TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 W213 2154505-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996

Spruch

W213 2154505-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.04.2017, Zl. 371266/22/ZD/0417, betreffend den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.04.2017, Zl. 371266/22/ZD/0417, betreffend den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.03.2017 der "Landesgeschäftsstelle des Wiener Hilfswerks" für den Zuweisungszeitraum 01.06.2017 bis 28.02.2018 zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.03.2017 der "Landesgeschäftsstelle des Wiener Hilfswerks" für den Zuweisungszeitraum 01.06.2017 bis 28.02.2018 zugewiesen.

I.2. Mit Schreiben vom 04.04.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.04.2017, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst aufgrund unvorhersehbarer wirtschaftlicher und familiärer Interessen, denn im Juni 2017 werde er Vater. Begründend führte er weiter aus, sowohl er selbst als auch seine Frau seien bisher einkommenslos und ohne Berufsausbildung, weshalb seine Frau nach dem Entbindungstermin so schnell wie möglich eine arbeitsmarktintegrative Tätigkeit ergreife, während er der Aufsichts- und Obsorgepflicht für das Kind nachkomme und nebenbei sein Studium betreibe. Den Großeltern sei es nicht zumutbar, auf das Kind aufzupassen, da diese ganztätig berufstätig wären. Eine Zivildienstbeschäftigung zum jetzigen Zeitpunkt sei für die Familie des Beschwerdeführers existenzbedrohend. Eine konkrete Aussage zur Dauer der erwünschten befristeten Befreiung traf der Beschwerdeführer nicht. Dem Schreiben beigelegt waren eine Kopie der Heiratsurkunde sowie des Mutter-Kind-Passes mit voraussichtlichem Geburtstermin am 05.06.2017.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 04.04.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.04.2017, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst aufgrund unvorhersehbarer wirtschaftlicher und familiärer Interessen, denn im Juni 2017 werde er Vater. Begründend führte er weiter aus, sowohl er selbst als auch seine Frau seien bisher einkommenslos und ohne Berufsausbildung, weshalb seine Frau nach dem Entbindungstermin so schnell wie möglich eine arbeitsmarktintegrative Tätigkeit ergreife, während er der Aufsichts- und Obsorgepflicht für das Kind nachkomme und nebenbei sein Studium betreibe. Den Großeltern sei es nicht zumutbar, auf das Kind aufzupassen, da diese ganztätig berufstätig wären. Eine Zivildienstbeschäftigung zum jetzigen Zeitpunkt sei für die Familie des Beschwerdeführers existenzbedrohend. Eine konkrete Aussage zur Dauer der erwünschten befristeten Befreiung traf der Beschwerdeführer nicht. Dem Schreiben beigelegt waren eine Kopie der Heiratsurkunde sowie des Mutter-Kind-Passes mit voraussichtlichem Geburtstermin am 05.06.2017.

I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 07.04.2017 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wird gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz BGBl. Nr. 679/1986 idgF., abgewiesen.""Ihr Antrag vom 07.04.2017 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wird gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Zivildienstgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF., abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Zivildienstpflichtige unterliege ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. der Feststellung seiner Zivildienstpflicht der Harmonisierungspflicht und habe ab diesem Zeitpunkt seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Der Beschwerdeführer hätte, nachdem ihm aufgrund seiner Ausbildung ein Aufschub bis 20.06.2014 gewährt worden sei, versuchen müssen, seinen Zivildienst im Anschluss unverzüglich abzuleisten. Eine diesbezügliche Informationsbeschaffung bzw. Planung sei jedem Zivildienstpflichtigen zumutbar.

Die Geburt eines Kindes stelle keinen Grund zur Gewährung einer befristeten Befreiung dar. Die Gattin des Beschwerdeführers könne auch erst nach Ableistung des Zivildienstes eine arbeitsmarktintegrative Tätigkeit ergreifen. Die sich aus § 25 ZDG ergebenden Ansprüche würden die soziale Sicherstellung gewährleisten.Die Geburt eines Kindes stelle keinen Grund zur Gewährung einer befristeten Befreiung dar. Die Gattin des Beschwerdeführers könne auch erst nach Ableistung des Zivildienstes eine arbeitsmarktintegrative Tätigkeit ergreifen. Die sich aus Paragraph 25, ZDG ergebenden Ansprüche würden die soziale Sicherstellung gewährleisten.

