TE Bvwg Beschluss 2017/5/17 L517 2146372-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2146372-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 07.12.2016, BP.: XXXX , VN: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. römisch 40 als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 07.12.2016, BP.: römisch 40 , VN: römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, n i c h t z u l ä s s i g.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, n i c h t z u l ä s s i g.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

11.07.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX (in Folge auch Sozialministeriumservice bzw. bB genannt)11.07.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO beim Bundessozialamt, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch Sozialministeriumservice bzw. bB genannt)

18.11.2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizin), GdB 40 %, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

07.12.2016 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, Feststellung Grad der Behinderung 40 v.H., Feststellung dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen

20.12.2016 – AV: Telefonat mit der bP

18.01.2017 – AV: Telefonat mit der bP. Ersuchen um Fristverlängerung

20.01.2017 – (eingelangt am 24.01.2016) Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 07.12.2016

01.02.2017 – Beschwerdevorlage beim BVwG

16.03.2017 – Telefonische Information der bP durch das BVwG im Sinne der Manuduktionspflicht

06.04.2017 – Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass vom 11.07.2016 durch die bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft. Sie besitzt seit 2011 einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Sie besitzt seit 2011 einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.

Am 11.07.2016 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, Zusatzeintragung auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO. Die bP brachte mit Antrag folgende Gesundheitsschädigungen vor und legte nachfolgende Befunde bei:Am 11.07.2016 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, Zusatzeintragung auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO. Die bP brachte mit Antrag folgende Gesundheitsschädigungen vor und legte nachfolgende Befunde bei:

Orthotope Herztransplantation 06.04.2016, Z.n. Mamma CA 2003, Z.n. Cereb. Isch., Z.n. Verschluss der A Femoralis re.

Pflegebedarfsbericht und Ärztlicher Entlassungsbericht Rehabilitationszentrum XXXX vom 21.06.2016Pflegebedarfsbericht und Ärztlicher Entlassungsbericht Rehabilitationszentrum römisch 40 vom 21.06.2016

Daraufhin ersuchte die bB, im Hinblick auf den zeitnah bei der XXXX eingebrachten Pflegegeldantrag, diese um Übermittlung des dort zu erstellenden ärztlichen Gutachtens. Am 25.08.2016 ging das am 23.08.2016 von der XXXX erstellte Gutachten bei der bB ein.Daraufhin ersuchte die bB, im Hinblick auf den zeitnah bei der römisch 40 eingebrachten Pflegegeldantrag, diese um Übermittlung des dort zu erstellenden ärztlichen Gutachtens. Am 25.08.2016 ging das am 23.08.2016 von der römisch 40 erstellte Gutachten bei der bB ein.

Ein von der bB in Auftrag gegebenes und auf Grundlage einer am 18.10.2016 stattgefundenen persönlichen Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin erstelltes Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung BGBl. Nr. II 261/2010, vom 18.11.2016 weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:Ein von der bB in Auftrag gegebenes und auf Grundlage einer am 18.10.2016 stattgefundenen persönlichen Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin erstelltes Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 261 aus 2010,, vom 18.11.2016 weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:

[ ]

Anamnese:

Im April 2016 wurde eine Herztransplantation bei terminaler dilatativer Kardiomyopathie mit schwerer pulmonaler Hypertonie durchgeführt. Die Pat. war danach vom 24.5. - 21.6.2016 in XXXX zur Reha, es wurde ihr lt. Arztbrief bzw. Pflegebericht eine Selbständigkeit in allen ADLs attestiert, Mobilität für mind. 750 m Gehstrecke.Im April 2016 wurde eine Herztransplantation bei terminaler dilatativer Kardiomyopathie mit schwerer pulmonaler Hypertonie durchgeführt. Die Pat. war danach vom 24.5. - 21.6.2016 in römisch 40 zur Reha, es wurde ihr lt. Arztbrief bzw. Pflegebericht eine Selbständigkeit in allen ADLs attestiert, Mobilität für mind. 750 m Gehstrecke.

