RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0303

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Asylwerber, einem Staatsangehörigen von Nigeria und Mitglied des OPC (Oodua People's Congress), eine in ihrer konkreten Ausformung als Verfolgung im Sinne der FlKonv (aus politischen und/oder ethnischen Gründen) anzusehende Strafverfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der (aufgrund der vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen durchaus politische Ziele verfolgenden) Yoruba-Organisation droht, weshalb der unabhängige Bundesasylsenat weitere Ermittlungen über die dem Asylwerber im Falle seiner Rückkehr drohenden Folgen vornehmen und dazu Feststellungen treffen hätte müssen. Diese wären rechtlich dahin zu prüfen gewesen, ob sie eine asylrelevante Verfolgung oder eine legitime Strafverfolgung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200303.X02

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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