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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid ist unter anderem die Annahme staatlicher Schutzgewährung vor "allfälligen Übergriffen der Aseidi-Sekte" nicht ausreichend begründet. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass sich in der Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf Länderberichte angesprochene Feststellungen zur politischen Lage und Menschenrechtssituation in Nigeria im angefochtenen Bescheid nicht finden. Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich aber insofern ein Anhaltspunkt für die mangelnde Schutzwilligkeit der (lokalen) nigerianischen Behörden, als sich der Beschwerdeführer an den "Bezirksführer von Benin City" - dieser gehört zwar nach den behördlichen Feststellungen keinen "staatlichen Organen" an, doch hat der Beschwerdeführer dessen Funktion auch dahin umschrieben, dass er "der oberste Chef des Bezirks" sei und die staatlichen Behörden aufgrund seiner "Macht" seine Forderungen erfüllen müssten - gewandt habe und dieser unter Billigung der von den "Aseidis" beabsichtigten Rache am Beschwerdeführer erklärt habe, nichts für ihn tun zu können. Anhand der vorliegenden Bescheidbegründung ist somit nicht nachvollziehbar, warum der unabhängige Bundesasylsenat von der Schutzfähigkeit und - willigkeit des nigerianischen Staates ausgegangen ist, zumal sich auch keine ausdrücklichen Feststellungen über eine lokale Begrenztheit der Verfolgungsgefahr durch Mitglieder der Aseidi-Sekte finden. Dazu kommt letztlich noch, dass jene staatlichen Behörden, die dem Beschwerdeführer Schutz vor der ihm angeblich drohenden Privatverfolgung gewähren könnten, unter Umständen selbst asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer beabsichtigen, was für den Beschwerdeführer eine Schutzsuche bei diesen nigerianischen Behörden unzumutbar machen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200137.X03Im RIS seit
17.10.2003