TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 W114 2103214-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2103214-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 17.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, auf Grund des Vorlageantrages vom 16.09.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 17.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, auf Grund des Vorlageantrages vom 16.09.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 17.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 17.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird abgewiesen.

B.)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 18.04.2011 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.1. Am 18.04.2011 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 36,42 ha, die XXXX 57,21 ha und die XXXX 103,71 ha Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 36,42 ha, die römisch 40 57,21 ha und die römisch 40 103,71 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115958015, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 28,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,79 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 16,81 ha und eine ermittelte Fläche von 28,18 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 16,81 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115958015, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden 28,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,79 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 16,81 ha und eine ermittelte Fläche von 28,18 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 16,81 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 27.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 57,21 ha eine solche im Ausmaß von 80,85 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 27.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 57,21 ha eine solche im Ausmaß von 80,85 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 10.12.2012 auf 31,14 ha korrigiert.5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 10.12.2012 auf 31,14 ha korrigiert.

6. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf derXXXX wurde von dem Bewirtschafter dieser Alm am 11.06.2013 auf 93,72 ha korrigiert.

7. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,72 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,18 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter derXXXX mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.7. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,72 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,18 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter derXXXX mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXXund der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115958015, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR8. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXXund der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115958015, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR

XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.römisch 40 zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde.

Dabei wurde von 26,41 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 28,00 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,02 ha und einer ermittelten Fläche von 26,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,54 ha ausgegangen. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.02.2014 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass ihm seit dem Jahr 2004 immer wieder Zahlungsansprüche auf nicht landwirtschaftlich relevante Flächen gelegt worden sein.

10. Am 05.03.2014 langte bei der AMA eine mit 20.02.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landewirtschaftskammer XXXX / Bezirksbauernkammer XXXX ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2011 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Bewirtschafter und der Bezirksbauernkammer XXXX nicht erkennbar gewesen sei.10. Am 05.03.2014 langte bei der AMA eine mit 20.02.2014 datierte schlagbezogene Bestätigung der Landewirtschaftskammer römisch 40 / Bezirksbauernkammer römisch 40 ein, in der bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2011 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Bewirtschafter und der Bezirksbauernkammer römisch 40 nicht erkennbar gewesen sei.

11. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf dieXXXX im Antragsjahr 2011 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.11. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf dieXXXX im Antragsjahr 2011 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausgehen können.

12. In Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.12. In Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2014 Einspruch, wobei dieser als Vorlageantrag zu qualifizieren ist. Darin bracht der BF abermals vor, seine Zahlungsansprüche würden nach wie vor auf nicht relevanten Flächen liegen und somit verfallen.

14. Mit den von der AMA am am 13.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensunterlagen wurde auch ein sogenannter "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 - Berechnungsstand: 28.11.2014" der AMA vorgelegt, wobei dieser im Vergleich zum Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518 hinsichtlich der ZA- und Flächentabelle keine Abweichungen aufweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die für die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2011 herangezogenen 26,41 Zahlungsansprüche stehen dem Beschwerdeführer seit dem Antragsjahr 2009 zur Verfügung.

Ursprünglich wären dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2005 76,41 Zahlungsansprüche zugewiesen worden, der BF beantragte bereits im Antragsjahr 2005 die Kompression von Zahlungsansprüchen, weshalb ihm 42,69 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt wurden. Diese 42,69 Zahlungsansprüche reduzierten sich jedoch bereits im Antragsjahr 2006 auf 31,01, da der Beschwerdeführer nur 31,01 ha beihilfefähige Fläche beantragte.

Mit Bescheid der AMA betreffend die EBP für das Antragsjahr 2009 vom 14.11.2013, II/7-EBP/09-120308054, reduzierte sich die Anzahl der Zahlungsansprüche auf Grund von Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensrelevanten Almen auf die 26,41 Zahlungsansprüche, die der Beschwerdeführer seither jährlich nutzte.

