Entscheidungsdatum
17.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2108278-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 18.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308054, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 18.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308054, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 16.04.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr.XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.1. Am 16.04.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr.XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX(im Weiteren: XXXX) und auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2009 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX 122,26 ha, die XXXX 103,31 ha und für die XXXX 35,97 ha Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), die Alm mit der BNr. XXXX(im Weiteren: römisch 40 ) und auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2009 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 122,26 ha, die römisch 40 103,31 ha und für die römisch 40 35,97 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638035, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,05 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638035, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,05 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Im Juli 2011 wurde auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle samt einem Abgleich der Almfutterflächen der Jahre 2007 bis 2010 durchgeführt. Eine dabei festgestellte Almfutterflächenverringerung wurde von der Bewirtschafterin der XXXX damit gerechtfertigt, dass es im hochalpinen Bereich besonders schwierig sei, die vorhandene Almfutterfläche festzustellen.4. Im Juli 2011 wurde auf der römisch 40 eine Verwaltungskontrolle samt einem Abgleich der Almfutterflächen der Jahre 2007 bis 2010 durchgeführt. Eine dabei festgestellte Almfutterflächenverringerung wurde von der Bewirtschafterin der römisch 40 damit gerechtfertigt, dass es im hochalpinen Bereich besonders schwierig sei, die vorhandene Almfutterfläche festzustellen.
5. Am 27.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha nur eine solche im Ausmaß von 80,85 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin derXXXX mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 27.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha nur eine solche im Ausmaß von 80,85 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin derXXXX mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 10.12.2012 auf 31,14 ha korrigiert.6. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 10.12.2012 auf 31,14 ha korrigiert.
7. Am 17.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXXanstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 95,35 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.7. Am 17.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXXanstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 95,35 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der römisch 40 bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden war.
8. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde von dem Bewirtschafter dieser Alm am 11.06.2013 auf 93,24 ha korrigiert.8. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 wurde von dem Bewirtschafter dieser Alm am 11.06.2013 auf 93,24 ha korrigiert.
9. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,24 ha nur eine solche im Ausmaß von 67,42 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.9. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,24 ha nur eine solche im Ausmaß von 67,42 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
10. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXXund der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308054, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638035, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR10. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXXund der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308054, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638035, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR
XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.römisch 40 zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde.
Dabei wurde von 26,41 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 27,88 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 25,79 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,38 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 26,41 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 0,62 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.Dabei wurde von 26,41 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 27,88 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 25,79 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,38 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 26,41 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 0,62 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.11.2013 Einspruch, der vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass ihm die Flächendifferenzen der relevanten Almen unmöglich ersichtlich hätten sein können. Unter Hinweis auf die Tatsache, "Kompression" im Fall unzureichender Fläche beantragen zu können, beantrage er nachträglich "Kompression" seiner Zahlungsansprüche.
12. Am 25.02.2014 langte bei der AMA eine mit 19.02.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landewirtschaftskammer XXXX / Bezirksbauernkammer XXXX ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung der Bewirtschafterin und der Bezirksbauernkammer XXXX nicht erkennbar gewesen sei.12. Am 25.02.2014 langte bei der AMA eine mit 19.02.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landewirtschaftskammer römisch 40 / Bezirksbauernkammer römisch 40 ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung der Bewirtschafterin und der Bezirksbauernkammer römisch 40 nicht erkennbar gewesen sei.
13. Am 05.03.2014 langte bei der AMA eine mit 20.02.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landewirtschaftskammer XXXX / Bezirksbauernkammer XXXX ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Bewirtschafter und der Bezirksbauernkammer XXXX nicht erkennbar gewesen sei.13. Am 05.03.2014 langte bei der AMA eine mit 20.02.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landewirtschaftskammer römisch 40 / Bezirksbauernkammer römisch 40 ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Bewirtschafter und der Bezirksbauernkammer römisch 40 nicht erkennbar gewesen sei.
14. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.14. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.
15. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.15. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausgehen können.
16. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 16.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2009 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2009 für dieXXXX 122,26 ha, die XXXX 103,31 ha und für die XXXX 35,97 ha Almfutterfläche beantragt.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2009 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2009 für dieXXXX 122,26 ha, die römisch 40 103,31 ha und für die römisch 40 35,97 ha Almfutterfläche beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638035, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,05 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104638035, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,05 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt.1.4. Auf der römisch 40 fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt.
1.5. Am 27.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha nur eine solche im Ausmaß von 80,85 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.5. Am 27.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha nur eine solche im Ausmaß von 80,85 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.6. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 10.12.2012 auf 31,14 ha korrigiert.1.6. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 10.12.2012 auf 31,14 ha korrigiert.
1.7. Eine von der Bewirtschafterin der XXXX versuchte freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion für das Antragsjahr 2009 von 122,26 ha auf 95,35 ha am 17.12.2012 wurde von der AMA nicht anerkannt, weil auf der XXXX bereits eine VOK stattgefunden hatte.1.7. Eine von der Bewirtschafterin der römisch 40 versuchte freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion für das Antragsjahr 2009 von 122,26 ha auf 95,35 ha am 17.12.2012 wurde von der AMA nicht anerkannt, weil auf der römisch 40 bereits eine VOK stattgefunden hatte.
1.8. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde von dem Bewirtschafter dieser Alm am 11.06.2013 auf 93,24 ha korrigiert.1.8. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 wurde von dem Bewirtschafter dieser Alm am 11.06.2013 auf 93,24 ha korrigiert.
1.9. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,24 ha nur eine solche im Ausmaß von 67,42 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.9. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,24 ha nur eine solche im Ausmaß von 67,42 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.10. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308054, dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.10. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308054, dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von 26,41 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 27,88 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 25,79 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,38 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 26,41 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 0,62 ha.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtfläche von 25,79 ha sind 0,62 ha etwas mehr als 2,40 % und weniger als 2 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde daher keine Flächensanktion verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Zudem hat auch die Bewirtschafterin der XXXX freiwillig, jedoch erfolglos selbst versucht, das Futterflächenausmaß auf der Alm zu reduzieren, sodass bereits daran klar erkannt werden kann, dass die Almfutterfläche – auch nach Auffassung der Bewirtschafterin der XXXX – hinsichtlich der Beantragung der EBP 2009 als zu groß beantragt wurde.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Zudem hat auch die Bewirtschafterin der römisch 40 freiwillig, jedoch erfolglos selbst versucht, das Futterflächenausmaß auf der Alm zu reduzieren, sodass bereits daran klar erkannt werden kann, dass die Almfutterfläche – auch nach Auffassung der Bewirtschafterin der römisch 40 – hinsichtlich der Beantragung der EBP 2009 als zu groß beantragt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[ ]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[ ]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [
]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Eine Sanktion, wie sie Art. 51 VO (EG) 796/2004 vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde und vorgelegten Unterlagen (LWK-Bestätigung, "§8i MOG-Erklärung") einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der – nicht verhängten – Sanktion befassen.3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Eine Sanktion, wie sie Artikel 51, VO (EG) 796 aus 2004, vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde und vorgelegten Unterlagen (LWK-Bestätigung, "§8i MOG-Erklärung") einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der – nicht verhängten – Sanktion befassen.
3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Die AMA war – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX als von den Bewirtschafterinnen dieser Almen beantragt wurde – nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die AMA war – ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der römisch 40 und der römisch 40 als von den Bewirtschafterinnen dieser Almen beantragt wurde – nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen.
3.3.3. Hinsichtlich des Antrages auf Kompression der Zahlungsansprüche ist auf das "Merkblatt zur Kompression 2009" der AMA zu verweisen, wonach diesbezügliche Anträge bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer bzw. direkt mit dem MFA zu stellen gewesen wären.
3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2108278.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017