Entscheidungsdatum
17.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2017611-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 09.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 08.05.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390167, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 09.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 08.05.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390167, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B.)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 12.03.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.1. Am 12.03.2013 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2013 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX 30,75 ha, die XXXX 58,78 ha und die XXXX 94,47 ha Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2013 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2013 für die römisch 40 30,75 ha, die römisch 40 58,78 ha und die römisch 40 94,47 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Am 14.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 58,78 ha eine solche im Ausmaß von 81,41 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 27.08.2013, AZ GB/I/TPD/119775076, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.3. Am 14.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 58,78 ha eine solche im Ausmaß von 81,41 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 27.08.2013, AZ GB/I/TPD/119775076, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 94,47 ha eine solche im Ausmaß von 96,02 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Auch der Bewirtschafter dieser Alm hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 22.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 94,47 ha eine solche im Ausmaß von 96,02 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 24.09.2013, AZ GB/I/TPD/119928405, zum Parteiengehör übermittelt. Auch der Bewirtschafter dieser Alm hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 28,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 26,63 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha und eine ermittelte Fläche von 26,63 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden 28,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 26,63 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha und eine ermittelte Fläche von 26,63 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.01.2014 Beschwerde.
Begründend führte er aus, dass er mit "Hobbyschafen" nach der ZA-Zuteilung auf eine andere Sommerweide gewechselt wäre. Dabei wären zig Hektar verloren gegangen. In den ersten Jahren sei keine Kompression möglich gemacht worden. Es wären zwangsläufig ein Drittel der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche verfallen. Dies erachte er als nicht verhältnismäßig. Die Vegetation auf den beiden Almen, die sich links und rechts eines Bergkammes befinden würden, wäre gleich. Nunmehr wären auch die noch vorhandenen Zahlungsansprüche in Gefahr. Daher wäre der Fall noch einmal zu prüfen, neu zu berechnen und die ursprünglichen Zahlungsansprüche neu zu verteilen, da seine Existenz gefährdet sei.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390167, wurde der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390167, wurde der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde.
Dabei wurden nur mehr 26,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 26,63 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha und eine ermittelte Fläche von 26,41 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus weiterhin nicht.
8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014 einen "Einspruch", der als Vorlageantrag zu qualifizieren ist.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2015 die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die für die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2013 herangezogenen 26,41 Zahlungsansprüche stehen dem Beschwerdeführer seit dem Antragsjahr 2009 zur Verfügung.
Ursprünglich wären dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2005 76,41 Zahlungsansprüche zugewiesen worden, der BF beantragte bereits im Antragsjahr 2005 die Kompression von Zahlungsansprüchen, weshalb ihm 42,69 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt wurden. Diese 42,69 Zahlungsansprüche reduzierten sich jedoch bereits im Antragsjahr 2006 auf 31,01, da der Beschwerdeführer nur 31,01 ha beihilfefähige Fläche beantragte.
Mit Bescheid der AMA betreffend die EBP für das Antragsjahr 2009 vom 14.11.2013, II/7-EBP/09-120308054, reduzierte sich die Anzahl der Zahlungsansprüche auf Grund von Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensrelevanten Almen auf die 26,41 Zahlungsansprüche, die der Beschwerdeführer seither jährlich nutzte.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die XXXX, die XXXXund die XXXX. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX 30,75 ha, die XXXX 58,78 ha und die XXXX 94,47 ha Almfutterfläche beantragt.1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die römisch 40 , die XXXXund die römisch 40 . Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2013 für die römisch 40 30,75 ha, die römisch 40 58,78 ha und die römisch 40 94,47 ha Almfutterfläche beantragt.
1.4. Im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen wurde auf der XXXX für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 81,41 ha und auf der XXXX im Ausmaß von 96,02 ha festgestellt.1.4. Im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen wurde auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 81,41 ha und auf der römisch 40 im Ausmaß von 96,02 ha festgestellt.
1.5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 28,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 26,63 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha und eine ermittelte Fläche von 26,63 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.1.5. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden 28,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 26,63 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha und eine ermittelte Fläche von 26,63 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 13,70 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.
1.6. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.01.2014 angefochten.