1.2. Am 18.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 36,42 ha, die XXXX 57,21 ha und die XXXX 103,71 ha Almfutterfläche beantragt.1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 36,42 ha, die römisch 40 57,21 ha und die römisch 40 103,71 ha Almfutterfläche beantragt.

1.4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115958015, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 28,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,79 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 16,81 ha und eine ermittelte Fläche von 28,18 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 16,81 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115958015, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden 28,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,79 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 16,81 ha und eine ermittelte Fläche von 28,18 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 16,81 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.5. Am 27.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 57,21 ha eine solche im Ausmaß von 80,85 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.5. Am 27.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 57,21 ha eine solche im Ausmaß von 80,85 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB/I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.6. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 10.12.2012 auf 31,14 ha korrigiert.1.6. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm am 10.12.2012 auf 31,14 ha korrigiert.

1.7. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde von dem Bewirtschafter dieser Alm am 11.06.2013 auf 93,72 ha korrigiert.1.7. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde von dem Bewirtschafter dieser Alm am 11.06.2013 auf 93,72 ha korrigiert.

1.8. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,72 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,18 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.8. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 93,72 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,18 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, dem BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.1.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, dem BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.

Dabei wurde von 26,41 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 28,00 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,02 ha und einer ermittelten Fläche von 26,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 14,54 ha ausgegangen. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Eine Sanktion wurde in diesem Bescheid nicht verhängt.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.02.2014 Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist.

1.11. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.11. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

1.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2014 einen Vorlageantrag.

1.13. Ein von der AMA erstellter Report mit Berechnungsstand zum 28.11.2014 weist im Vergleich zum Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518 hinsichtlich der ZA- und Flächentabelle keine Abweichungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die ihm zustehenden Zahlungsansprüche und deren Verteilung, legt jedoch nicht substanziell dar, warum diese falsch sein sollten, wie viele Zahlungsansprüche mit welchem Wert ihm nach seiner Auffassung zustehen würden, und aus welchen Rechtsgrundlagen sich diese Erkenntnisse ergeben. Aus den, dem erkennenden Gericht von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen zur EBP seit dem Jahr 2009 ist jedoch in rechtlich logischer Weise und auf Grundlage der entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen ableitbar, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nur 26,41 Zahlungsansprüche zustehen und daher auf dieser Basis die gegenständliche Entscheidung zu treffen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.I.:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, langte am 21.02.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 28.08.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, langte am 21.02.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 28.08.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640650, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.4.1. Die Reduzierung der EBP 2011 im Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120852518, gegenüber dem ursprünglich Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11-115958015, erfolgt aufgrund einer Veränderung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2011. Bereits für das Antragsjahr 2009 wurden - die vom Beschwerdeführer beantragten beihilfefähigen Flächen berücksichtigend - dem Beschwerdeführer nur mehr 26,41 Zahlungsansprüche zugewiesen. Die restlichen, dem Beschwerdeführer ehemalig zugewiesenen Zahlungsansprüche sind mittlerweile längst wieder an die nationale Reserve zurückgefallen, da Zahlungsansprüche, die aus der nationalen Reserve stammen, bereits nach einem Jahr, wenn diese nicht durch entsprechende Flächenbeantragungen genützt werden, wiederum an die nationale Reserve zurückfallen.

3.4.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Im vorliegenden Fall war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei weiteren Berechnungen von einer ermittelten Fläche von 26,41 ha auszugehen ist. Damit ergibt sich keine Differenzfläche, die mit einer Sanktion zu belegen wäre. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde und vorgelegten Unterlagen (LWK-Bestätigung, "§8i MOG-Erklärung") einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.Im vorliegenden Fall war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei weiteren Berechnungen von einer ermittelten Fläche von 26,41 ha auszugehen ist. Damit ergibt sich keine Differenzfläche, die mit einer Sanktion zu belegen wäre. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde und vorgelegten Unterlagen (LWK-Bestätigung, "§8i MOG-Erklärung") einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.

3.4.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.4.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

3.5. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verfall, Verschulden,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2103214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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