Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ist davon ausgegangen, dass Hazaras in Afghanistan nur dann verfolgt werden, wenn ihnen Mitgliedschaft beim Hazara-Widerstand oder bei der kommunistischen Partei unterstellt wird. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte daher darlegen müssen, in welchen Fällen eine solche "Unterstellung" stattfindet. Er hätte folglich auch auf die in diesem Zusammenhang zu sehenden Äußerungen des Asylwerbers, die Hazaras seien gezwungen, Widerstand zu leisten, und würden deshalb auch verfolgt, und er selbst müsste entweder gegen die Taliban kämpfen oder er würde von diesen umgebracht, eingehen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200162.X03Im RIS seit
17.10.2003