1.7. Nunmehr berücksichtigend, dass dem Beschwerdeführer auch für das gegenständliche Antragsjahr 2013 nur 26,41 zugewiesene beihilfefähige Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390167, dem BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Von einer Rückzahlungsaufforderung wurde jedoch Abstand genommen.1.7. Nunmehr berücksichtigend, dass dem Beschwerdeführer auch für das gegenständliche Antragsjahr 2013 nur 26,41 zugewiesene beihilfefähige Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390167, dem BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Von einer Rückzahlungsaufforderung wurde jedoch Abstand genommen.
1.8. Gegen diese rechtzeitige Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014 rechtzeitig einen Einspruch eingelegt, der als Vorlageantrag zu qualifizieren ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die ihm zustehenden Zahlungsansprüche und deren Verteilung, legt jedoch nicht substanziell dar, warum diese falsch sein sollten, wie viele Zahlungsansprüche mit welchem Wert ihm nach seiner Auffassung zustehen würden, und aus welchen Rechtsgrundlagen sich diese Erkenntnisse ergeben. Aus den, dem erkennenden Gericht von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen zur EBP seit dem Jahr 2009 ist jedoch in rechtlich logischer Weise und auf Grundlage der entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen ableitbar, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nur 26,41 Zahlungsansprüche zustehen und daher auf dieser Basis die gegenständliche Entscheidung zu treffen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390167, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der AMA nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der AMA nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Das Rechtsmittel, über welches das erkennende Gericht zu entscheiden hat, bleibt im Falle des gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Dem entspricht auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, richtet (und sich ihre Begründung auf diesen bezieht), bleibt dieser Bescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt war oder nicht. Aufgeboben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das erkennende Gericht zu entscheiden hat, bleibt im Falle des gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Dem entspricht auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, richtet (und sich ihre Begründung auf diesen bezieht), bleibt dieser Bescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt war oder nicht. Aufgeboben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik:Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16.06.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik:
Artikel 9
Rückfluss in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven
Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten nicht genutzte Zahlungsansprüche — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — als in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven zurückgeflossen am Tag nach Ablauf der Frist, die die Kommission auf Basis des Artikels 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Änderung des einzigen Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Zeitraum abläuft, festsetzt.Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gelten nicht genutzte Zahlungsansprüche — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — als in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven zurückgeflossen am Tag nach Ablauf der Frist, die die Kommission auf Basis des Artikels 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, für die Änderung des einzigen Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannte Zeitraum abläuft, festsetzt.
Artikel 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001:Artikel 42 Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001:
Artikel 42
Nationale Reserve
( )
(8) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge und abweichend von Artikel 46 werden die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der in keinem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.
( )
3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.4.1. Die Reduzierung der EBP 2013 in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390167, gegenüber dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120673772, erfolgt aufgrund einer Veränderung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2013. Bereits für das Antragsjahr 2009 wurden – die vom Beschwerdeführer beantragten beihilfefähigen Flächen berücksichtigend – dem Beschwerdeführer nur mehr 26,41 Zahlungsansprüche zugewiesen. Die restlichen, dem Beschwerdeführer ehemalig zugewiesenen Zahlungsansprüche sind mittlerweile längst wieder an die nationale Reserve zurückgefallen, da Zahlungsansprüche, die aus der nationalen Reserve stammen, bereits nach einem Jahr, wenn diese nicht durch entsprechende Flächenbeantragungen genützt werden, wiederum an die nationale Reserve zurückfallen.
3.4.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Im vorliegenden Fall war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei weiteren Berechnungen von einer ermittelten Fläche von 26,41 ha auszugehen ist. Damit ergibt sich keine Differenzfläche, die mit einer Sanktion zu belegen wäre.Im vorliegenden Fall war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei weiteren Berechnungen von einer ermittelten Fläche von 26,41 ha auszugehen ist. Damit ergibt sich keine Differenzfläche, die mit einer Sanktion zu belegen wäre.
3.4.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.4.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Von einer Rückzahlungsverpflichtung wurde in der gegenständlichen Angelegenheit offensichtlich jedoch wegen des geringen Betrages abgesehen.
3.5. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2017611.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017