Derzeitige Beschwerden:

Grundsätzl., keine Einschränkungen im Alltag, nur beim Stiegensteigen müsse sie sich immer halten, so z.B. wenn sie in den Keller gehe. Die Merkfähigkeit spüre sie vermindert. Eine Gehstrecke von etwa gut 1 km bringe sie schon zusammen. Es sei nicht das Herz, auch nicht der Zustand nach dem Krebs, der sie belaste, eher seien es die Beine seit dem Gefäßverschluss mit wiederkehrendem Taubheitsgefühl, das re. Bein sei rasch ermüdet beim Gehen. Außerdem habe sie immer wieder ein Zittern in den Händen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Aprednisolon, Procorolan, CellCept, Sandimmun, ThromboAss, Magnesium, Pantoloc,

Sortis, Thyrex, Ascalan fallw., Olmetec

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

beiliegend E-Bericht Reha XXXX vom 24.5.-21.6.2016beiliegend E-Bericht Reha römisch 40 vom 24.5.-21.6.2016

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Die Pat. kommt hilfsmittelfrei, zügig, symm. in die Untersuchung.

Ernährungszustand:

Leicht adipös.

Größe: 166 cm Gewicht: 74 kg Blutdruck: 130/90/~100 rhy.

Klinischer Stahls - Fachstatus:

Gehör: gut.

Sehen/Lesen: mit Lesebrille 2 mm-Druckschrift problemlos.

Sprache: verständlich.

Haut: Teleangiektasien im Gesicht, blande Narben nach diversen OPs, u. a. Sternotomie, sonst die Haut intakt, gut durchblutet.

Kopf: Pupillen rund, isocor, reagieren prompt u. stgl. auf L/C, SH gut durchblutet, Gebiss

saniert.

Hals: SD palp. unauff., Lnn. nicht palpabel.

Herz: HT rein, rhy, nf.

Lunge: VA bds., keine RGs, diskrete Belastungsdyspnoe im Liegen.

Abdomen: BD weich, leicht über Th-Niveau, kein DS, keine pathol. Resist., NL bds. frei.

WS: verstärkter Rundrücken der oberen BWS, ausgeprägter Nackenbuckel, die Beweglichkeit gut, FBA etwa 15 cm, Aufrichten zügig.

OE: große Gelenke insges. frei bewegI., Nacken-/Kreuzgriff vollst, Faustschluss bds. vollst., grobe Kraft ausreichend, grobneur. unauff., endlagig leichter Tremor der Finger bds.

UE: die Beweglichkeit der großen Gelenke frei, bei Hüftbewegungen bds, insbes. Flexion und Außenrotation, leichte lumbale Schmerzen, das re. Bein ggü. li. im US etwas verdickt, druckschmerzhaft, sonst inspektorisch unauff. bei Z.n. Thrombose, dzt. grobneurol. bds. unauff. bei subj. rezid. auftretendem Taubheitsgefühl

Gesamtmobilität - Gangbild:

Der Gang frei, zügig, symm., Zehen-/Fersengang kraftvoll, Einbeinstand bds. mögl.

Status Psychicus: freundlich, offen, klar

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1 PAVK - Z.n. Thrombektomie mit Bypass an der re. UE - nach wie vor Schweregefühl und subjektives Taubheitsgefühl im re. Bein und Einschränkung in der Gehstrecke, Haut warm, Pulse bds tastbar.

05.03.02 30 %

2. Erfolgreich verlaufene Herztransplantation im April 2016 nach terminaler CTX-assoziierter dilatativer Kardiomyopathie und präoperativ schwerer pulmonaler Hypertonie - mittlerweile ist die Klientin in allen ADLs selbständig, allerdings noch mäßige Beeinträchtigung in der Alltagsbelastung.

05.02.01 30 %

3 Z.n. Mamma-Karzinom re. 2003 - operiert und mit Chemotherapie und Radiatio - Kontrollen unauffällig

13.01.02 20 %

4 Arterielle Hypertonie - medikamentös gut eingestellt

05.01.01 10 %

5 Psoriasis (Schuppenflechte) - weitgehend begrenzt und mit entsprechender Pflege gut behandelt

01.01.01 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Punkte 1 und 2 beeinflussen sich trotz grundsätzlich gut verlaufener Operationen gegenseitig, aufgrund der Schwere beider Punkte mit Beeinträchtigung der Alltagsbelastung wird die Erhöhung um eine Stufe vorgeschlagen.

