TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 W169 1318223-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §56 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2003/109/EG Drittstaatsangehörigen-RL Art.4 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 1318223-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015, Zahl 440151508/150125957, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015, Zahl 440151508/150125957, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015, Zahl 440151508/150125957, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015, Zahl 440151508/150125957, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.2008, Zahl:

318.223-1/3E-IV/12/08, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 11.11.2008, Zahl: 2008/19/0638-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.318.223-1/3E-IV/12/08, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 11.11.2008, Zahl: 2008/19/0638-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.

3. Mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 10.02.2010 wurde der Beschwerdeführer zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verurteilt, da er sich nach Erlassung einer Ausweisung als Fremder vom 15.02.2008 bis 10.02.2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.01.2013, GZ: Fr 1059829, wurde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (aufgrund von Mittellosigkeit).

5. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18.03.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.500,-- Euro verurteilt.

6. Am 13.11.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte(§ 41/2/2) sonstige Schlüsselkraft". Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 17.12.2014, Zahl: MA35-9/3043409-01, gemäß § 52 FPG abgewiesen, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seitens der Landespolizeidirektion Tirol bestehe. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs.6. Am 13.11.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte(Paragraph 41 /, 2 /, 2,) sonstige Schlüsselkraft". Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom 17.12.2014, Zahl: MA35-9/3043409-01, gemäß Paragraph 52, FPG abgewiesen, da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seitens der Landespolizeidirektion Tirol bestehe. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

7. Am 03.02.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG zwecks Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. In einem legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde, einen Meldenachweis und seine E-Card vor.7. Am 03.02.2015 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zwecks Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. In einem legte der Beschwerdeführer die Kopie seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde, einen Meldenachweis und seine E-Card vor.

Mit Schreiben vom 27.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Nachweis seiner sprachlichen Integration das ÖSD-Zertifikat A2 vom 08.04.2015.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG "mangels der Voraussetzungen und gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005" als unzulässig zurückgewiesen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG "mangels der Voraussetzungen und gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005" als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und ein Antragverfahren beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig sei, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass kein Aufenthaltsverfahren nach dem NAG mehr anhängig sei, zumal der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen den negativen Bescheid der MA 35 vom 17.12.2014 erhoben habe, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Ende 2012 habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet für wenige Wochen Richtung Italien verlassen und dort eine italienische Aufenthaltsberechtigung erlangt. Seitdem sei der Beschwerdeführer noch zweimal in Italien gewesen, um seinen Aufenthaltstitel zu erneuern, dies jeweils für zwei Wochen. Die Meldebestätigungen des Beschwerdeführers würden zwar ab dem Jahr 2009 eine Lücke aufweisen, da dem Beschwerdeführer seine Asylkarte von der Fremdenpolizei entzogen worden sei und er daher ohne Ausweis nicht in der Lage gewesen sei, eine neue Meldebestätigung zu erhalten. Jeder seiner Bekannten könne jedoch bezeugen, dass er sich weiterhin durchgängig in Österreich aufgehalten habe. § 56 AsylG sei in Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/109/EG entstanden. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie erteilen die Mitgliedstaaten "Drittstaatangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten". Der ununterbrochene fünfjährige Aufenthalt werde in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie folgendermaßen definiert:9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass kein Aufenthaltsverfahren nach dem NAG mehr anhängig sei, zumal der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen den negativen Bescheid der MA 35 vom 17.12.2014 erhoben habe, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Ende 2012 habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet für wenige Wochen Richtung Italien verlassen und dort eine italienische Aufenthaltsberechtigung erlangt. Seitdem sei der Beschwerdeführer noch zweimal in Italien gewesen, um seinen Aufenthaltstitel zu erneuern, dies jeweils für zwei Wochen. Die Meldebestätigungen des Beschwerdeführers würden zwar ab dem Jahr 2009 eine Lücke aufweisen, da dem Beschwerdeführer seine Asylkarte von der Fremdenpolizei entzogen worden sei und er daher ohne Ausweis nicht in der Lage gewesen sei, eine neue Meldebestätigung zu erhalten. Jeder seiner Bekannten könne jedoch bezeugen, dass er sich weiterhin durchgängig in Österreich aufgehalten habe. Paragraph 56, AsylG sei in Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/109/EG entstanden. Gemäß Artikel 4 Absatz eins, der Richtlinie erteilen die Mitgliedstaaten "Drittstaatangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten". Der ununterbrochene fünfjährige Aufenthalt werde in Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie folgendermaßen definiert:

"Zeiten, in denen der Drittstaatangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des Zeitraums gemäß Abs. 1 nicht und fließen in Berechnung dieses Aufenthaltes ein, wenn sie sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 1 insgesamt zehn Monate nicht überschreiten." Sollte die nationale Umsetzung nicht ordnungsgemäß sein und sollte die belangte Behörde in ihrer Rechtsansicht nicht konform mit der ursprünglichen EU-Richtlinie sein, so stehe es dem Rechtsunterworfenen frei, sich direkt auf die Richtlinie zu berufen (vgl. EUGH Rs 152/84 Slg. 1986, 723f/"Marshall"). Da sich der Beschwerdeführer nie länger als sechs aufeinanderfolgende Monate und insgesamt weniger als zehn Monate aus dem Bundesgebiet entfernt habe, sei er nach der EU-konformen Definition seit über fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und wäre ihm, da von der belangten Behörde nichts anderes bemängelt werde, ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen."Zeiten, in denen der Drittstaatangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz eins, nicht und fließen in Berechnung dieses Aufenthaltes ein, wenn sie sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz eins, insgesamt zehn Monate nicht überschreiten." Sollte die nationale Umsetzung nicht ordnungsgemäß sein und sollte die belangte Behörde in ihrer Rechtsansicht nicht konform mit der ursprünglichen EU-Richtlinie sein, so stehe es dem Rechtsunterworfenen frei, sich direkt auf die Richtlinie zu berufen vergleiche EUGH Rs 152/84 Slg. 1986, 723f/"Marshall"). Da sich der Beschwerdeführer nie länger als sechs aufeinanderfolgende Monate und insgesamt weniger als zehn Monate aus dem Bundesgebiet entfernt habe, sei er nach der EU-konformen Definition seit über fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und wäre ihm, da von der belangten Behörde nichts anderes bemängelt werde, ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen.

10. Mit Schreiben vom 15.09.2015, 23.12.2015, 21.03.2016, 08.07.2016, 29.11.2016 sowie vom 10.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungssowie dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründetem Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.2.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründetem Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3). Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

2.2. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z3), soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch im Fall des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.2.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z2) oder gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z3), soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch im Fall des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 56 AsylG vom 03.02.2015 durch das Bundesamt (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 03.02.2015 durch das Bundesamt vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 56 AsylG damit begründet, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und ein Antragsverfahren beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig sei. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass kein Aufenthaltsverfahren mehr nach dem NAG anhängig ist, zumal der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41/2/2) sonstige Schlüsselkraft" mit Bescheid der MA 35 vom 17.12.2014 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhob, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.08.2015 war daher das bei der MA 35 anhängige Verfahren nach dem NAG bereits seit vielen Monaten rechtskräftig beendet, weshalb die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG zurückzuweisen war, da noch ein Antragsverfahren beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig sei, aktenwidrig sind.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG damit begründet, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und ein Antragsverfahren beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig sei. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass kein Aufenthaltsverfahren mehr nach dem NAG anhängig ist, zumal der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (Paragraph 41 /, 2 /, 2,) sonstige Schlüsselkraft" mit Bescheid der MA 35 vom 17.12.2014 abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhob, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.08.2015 war daher das bei der MA 35 anhängige Verfahren nach dem NAG bereits seit vielen Monaten rechtskräftig beendet, weshalb die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG zurückzuweisen war, da noch ein Antragsverfahren beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig sei, aktenwidrig sind.

Zu den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet enthält. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass er bereits im Jahr 2007 nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Erst Ende des Jahres 2012 habe er das Bundesgebiet Richtung Italien verlassen und dort eine italienische Aufenthaltsberechtigung erlangt. Seitdem sei der Beschwerdeführer noch zweimal in Italien gewesen, um seinen Aufenthaltstitel zu erneuern, dies jeweils für etwa zwei Wochen. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nun im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht - mangels diesbezüglicher Feststellungen - nicht nachvollziehbar .

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich zu befragen und anschließend ausführliche und nachvollziehbare Feststellungen darüber zu treffen haben, wie lange der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Österreich aufhältig gewesen ist, um abschließend beurteilen zu können, ob diesbezüglich die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegen. Auch wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie in der Beschwerde darauf hingewiesen - mit Artikel 4 der EU-Richtlinie 2003/109/EG, insbesondere mit Absatz 3 der Richtlinie, zu befassen haben, weshalb auch zu ermitteln sein wird, wie lange sich der Beschwerdeführer jeweils in Italien aufgehalten hat.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich zu befragen und anschließend ausführliche und nachvollziehbare Feststellungen darüber zu treffen haben, wie lange der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Österreich aufhältig gewesen ist, um abschließend beurteilen zu können, ob diesbezüglich die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegen. Auch wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie in der Beschwerde darauf hingewiesen - mit Artikel 4 der EU-Richtlinie 2003/109/EG, insbesondere mit Absatz 3 der Richtlinie, zu befassen haben, weshalb auch zu ermitteln sein wird, wie lange sich der Beschwerdeführer jeweils in Italien aufgehalten hat.

Da die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG sohin nicht rechtmäßig war, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG sohin nicht rechtmäßig war, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aktenwidrigkeit, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsdauer, Behebung
der Entscheidung, besonders berücksichtigungswürdige Gründe,
Mitgliedstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W169.1318223.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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