I.4. Mit E-Mail vom 20.04.2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde, ersuchte erneut um eine befristete Befreiung und führte aus, dass seine Frau ab 01.07.2017 eine Vollzeitbeschäftigung antreten werde. Dies sei zwingend notwendig, da die finanziellen Mittel der Familie sonst nicht für den gesamten Lebensunterhalt ausreichen würden. Es handle sich dabei um eine Entscheidung seiner Frau, die Harmonisierungspflicht würde hingegen nur seine Person betreffen. Er wäre daher ab 01.07.2017 für die Obsorge und Pflege des Kindes zuständig, anderenfalls würde das Kind in lebenswichtigen Angelegenheiten von niemandem umsorgt werden. Darüber hinaus stelle eine Schwangerschaft sehr wohl ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Weiters gab der Beschwerdeführer an, vor vielen Jahren im Onlinesystem bereits mehrere Wünsche bzw. Abneigungen bezüglicher seiner Wunscheinrichtung abgegeben habe, auf die nie reagiert worden sei. Es sei rechtlich auch komplett irrelevant, ob er sich selbstständige eine Zivildienststelle gesucht habe, denn dies sei nicht verpflichtend und nicht von Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob die Situation seiner Familie berücksichtigungswürdig sei. Gemeinsam mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine "Aufnahmebeginn-Bestätigung" für seine Frau bezüglich deren Vollzeittätigkeit ab 01.07.2017 bei.römisch eins.4. Mit E-Mail vom 20.04.2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde, ersuchte erneut um eine befristete Befreiung und führte aus, dass seine Frau ab 01.07.2017 eine Vollzeitbeschäftigung antreten werde. Dies sei zwingend notwendig, da die finanziellen Mittel der Familie sonst nicht für den gesamten Lebensunterhalt ausreichen würden. Es handle sich dabei um eine Entscheidung seiner Frau, die Harmonisierungspflicht würde hingegen nur seine Person betreffen. Er wäre daher ab 01.07.2017 für die Obsorge und Pflege des Kindes zuständig, anderenfalls würde das Kind in lebenswichtigen Angelegenheiten von niemandem umsorgt werden. Darüber hinaus stelle eine Schwangerschaft sehr wohl ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Weiters gab der Beschwerdeführer an, vor vielen Jahren im Onlinesystem bereits mehrere Wünsche bzw. Abneigungen bezüglicher seiner Wunscheinrichtung abgegeben habe, auf die nie reagiert worden sei. Es sei rechtlich auch komplett irrelevant, ob er sich selbstständige eine Zivildienststelle gesucht habe, denn dies sei nicht verpflichtend und nicht von Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob die Situation seiner Familie berücksichtigungswürdig sei. Gemeinsam mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine "Aufnahmebeginn-Bestätigung" für seine Frau bezüglich deren Vollzeittätigkeit ab 01.07.2017 bei.

I.5. Mit E-Mail vom 20.04.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde. Dazu führte er aus, die Bescheidbegründung sei willkürlich, beruhe nicht auf aktueller Rechtsgrundlage und gehe nicht auf den angegebenen Sachverhalt ein. Einerseits habe er sehr wohl Kontakt zur Zivildienstserviceagentur gesucht und angeboten, die Stelle seines damaligen Zuweisungsbescheides (Dienstantritt: 02.06.2014) unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung an der Volkshochschule zu beginnen, was aber abgelehnt worden sei. Andererseits dürfe die Frage, ob seine familiären Interessen berücksichtigungswürdig seien, nur von ebendiesen abhängen, nicht aber von seiner Vorgeschichte mit der Zivildienstserviceagentur.römisch eins.5. Mit E-Mail vom 20.04.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde. Dazu führte er aus, die Bescheidbegründung sei willkürlich, beruhe nicht auf aktueller Rechtsgrundlage und gehe nicht auf den angegebenen Sachverhalt ein. Einerseits habe er sehr wohl Kontakt zur Zivildienstserviceagentur gesucht und angeboten, die Stelle seines damaligen Zuweisungsbescheides (Dienstantritt: 02.06.2014) unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung an der Volkshochschule zu beginnen, was aber abgelehnt worden sei. Andererseits dürfe die Frage, ob seine familiären Interessen berücksichtigungswürdig seien, nur von ebendiesen abhängen, nicht aber von seiner Vorgeschichte mit der Zivildienstserviceagentur.

