche Aktenteil mit der Bezeichnung 5/3). Ebenso findet sich ein Ausdruck eines offenbar eingescannten handschriftlich befüllten Formulars der OÖGKK [Beitragsnachweisung für 06/2016] im Akt vergleiche Bezeichnung 5/1).

Für die Monate Jänner 2016 bis Mai 2016 waren die Betragsnachweisungen von der bP – trotz mehrfacher Hinweise durch der OÖGKK – ebenso nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) übermittelt worden; von der OÖGKK waren deswegen – ab Februar 2016 – jeweils Beitragszuschläge vorgeschrieben worden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG1. Paragraph 113, ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.

§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Paragraph 34, (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVGParagraph 35, ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[ ]

2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Ab 01.01.2016 dürfen Sozialversicherungsmeldungen (ausgenommen Mindestangaben-Anmeldungen) generell nur noch via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) übermittelt werden. Wird trotzdem eine Papiermeldung übermittelt, gilt diese als nicht erstattet.

§ 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes die Beitragsnachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung durchzuführen hat und verweist hier auf § 41 Abs. 1 und 4 ASVG.Paragraph 34, Absatz 2, ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes die Beitragsnachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung durchzuführen hat und verweist hier auf Paragraph 41, Absatz eins und 4 ASVG.

Gemäß § 41 Abs. 1 ASVG hat die Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erfolgen. Abs. 4 leg. cit. erlaubt eine Übermittlung außerhalb einer elektronischen Datenfernübertragung, wenn sie gemäß der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG erfolgen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ASVG hat die Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erfolgen. Absatz 4, leg. cit. erlaubt eine Übermittlung außerhalb einer elektronischen Datenfernübertragung, wenn sie gemäß der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, ASVG erfolgen.

Diese Richtlinien haben andere Meldungsarten – mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften – insbesondere dann zuzulassen, wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten unzumutbar ist; wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war. [

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§ 41 Abs. 1 ASVG normiert, dass Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten sind.Paragraph 41, Absatz eins, ASVG normiert, dass Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten sind.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004 und BGBl. I Nr. 31/2004))(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004,))

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29,) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

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1.-andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a)-wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b)-wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2.-eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;

3.-für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.3.-für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.

(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.(6) Die Meldung nach Paragraph 35, Absatz 4, Litera c, wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, DLSG erfüllt.

§ 41 Abs. 4 ASVG schließt seit 1.1.2016 aus, dass eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft eine Beitragsnachweisung in Papierform an die GKK übermitteln darf.Paragraph 41, Absatz 4, ASVG schließt seit 1.1.2016 aus, dass eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft eine Beitragsnachweisung in Papierform an die GKK übermitteln darf.

Mit amtlicher Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung, Nr.: 153, Jahr: 2013, vom 19.12.2013, zuletzt Nr.: 248 Jahr: 2015, vom 15.12.2015, hat der Hauptverband nach Vorgabe des Gesetzgebers die Änderung der Richtlinien über die Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) beschlossen. Konkret ist damit seit 01.01.2016 die Erstattung von Papiermeldungen durch eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen in diesem Rahmen generell ausgeschlossen:

§ 2 RMDFÜ 2005Paragraph 2, RMDFÜ 2005

(1) Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen.(1) Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG sowie nach Paragraph 34, ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins, ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, ASVG) erfolgen.

(2) Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb elektronischer Datenfernübertragung als erstattet, wenn

1. eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist (§ 3) oder1. eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist (Paragraph 3,) oder

2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (Paragraph 4,).