Der Zustand nach Mamma-Ca unauff., bisher mittlerweile komplikationslos, die übrigen Punkte geringfügig.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

keine weiteren

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen Im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtzustandes aufgrund der stattgehabten erfolgreichen OP (Herztransplantation)

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Änderung des Gesamtzustandes aufgrund der stattgehabten erfolgreichen OP (Herztransplantation)

[X] Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und

Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Gehstrecken von 300 - 400 m können aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, auch öffentliche Verkehrsmittel können ohne fremde Hilfe benutzt werden. Übliche Niveau-Unterschiede von 20 - 30 cm können ohne Einschränkung überwunden werden.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Derzeit liegen geringe pulmonale Beeinträchtigungen bei Dauerbelastung vor, die allerdings zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen.

2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka-tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nein.

3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein.

3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Nein.

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein.

Mit Bescheid der bB vom 07.12.2016 wurde der bP mitgeteilt, dass sie mit einem Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt und der ausgestellte Behindertenpass der bB unverzüglich vorzulegen ist.

Ein Aktenvermerk vom 20.12.2016 hält fest, dass die bP telefonisch Kontakt mit der bB aufgenommen hat und in Aussicht gestellt wurde, nach den Feiertagen Beschwerde zu erheben.

Der Behindertenpass könne zurzeit nicht aufgefunden werden, würde aber sobald als möglich zum Einzug vorgelegt werden.

Mit neuerlichem Aktenvermerk vom 18.01.2016 wurde um Fristerstreckung für die Beschwerde gebeten, da die bP an einer schweren Grippe erkrankt sei.

Mit Schreiben vom 20.01.2017 (eingelangt bei der bB am 24.01.2017) erhob die bP Beschwerde (gegen den Bescheid der bB vom 07.12.2016) und führte darin Folgendes aus:

"Mit einiger Fassungslosigkeit nahm ich den Erhalt Ihres Gutachtens zur Kenntnis.

Seit 2003 leide ich an mehrfach zunehmend schweren Krankheiten. Mamakarzinom mit OP. u. Entfernung fast aller Lymphknoten im rechten Oberarm und schwerer Chemotherapie, die zur schweren Herzmuskelschwäche (14% LV) führte, bis hin zum totalen Herzstillstand im März 2016.

Weiters leide ich noch immer an den Folgen meines Arterienverschlusses im rechten Bein, das nach zweimaliger OP. mit begleitender zweimaliger Lungenembolie und Durchtrennung mehrerer Nerven, lt. Aussage der hervorragenden Chirurgin im letzten Augenblick noch gerettet werden konnte.

Dank einer sehr aufmerksamen Ärztin für innere Medizin im KH- XXXX , habe ich es auch zu verdanken, dass mir heute dank ihrer großen Bemühungen im Januar 2015, mit dem XXXX , (wo ich 10 Monate immer beobachtet und für eine eventuelle Herztransplantation vorbereitet wurde), ein Weiterleben mit einem neuen Herzen ermöglicht wurde.Dank einer sehr aufmerksamen Ärztin für innere Medizin im KH- römisch 40 , habe ich es auch zu verdanken, dass mir heute dank ihrer großen Bemühungen im Januar 2015, mit dem römisch 40 , (wo ich 10 Monate immer beobachtet und für eine eventuelle Herztransplantation vorbereitet wurde), ein Weiterleben mit einem neuen Herzen ermöglicht wurde.

Bei einer bevorstehenden Magenuntersuchung am 9. März 2016, im KH-XXXX kam es zu dem seit längerer Zeit befürchteten Herzversagen. Dank der schnellen zweimaligen Wiederbelebungsmaßnahmen konnte ich noch einmal gerettet werden. Nach einer Woche Tiefschlaf und Körpertemperaturabsenkung (33 Grad C ), auf der Intensivstation, wurde von XXXX schnellstens ein Transport in das XXXX organisiert, wo mir bereits nach dreieinhalb Wochen am 6. April 2016, ein Herz transplantiert wurde.Bei einer bevorstehenden Magenuntersuchung am 9. März 2016, im KH-XXXX kam es zu dem seit längerer Zeit befürchteten Herzversagen. Dank der schnellen zweimaligen Wiederbelebungsmaßnahmen konnte ich noch einmal gerettet werden. Nach einer Woche Tiefschlaf und Körpertemperaturabsenkung (33 Grad C ), auf der Intensivstation, wurde von römisch 40 schnellstens ein Transport in das römisch 40 organisiert, wo mir bereits nach dreieinhalb Wochen am 6. April 2016, ein Herz transplantiert wurde.

