Entscheidungsdatum
17.05.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W141 2135175-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , SV XXXX , vom 02.08.2016 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , SV römisch 40 , vom 02.08.2016 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 20.07.2016 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX , in Folge belangte Behörde genannt, vom 25.04.2016, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF für den Zeitraum von 24.03.2016 bis 04.05.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 , in Folge belangte Behörde genannt, vom 25.04.2016, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF für den Zeitraum von 24.03.2016 bis 04.05.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er vorbrachte, dass der von der belangten Behörde ausgestellte Bescheid nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche, da er ohne jede Beweisführung auskomme. Er stelle daher Willkür da und sei in Folge dessen als Verstoß gegen den Gleichheitssatz aufzuheben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ihm trotz seiner Klärungsversuche, unter massiven Drohungen eine Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt wurde.
Außerdem führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm nach seiner Berufsunfähigkeit als Ergotherapeut von der PVA und der belangten Behörde verbindlich und nachweislich eine Umschulung zugesagt, aber leider nie gewährt wurde. Dank seiner vielseitigen Begabungen habe er sich in weiterer Folge aktiv und kooperativ bei sehr unterschiedlichen Stellen beworben. Diese Bewerbungsbestrebungen scheiterten meist daran, dass der Beschwerdeführer sich zwar praktische Erfahrungen durch eigene künstlerische und soziale Projekte sowie durch Auftragsarbeiten aneignen konnte, aber leider keine offiziellen Ausbildungen in diese Richtungen besitze. Da der Beschwerdeführer die versprochenen Umschulungen vom Arbeitsmarktservice nicht erhielt, habe er sich bei höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten beworben. Dort unterrichten nämlich auch Absolventen ohne pädagogische Ausbildung. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers als fachpraktischer Lehrer bei einigen landwirtschaftlichen Fachschulen seien auch mehrfach auf positive Rückmeldungen und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen gestoßen.
Falls deshalb die vermeintlich fehlenden Voraussetzungen für Bewerbungen als fachpraktischer Lehrer an diversen landwirtschaftlichen Fachschulen der Grund für die Bezugssperre des Beschwerdeführers war, sei dies als Falscheinschätzung der belangten Behörde zu werten. Die Bewerbungsbestrebungen durch den Beschwerdeführer hätten sogar zu Vorstellungsgesprächen geführt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Schreiben vom 02.08.2016 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.02.2017 dem Beschwerdeführer das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" übermittelt und ihm den Auftrag erteilt, diesen Antrag und das Vermögenbekenntnis wahr und vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Nachweisen an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unterschrieben zurückzusenden.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht das Formblatt nicht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorlageantrages vom 02.08.2016 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2017 einen Verbesserungsauftrag erteilt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" auszufüllen und unterschrieben an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden.
Der Beschwerdeführer hat den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" übermittelt und ihm der Auftrag erteilt, diesen Antrag und das Vermögenbekenntnis wahr und vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Nachweisen an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen unterschrieben zurückzusenden.
Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen.
Der Verfahrenshilfeantrag war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.Der Verfahrenshilfeantrag war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Frist, Verbesserungsauftrag, Verfahrenshilfe, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W141.2135175.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017