Weiters sei die Annahme, dass Beihilfen alleinig zu einer finanziellen und sozialen Sicherheit führten würden, fernab jeder Realität. Seine Frau habe nun bereits eine Arbeitsstelle gefunden; sie unterliege nicht der Harmonisierungspflicht.

Die Aussage, dass es das Recht bzw. die Pflicht des Zivildienstpflichtigen sei, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen, finde sich nicht im ZDG. Die Zivildienstpflicht bestehe ohnehin bis zum 35. Lebensjahr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist seit 23.09.2011 zivildienstpflichtig. Für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 28.02.2015 wurde er zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer Einrichtung zugewiesen. Infolge wurde ihm auf Antrag aufgrund seiner Ausbildung ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 20.06.2014 gewährt. Nunmehr wurde er für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 28.02.2018 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes erneut einer Einrichtung zugewiesen. In Folge stellte er den gegenständlichen Antrag auf befristete Befreiung.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und wird Anfang Juni 2017 Vater werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau sind einkommenslos. Seiner Ehefrau wurde die Aufnahme als Sekretärin im Ausmaß von 40 Stunden bei einer nähergenannten Firma ab Juli 2017 mit Schreiben vom 18.04.2017 bestätigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Das Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:Paragraph 25, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30),1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (Paragraphen 25 a bis 30),

2. Reisekostenvergütung (§ 31),2. Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),

3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),3. Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,),

4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),

5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),1. Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),

3. Bekleidung und

4. Reinigung der Bekleidung."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem familiären Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte. Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, sondern die ganze Familie berufen (vgl. VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem familiären Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG - unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit - nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte. Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, sondern die ganze Familie berufen vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167 mwN).

Eine besondere Rücksichtswürdigkeit des an sich gegebenen familiären Interesses scheidet daher aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Zivildienstpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Zivildienstpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Zivildienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/11/0120 mwN).Eine besondere Rücksichtswürdigkeit des an sich gegebenen familiären Interesses scheidet daher aus, wenn anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Zivildienstpflichtigen fähigen) Angehörigen des betroffenen Angehörigen des Zivildienstpflichtigen ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist oder wenn dem betroffenen Angehörigen die (für die Dauer des Zivildienstes) vorübergehende Heranziehung familienfremder Personen möglich und zumutbar ist vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/11/0120 mwN).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Kürze Vater wird, ist für sich alleine kein geeigneter Grund für eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Sinne des § 13 ZDG (vgl. VwGH 27.04.1993, 93/11/0014).Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Kürze Vater wird, ist für sich alleine kein geeigneter Grund für eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Sinne des Paragraph 13, ZDG vergleiche VwGH 27.04.1993, 93/11/0014).

Der Beschwerdeführer bringt aber vor, seine Ehefrau müsse bereits vier Wochen nach dem Geburtstermin eine 40-Stunden-Tätigkeit aufnehmen, damit die Familie nicht langfristig von der Unterstützung Dritter abhängig sei. Der Beschwerdeführer hätte daher den Aufsichts- und Obsorgepflichten für das Kind nachzukommen, da dieses sonst in lebenswichtigen Angelegenheiten nicht umsorgt werde. Aus dieser Konstellation ist zu schließen, dass im Falle der Nichtunterstützung des Angehörigen (dh. des Kindes) durch den Beschwerdeführer eine Gefährdung der Gesundheit des Kindes oder sonstiger lebenswichtiger Interessen zu befürchten wäre.

Zur Frage der besonderen Rücksichtswürdigkeit dieses familiären Interesses ist im gegenständlichen Fall daher zu prüfen, ob anderen (an sich zur Verrichtung der entfallenden Tätigkeiten des Zivildienstpflichtigen fähigen) Angehörigen des Kindes ein vorübergehender Einsatz ihrer Kräfte und Fähigkeiten zumutbar ist.