Bin zurzeit noch im XXXX in Behandlung, zu weiteren Kontrolluntersuchungen und zur Einstellung des viel zu hohen Blutdruckes, weiters muss auch noch der Cyclosporinspiegel und die Medikationen ständig neu eingestellt werden.Bin zurzeit noch im römisch 40 in Behandlung, zu weiteren Kontrolluntersuchungen und zur Einstellung des viel zu hohen Blutdruckes, weiters muss auch noch der Cyclosporinspiegel und die Medikationen ständig neu eingestellt werden.

Am 6. April 2017, wird wieder eine Biopsie durchgeführt.

Weiters leide ich noch sehr an den Folgen meiner langen Vorgeschichte und an der noch sehr hohen Dosierung der Medikamente. Ohne der großen Hilfe meines Ehemannes könnte ich noch vieles nicht alleine bewältigen.

Während meiner Reha in XXXX wurde mir von einem Mitarbeiter der XXXX geraten um eine Erhöhung meines Behindertengrades anzusuchen. Hätte ich geahnt, dass meine Krankengeschichte nach all dem Durchgemachten weniger wert ist, als der bisherige Gesamtgrad von 70 v.H. lt. 16.11.2011, hätte ich sicher auf dieses Ansuchen verzichtet. Weiters ist es mir unerklärlich, wie eine Ärztin für Allgemeinmedizin nach einem schnellen dreißig-Minuten Gespräch, so eine Beurteilung abgeben kann.Während meiner Reha in römisch 40 wurde mir von einem Mitarbeiter der römisch 40 geraten um eine Erhöhung meines Behindertengrades anzusuchen. Hätte ich geahnt, dass meine Krankengeschichte nach all dem Durchgemachten weniger wert ist, als der bisherige Gesamtgrad von 70 v.H. lt. 16.11.2011, hätte ich sicher auf dieses Ansuchen verzichtet. Weiters ist es mir unerklärlich, wie eine Ärztin für Allgemeinmedizin nach einem schnellen dreißig-Minuten Gespräch, so eine Beurteilung abgeben kann.

Alle meine Unterlagen liegen Ihnen ja bereits vor und ich ersuche Sie, diese und meinen Einspruch noch einmal zu überprüfen."

Am 01.02.2017 ging die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach erfolgter telefonischer Manuduktion der bP am 16.03.2017 durch das BVwG zog die bP mit Schreiben vom 06.04.2017 ihren Antrag vom 11.07.2016 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass zurück.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.

2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 13 Abs. 7 AVG enthält (seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die RV 1167 BlgNR, XX GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 13 Abs 7 AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte (vgl E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).Paragraph 13, Absatz 7, AVG enthält (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte Paragraph 13, Absatz 7, AVG nach dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO einführen (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR, römisch zwanzig GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E 21. Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Paragraph 13, Absatz 7, AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte vergleiche E 29. März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).

Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während offener Rechtsmittelfrist, jedoch ohne Erhebung eines Rechtsmittels, so erfolgt sie zu spät und zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).

Im gegenständlichen Fall wurde von der bP zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid der bB vom 07.12.2016 Beschwerde mit Schreiben vom 20.01.2017 erhoben, die materielle Rechtskraft damit beseitigt. Der verfahrenseinleitende Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung vom 11.07.2016 war somit noch unerledigt und konnte daher zulässig durch die bP mit Schreiben vom 06.04.2017 zurückgezogen werden.

Aufgrund des Vorliegens dieser unmissverständlichen Erklärung der bP war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß iSd § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen. Da der Grad der Behinderung auf Basis der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 70% eingeschätzt wurde, ist mangels Antrag weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H auszugehen und erfüllt die bP weiterhin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.Aufgrund des Vorliegens dieser unmissverständlichen Erklärung der bP war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß iSd Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Da der Grad der Behinderung auf Basis der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 70% eingeschätzt wurde, ist mangels Antrag weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H auszugehen und erfüllt die bP weiterhin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.

2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).2.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L517.2146372.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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