RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0162

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist davon ausgegangen, dass Hazaras in Afghanistan nur dann verfolgt werden, wenn ihnen Mitgliedschaft beim Hazara-Widerstand oder bei der kommunistischen Partei unterstellt wird. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte daher darlegen müssen, in welchen Fällen eine solche "Unterstellung" stattfindet. Er hätte folglich auch auf die in diesem Zusammenhang zu sehenden Äußerungen des Asylwerbers, die Hazaras seien gezwungen, Widerstand zu leisten, und würden deshalb auch verfolgt, und er selbst müsste entweder gegen die Taliban kämpfen oder er würde von diesen umgebracht, eingehen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200162.X03

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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