Dazu führte die belangte Behörde bereits zutreffend aus, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes zumutbar ist, vorübergehend den Beschwerdeführer zu ersetzen und den Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit um den neunmonatigen Zuweisungszeitraum des Beschwerdeführers aufzuschieben. Die Zumutbarkeit ist insbesondere unter den Gesichtspunkt zu beurteilen, wonach der Beschwerdeführer behauptet, seine Frau würde nicht "aus Jux" diese Tätigkeit aufnehmen, sondern aus der zwingenden Notwendigkeit, dass die Familie sonst nicht überlebensfähig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtigem neben der Grundvergütung weitere Ansprüche gemäß § 25 ZDG, insbesondere der Familienunterhalt, zustehen, um seine eigene sowie die soziale Sicherstellung seiner Familie zu gewährleisten. Darüber hinaus bestehen für das minderjährige Kind insbesondere auch Ansprüche nach dem Familienlastenausgleichsgesetz sowie nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, sodass in Summe die Überlebensfähigkeit der Familie auch ohne sofortige berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers gesichert ist. Die allgemeine Lebenserfahrung rechtfertigt darüber hinaus die Annahme, dass der sich aus den genannten Ansprüchen ergebende Betrag nicht deutlich unter jenem Betrag liegt, der sich im Falle der Berufstätigkeit der Ehefrau (Vollzeitbeschäftigung einer Jobeinsteigerin ohne Berufsausbildung) aus den Gesamteinnahmen der Familie ergeben würden.Dazu führte die belangte Behörde bereits zutreffend aus, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes zumutbar ist, vorübergehend den Beschwerdeführer zu ersetzen und den Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit um den neunmonatigen Zuweisungszeitraum des Beschwerdeführers aufzuschieben. Die Zumutbarkeit ist insbesondere unter den Gesichtspunkt zu beurteilen, wonach der Beschwerdeführer behauptet, seine Frau würde nicht "aus Jux" diese Tätigkeit aufnehmen, sondern aus der zwingenden Notwendigkeit, dass die Familie sonst nicht überlebensfähig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtigem neben der Grundvergütung weitere Ansprüche gemäß Paragraph 25, ZDG, insbesondere der Familienunterhalt, zustehen, um seine eigene sowie die soziale Sicherstellung seiner Familie zu gewährleisten. Darüber hinaus bestehen für das minderjährige Kind insbesondere auch Ansprüche nach dem Familienlastenausgleichsgesetz sowie nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, sodass in Summe die Überlebensfähigkeit der Familie auch ohne sofortige berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers gesichert ist. Die allgemeine Lebenserfahrung rechtfertigt darüber hinaus die Annahme, dass der sich aus den genannten Ansprüchen ergebende Betrag nicht deutlich unter jenem Betrag liegt, der sich im Falle der Berufstätigkeit der Ehefrau (Vollzeitbeschäftigung einer Jobeinsteigerin ohne Berufsausbildung) aus den Gesamteinnahmen der Familie ergeben würden.

Der vom Beschwerdeführer behauptete zwingende finanzielle Grund für den zeitnahen Berufseinstieg seiner Ehefrau kann in Anbetracht des Dargelegten daher nicht zur Unzumutbarkeit des vorübergehenden Einsatzes der Ehefrau für die Pflege des gemeinsamen Kindes führen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete und in der Aufnahmebeginn-Bestätigung vorgesehene Beschäftigungsbeginn mit 01.07.2017 das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz offensichtlich außer Acht lässt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre tatsächliche Tätigkeit nicht zu diesem Zeitpunkt aufnimmt.

Ein berücksichtigungswürdiges familiäres Interesse liegt daher fallbezogen nicht vor, weil im Falle eines verringerten bzw. ausbleibenden Einsatz bei der Unterstützung des Kindes durch den Zivildienstpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit des Kindes oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Kindes nicht zu befürchten ist, insbesondere da der Mutter des Kindes aus den obengenannten Gründen die Übernahme der Aufsicht und Obsorge über das Kind zumutbar ist.

Auch darüber hinaus bestehen seitens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen. Die Einnahmen im Rahmen der Zivildienstleistung werden seine derzeitigen Einnahmen (nach eigenen Angaben bisher einkommenslos) jedenfalls deutlich übersteigen.

Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befreiungsantrag, berücksichtigungswürdige Interessen, besonders
rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen, familiäre Interessen,
ordentlicher Zivildienst, Unterhaltspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2154505.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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