Bei der von der bP gewählten Übermittlung per E-Mail handelt es sich somit um eine Form die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung liegt, die vom Hauptverband festgelegt wurde. Bei der Organisation der bP handelt es sich nicht um einen Privathaushalt iSd genannten Bestimmung und ist damit eine Übermittlung des Beitragsnachweises per E-Mail (bzw. in deren Anhang) gem. §§ 34 Abs. 2, 41 Abs. 1 u. 4 ASVG, § 2 RMDFÜ 2005, als nicht erstattet anzusehen. Folglich war davon auszugehen, dass die bP keine Übermittlung des Beitragsnachweises für Juni 2016 erstattete. Die von der bP vorgebrachte Rechtfertigung, sie habe das für den Zeitraum Juni 2016 vorzulegende Formular am 15.07.2016 der GKK übermittelt, wird nicht bestritten. Aufgrund oa. Ausführungen sind jedoch die entsprechenden Meldebestimmungen einzuhalten und Meldungen – wie hier vom Beschwerdeführer gewählt (per E-Mail mit eingescanntem handschriftlich ausgefülltem Formular) – nach den einschlägigen Bestimmungen durch die Behörde als nicht erstattet anzusehen bzw. zurückzuweisen. Diesem Gesetzesauftrag ist die GKK dahingehend nachgekommen, dass sie den von der bP für Jänner 2016 vorgelegten Beitragsnachweis zurückgewiesen hat und den Dienstgeber ersuchte, die fehlende Beitragsnachweisung nachzureichen und die Meldebestimmungen künftig einzuhalten. Von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages wurde damals Abstand genommen, weil es sich um den ersten Verstoß handelte. Insgesamt wurden zurückliegend von der bP zu sämtlichen Monaten Jänner 2016 – Mai 2016 die Beitragsnachweisungen nicht mittels ELDA übermittelt und nach erstmaligem Absehen für die weiteren Meldeverstöße Beitragszuschläge (in Höhe von € 80, € 120, € 160 und € 200) vorgeschrieben.Bei der von der bP gewählten Übermittlung per E-Mail handelt es sich somit um eine Form die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung liegt, die vom Hauptverband festgelegt wurde. Bei der Organisation der bP handelt es sich nicht um einen Privathaushalt iSd genannten Bestimmung und ist damit eine Übermittlung des Beitragsnachweises per E-Mail (bzw. in deren Anhang) gem. Paragraphen 34, Absatz 2, 41, Absatz eins, u. 4 ASVG, Paragraph 2, RMDFÜ 2005, als nicht erstattet anzusehen. Folglich war davon auszugehen, dass die bP keine Übermittlung des Beitragsnachweises für Juni 2016 erstattete. Die von der bP vorgebrachte Rechtfertigung, sie habe das für den Zeitraum Juni 2016 vorzulegende Formular am 15.07.2016 der GKK übermittelt, wird nicht bestritten. Aufgrund oa. Ausführungen sind jedoch die entsprechenden Meldebestimmungen einzuhalten und Meldungen – wie hier vom Beschwerdeführer gewählt (per E-Mail mit eingescanntem handschriftlich ausgefülltem Formular) – nach den einschlägigen Bestimmungen durch die Behörde als nicht erstattet anzusehen bzw. zurückzuweisen. Diesem Gesetzesauftrag ist die GKK dahingehend nachgekommen, dass sie den von der bP für Jänner 2016 vorgelegten Beitragsnachweis zurückgewiesen hat und den Dienstgeber ersuchte, die fehlende Beitragsnachweisung nachzureichen und die Meldebestimmungen künftig einzuhalten. Von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages wurde damals Abstand genommen, weil es sich um den ersten Verstoß handelte. Insgesamt wurden zurückliegend von der bP zu sämtlichen Monaten Jänner 2016 – Mai 2016 die Beitragsnachweisungen nicht mittels ELDA übermittelt und nach erstmaligem Absehen für die weiteren Meldeverstöße Beitragszuschläge (in Höhe von € 80, € 120, € 160 und € 200) vorgeschrieben.

Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, der Beitragsnachweis für den Zeitraum Juni 2016 wäre am 15.07.2016 im elektronischen Wege mittels Formular der OÖGKK der Kasse mit sämtlichen erforderlichen Daten [per E-Mail mit dem eingescannten Formular im Anhang] übermittelt worden, entledigt die bP nicht ihrer Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Die bP ist somit ihrer Übermittlungspflicht nicht nachgekommen, da die Meldung außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung erfolgte und somit als nicht fristgerecht erstattet anzusehen war. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, der Beitragsnachweis für den Zeitraum Juni 2016 wäre am 15.07.2016 im elektronischen Wege mittels Formular der OÖGKK der Kasse mit sämtlichen erforderlichen Daten [per E-Mail mit dem eingescannten Formular im Anhang] übermittelt worden, entledigt die bP nicht ihrer Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Die bP ist somit ihrer Übermittlungspflicht nicht nachgekommen, da die Meldung außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung erfolgte und somit als nicht fristgerecht erstattet anzusehen war. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

Ein der OÖGKK unterlaufener Ermessensfehler ist hier schließlich nicht ersichtlich. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann der Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen € 240 bewegen sich noch im unteren Bereich dieses Rahmens. Die OÖGKK hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet, wobei sie konkret darauf hingewiesen hat, dass beim erstmaligen Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung Jänner 2016) von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen, beim zweiten Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung Februar 2016) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 80, beim dritten Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung März 2016) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 120, beim vierten Meldeverstoß (Beitragsnachweisung April 2016) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 160, beim fünften Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung Mai 2016) ein Betragszuschlag in Höhe von € 200 und beim nunmehr sechsten Meldeverstoß (Beitragsnachweisung Juni 2016) ein Beitragszuschlag von € 240 vorgeschrieben wurde. Die OÖGKK hat ihr Ermessen durchaus zutreffend ausgeübt, indem sie den Beitragszuschlag mit jedem weiteren Meldeverstoß erhöhte, wobei anzumerken ist, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ein Beitragszuschlag insbesondere auch als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (z. B. VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026). Insofern geht der Einwand des BF, die OÖGKK hätte nicht bei jedem weiteren Meldeverstoß den Beitragszuschlag erhöhen dürfen, da der Mehraufwand bei jedem Meldeverstoß derselbe sei, ins Leere, zumal mit jedem weiteren Meldeverstoß ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen steigt.Ein der OÖGKK unterlaufener Ermessensfehler ist hier schließlich nicht ersichtlich. Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann der Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen € 240 bewegen sich noch im unteren Bereich dieses Rahmens. Die OÖGKK hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet, wobei sie konkret darauf hingewiesen hat, dass beim erstmaligen Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung Jänner 2016) von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen, beim zweiten Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung Februar 2016) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 80, beim dritten Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung März 2016) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 120, beim vierten Meldeverstoß (Beitragsnachweisung April 2016) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 160, beim fünften Meldeverstoß des BF (Beitragsnachweisung Mai 2016) ein Betragszuschlag in Höhe von € 200 und beim nunmehr sechsten Meldeverstoß (Beitragsnachweisung Juni 2016) ein Beitragszuschlag von € 240 vorgeschrieben wurde. Die OÖGKK hat ihr Ermessen durchaus zutreffend ausgeübt, indem sie den Beitragszuschlag mit jedem weiteren Meldeverstoß erhöhte, wobei anzumerken ist, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ein Beitragszuschlag insbesondere auch als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (z. B. VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026). Insofern geht der Einwand des BF, die OÖGKK hätte nicht bei jedem weiteren Meldeverstoß den Beitragszuschlag erhöhen dürfen, da der Mehraufwand bei jedem Meldeverstoß derselbe sei, ins Leere, zumal mit jedem weiteren Meldeverstoß ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen steigt.

Ein Ermessensfehler ist angesichts der beharrlich wiederholten - unzulässigen - Vorgangsweise durch die bP nicht ersichtlich; die Vorgehensweise der OÖGKK ist auch keineswegs willkürlich.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L510.2141019.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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