TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 W214 2122951-1

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Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W214 2122951-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX gegen den an ihn gerichteten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2016, Zl. 100 Jv 600/16a-33a (003 Rev 1394/16w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den an ihn gerichteten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2016, Zl. 100 Jv 600/16a-33a (003 Rev 1394/16w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 06.04.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX eine Klage (Streitwert EUR 5.000,--) ein. Mit Beschluss 8 Cg 23/15h-2 vom 09.04.2015 wurde die Klage rechtskräftig wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und kein Überweisungsantrag gestellt.1. Mit Schriftsatz vom 06.04.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht römisch 40 eine Klage (Streitwert EUR 5.000,--) ein. Mit Beschluss 8 Cg 23/15h-2 vom 09.04.2015 wurde die Klage rechtskräftig wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und kein Überweisungsantrag gestellt.

2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Lastschrift Anzeige vom 07.05.2015 ein Betrag von EUR 299,00 vorgeschrieben.

3. Mit Schreiben vom 22.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lastschriftanzeige unberechtigt sei, weil bis jetzt noch keine Leistung oder Tätigkeit sichtbar erbracht worden sei.

4. In einem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.07.2015, gezeichnet von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX, wurden dem Beschwerdeführer nochmals gemäß TP 1 GGG EUR 299,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde kein weiteres Rechtsmittel eingebracht.4. In einem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.07.2015, gezeichnet von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer nochmals gemäß TP 1 GGG EUR 299,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde kein weiteres Rechtsmittel eingebracht.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2016 wurde der Zahlungsauftrag von der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX(belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dahingehend berichtigt, dass gemäß TP 1 GGG aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- ein Betrag von EUR 74,75 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, also insgesamt EUR 82,75 vorgeschrieben wurden.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2016 wurde der Zahlungsauftrag von der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX(belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dahingehend berichtigt, dass gemäß TP 1 GGG aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- ein Betrag von EUR 74,75 und eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,--, also insgesamt EUR 82,75 vorgeschrieben wurden.

6. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer in einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 14.02.2016 vor, dass er "bis heute keine Tätigkeit in der Klage 8 Cg 23/15h erkennen können" habe, so dass die Forderung "möglicherweise unberechtigt" sei.

7. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt und Auszügen des Grundaktes mit Schreiben vom 09.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. Mit einem Verbesserungsauftrag vom 18.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, seine Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG zu präzisieren. Dazu brachte er mit Schreiben vom 28.03.2016 vor, dass er eine laienhafte Klage über den Betrag von EUR 4.990,-- eingebracht habe. In der Folge habe er nie eine Reaktion zu seiner eingebrachten Klage wahrnehmen können, außer die Aufforderung, den angeführten Betrag zu zahlen. Das zuständige Gericht habe die eingebrachte Klage nicht sach- und fachgerecht abgeführt. Aufgrund der fehlenden Unterschrift sei das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach § 886 ABGB rechtswirksam. Dem Schreiben war ein "Manifest zur Unterschriftlichkeit (lt. § 886 ABGB Österreich)" beigelegt.8. Mit einem Verbesserungsauftrag vom 18.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, seine Beschwerde im Sinne des Paragraph 9, VwGVG zu präzisieren. Dazu brachte er mit Schreiben vom 28.03.2016 vor, dass er eine laienhafte Klage über den Betrag von EUR 4.990,-- eingebracht habe. In der Folge habe er nie eine Reaktion zu seiner eingebrachten Klage wahrnehmen können, außer die Aufforderung, den angeführten Betrag zu zahlen. Das zuständige Gericht habe die eingebrachte Klage nicht sach- und fachgerecht abgeführt. Aufgrund der fehlenden Unterschrift sei das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach Paragraph 886, ABGB rechtswirksam. Dem Schreiben war ein "Manifest zur Unterschriftlichkeit (lt. Paragraph 886, ABGB Österreich)" beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 06.04.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX eine Klage (Streitwert EUR 5.000,--) ein. Mit Beschluss 8 Cg 23/15h-2 vom 09.04.2015 wurde die Klage rechtskräftig wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und kein Überweisungsantrag gestellt.Mit Schriftsatz vom 06.04.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht römisch 40 eine Klage (Streitwert EUR 5.000,--) ein. Mit Beschluss 8 Cg 23/15h-2 vom 09.04.2015 wurde die Klage rechtskräftig wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und kein Überweisungsantrag gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u.a. mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u.a. mit der Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 56 Abs. 2 Jurissiktionsnorm - JN hat der Kläger insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes anzugeben. Unterlässt der Kläger eine Bewertung der Klage, so gilt der Betrag von EUR 5.000 als Streitwert.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Jurissiktionsnorm - JN hat der Kläger insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes anzugeben. Unterlässt der Kläger eine Bewertung der Klage, so gilt der Betrag von EUR 5.000 als Streitwert.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 5.000,-- Nach TP 1 GGG beträgt in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500 bis EUR 7.000 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 299,--. Dass der Beschwerdeführer den Streitwert seiner Klage offenbar mit EUR 4.990,-- beziffert (wobei aus den Akten nicht nachvollziehbar ist, woraus sich dieser Betrag ergeben sollte), würde insofern nichts ändern, als dieser Wert ebenfalls zwischen EUR 3.500,-- und EUR 7.000,-- angesiedelt ist und daher zu einer Berechnung derselben Pauschalgebühr führen würde. Im Übrigen beschwerte sich der Beschwerdeführer nicht gegen die (nunmehr herabgesetzte) Höhe der im Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gebühren, sondern weil seiner Ansicht nach trotz Einbringung seiner Klage "nichts gemacht" worden sei.

Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Daher hat die belangte Behörde zu Recht die ursprünglich vorgeschriebene Pauschalgebühr auf EUR 74,75 korrigiert. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Daher hat die belangte Behörde zu Recht die ursprünglich vorgeschriebene Pauschalgebühr auf EUR 74,75 korrigiert. Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Dass der Beschwerdeführer eine Klage eingebracht hat, steht außer Zweifel. Wie oben ausgeführt, kommt es auf die Einbringung und nicht auf den Erfolg der Klage an. Auch sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass vom Landesgericht "nichts gemacht" wurde, insofern unzutreffend, als die Klage – wie aus dem Grundakt ersichtlich ist – zurückgewiesen wurde.

Schließlich ist zur Behauptung des Beschwerdeführers, der Verbesserungsauftrag sei nicht gültig unterschrieben, zu bemerken, dass der Beschwerdeführer das Verbesserungsschreiben nachweislich am 22.03.20126 zugestellt bekommen hat und dem Verbesserungsschreiben insofern nachgekommen ist, als er in seinem Schreiben vom 28.03.2016 begründet hat, warum er meint, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat infolge dessen daher die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern sich mit der Begründung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in der Sache selbst entschieden.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der im hg. Akt einliegende Verbesserungsauftrag von der zuständigen Richterin eigenhändig unterschrieben wurde. Gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, sind Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§ 19 und 20 E-GovG) zu versehen.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der im hg. Akt einliegende Verbesserungsauftrag von der zuständigen Richterin eigenhändig unterschrieben wurde. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, sind Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 19 und 20 E-GovG) zu versehen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iV.m TP 1 GGG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG iV.m TP 1 GGG abzuweisen war.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.2.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Gebührenanspruch mit Einbringung der Klage entsteht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des GGG und entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Ro 2015/16/0028 vom 09.09.2015). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Gebührenanspruch mit Einbringung der Klage entsteht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des GGG und entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Ro 2015/16/0028 vom 09.09.2015). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Pauschalgebührenauferlegung,
Streitwert, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2122951.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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