TE Vfgh Beschluss 2005/12/14 B413/04

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §10
Schönbrunner SchloßG §1
VfGG §24 Abs2
Wr NaturschutzG §7, §8
ZPO §30 ff

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Bundes gegen die Einleitung eines Verfahrens über die Erklärung eines Teils des Schönbrunner Schlossparks im Bereich des Fasangartens zum geschützten Biotop nach dem Wiener Naturschutzgesetz mangels Legitimation; den Bund vertretende Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH kein vertretungsbefugtes oder bevollmächtigtes Organ des Bundes iSd Verfassungsgerichtshofgesetzes; keine wirksame Erteilung einer Prozessvollmacht durch diese Gesellschaft; keine Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren Vollmacht durch den Bundesminister nach Prozessbeginn

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit Bescheid vom 1. August 2003 stellte der Magistrat der Stadt Wien gemäß §8 Abs1 und 2 iVm §7 Abs2 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2001, fest, dass hinsichtlich der "Waldfläche in Wien 13., Fasangarten, auf den Grundstücken [...], entsprechend dem angeschlossenen Plan" das Verfahren über die Erklärung zum geschützten Biotop eingeleitet worden sei. Gleichzeitig schrieb die Behörde folgende Vorkehrungen vor:

"1. Keine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung.

2.

Keine Baumfällungen.

3.

Keine Befestigung des vorhandenen Fahrweges.

4.

Sperre für Besucher."

Dieser Bescheid erging nach der Zustellverfügung ua. an die "Republik Österreich - Bundesgebäudeverwaltung, p.A. Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H."

1.2. Dagegen erhob die "Republik Österreich (Bund), vertreten durch Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die S. Rechtsanwälte OEG, Vollmacht gemäß §10 Abs1 AVG erteilt" Berufung. Der Berufungswerber wies darauf hin, dass die in Rede stehende Fläche Teil des Parks von Schloss Schönbrunn sei, dass dieser gemäß der Verfassungsbestimmung des §1 Abs12 Denkmalschutzgesetz "ex constitutione" als Denkmal gelte und die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung deshalb unzulässig sei.

1.3. Nach Einholung von Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz und Gewährung des Parteiengehörs (der Berufungswerber legte den Stand eines denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahrens betreffend die in Rede stehende Fläche dar) entschied die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 5. Februar 2004 über diese Berufung. Sie gab der Berufung nur insofern Folge, als sie die Punkte 2. und 4. der Vorkehrungen des erstinstanzlichen Bescheides folgendermaßen abänderte:

"2. Keine Baumfällungen, Totholz darf nicht entfernt werden.

4. Das Gebiet des geschützten Biotops soll für Besucher gesperrt bleiben."

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet wird.

Als Beschwerdeführer bezeichnet die Beschwerde die "Republik Österreich (Bund), vertreten durch Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H., diese vertreten durch die S. Rechtsanwälte OEG (Vollmacht gemäß §30 Abs2 ZPO erteilt)". Der Verfassungsgerichtshof richtete an die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: SSKBGmbH) zu Handen der S. Rechtsanwälte OEG sowie an die S. Rechtsanwälte OEG selbst ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Gemäß §24 Abs2 VfGG wird der Bund vor dem Verfassungsgerichtshof durch seine 'vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe' vertreten.

[...] Die Beschwerde scheint sich [...] auf eine durch die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. erteilte Vollmacht zu berufen.

Es ergeht die Aufforderung, binnen einer Frist von z w e i

W o c h e n diese Vollmacht vorzulegen und eine Äußerung zu der Frage zu erstatten, auf welche rechtliche Grundlage der Vollmachtgeber seine Vertretungsmacht für den Bund vor dem Verfassungsgerichtshof stützen kann."

Die "Republik Österreich (Bund), vertreten durch Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H., beide vertreten durch die S. Rechtsanwälte OEG" legte auftragsgemäß die Vollmacht der genannten Gesellschaft vor und äußerte sich daraufhin folgender Maßen:

"Bescheidadressat und Beschwerdeführer ist die Republik Österreich (Bund) als Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Beschwerdeführer ist nicht die [SSKBGmbH]. Fraglich ist daher in Hinblick auf §24 Abs2 VfGG lediglich, ob sich der Bund durch [die SSKBGmbH] in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten lassen dürfte. Die Beantwortung dieser Frage könnte deshalb dahingestellt bleiben, weil der Bund S. Rechtsanwälte OEG mit der Beschwerdeerhebung betraut hat [Anm: vorgelegt wird eine 'Vollmachts- und Ratihabierungserklärung' des Bundes, vertreten durch den BMWA, unterzeichnet von 'Bereichstellvertreter MR P, allerdings mit Datum 13. Mai 2004, nach Beschwerdeerhebung und Ablauf der Beschwerdefrist]. Der Bund war daher in Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtsanwaltlich vertreten.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Erfordernis des §24 Abs2 VfGG freilich auch dann genügt worden wäre, wenn der Bund lediglich durch [die SSKBGmbH] und [die SSKBGmbH] durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen wäre. Dies deshalb, weil dem §24 Abs2 VfGG durch das 'Bundesgesetz über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H." (BGBl 80/1992 idF BGBl 117/1994; Schönbrunner Schloßgesetz) partiell derogiert wurde:

Mit dem Schönbrunner Schloßgesetz wurde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ('BMWA') nämlich dazu ermächtigt, zur Erhaltung, zur Verwaltung und zum Betrieb des Schlosses Schönbrunn die [SSKBGmbH] zu gründen. Gemäß §1 Abs3 Z1 Schönbrunner Schloßgesetz ist der BMWA weiters dazu ermächtigt, die [SSKBGmbH] rechtsgeschäftlich mit der Erhaltung, Verwaltung und mit dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn samt der dazugehörigen Baulichkeiten und Grünflächen [gemeint wohl: Grundflächen] zu betrauen.

Mit Übertragungsvertrag vom 12.08.1992 hat der Bund von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und der [SSKBGmbH] mit Wirkung vom 01.10.1992 die Erhaltung und Verwaltung sowie den Betrieb des Schlosses Schönbrunn übertragen. Mit Vertrag vom 23.05.1997/03.07.1997 bzw 11.07.1997 wurde das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und durch eine Zusatzvereinbarung vom 12.12.2001/20.03.2002 bzw 03.06.2002 ergänzt.

Es entspricht der Rechtsansicht sowohl des Bundes (BMWA) als auch der [SSKBGmbH], dass die 'Erhaltung, Verwaltung und der Betrieb des Schlosses Schönbrunn' auch die Führung der notwendig werdenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beinhaltet. Nach übereinstimmender Rechtsansicht sowohl des Bundes (BMWA) als auch der [SSKBGmbH] wäre die [SSKBGmbH] daher aufgrund des Schönbrunner Schlossgesetzes und des Übertragungsvertrags zur Einbringung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde bevollmächtigt.

Sollte der Verfassungsgerichtshof freilich der Ansicht sein, dass die [SSKBGmbH] nicht befugt ist, den Bund in Behördenverfahren betreffend die Erhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen zu vertreten, stellen wir eventualiter den Antrag, unsere Beschwerde deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sowohl der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 22, vom 01.08.2003, MA 22-4242/03, als auch der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Wiener Landesregierung vom 05.02.2004, MA 22-4242/03, mangels wirksamer Zustellung an die Republik Österreich (Bund) nicht rechtswirksam erlassen worden sind.

Diese Bescheide sind nachweislich nur der [SSKBGmbH] zugestellt worden; eine Heilung im Sinn des §7 Abs1 ZustellG ist nicht eingetreten."

3. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Das Bundesgesetz über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Schönbrunner Schloßgesetz), BGBl. Nr. 208/1992 idF BGBl. Nr. 117/1994, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

§1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn, soweit dies nicht durch das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz), BGBl. Nr. 420/1991, anders bestimmt ist, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut 'Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H.', im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und den[m] Sitz in Wien zu gründen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung für diese Gesellschaft anzuwenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Eigentümerrechte für den Bund wahrzunehmen.

(3) 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der Erhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen laut beiliegendem Lageplan und allem Zubehör die Gesellschaft mittels Rechtsgeschäft, insbesondere entgeltlichem Fruchtgenußrecht, zu betrauen, ausgenommen die Bereiche des Tiergartens Schönbrunn. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der bautechnischen Betreuung dieser Objekte des Tiergarten Schönbrunn die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. zu betrauen.

2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Angelegenheiten der Z1 erster Satz wahrzunehmen, soweit diese Ermächtigung eine Verfügung über Bundesvermögen gemäß Art42 Abs5 B-VG bedeutet.

3. Für die von Bundesdienststellen genutzten Gebäude und Teile davon entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß §1 Abs3 Z1 durch die Gesellschaft jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (§5 Abs1 Bundeshaushaltsgesetz).

4. Die Erhaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Nutzung des Schloßparkes Schönbrunn hat entsprechend der historischen Konzeption zu erfolgen; es ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Dabei sind die der Gesellschaft per Gesetz übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.

(4) [...]

§2. (1) Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:

1. Erhaltung der Substanz, Bewahrung, Förderung und Pflege des Kulturdenkmales Schloß Schönbrunn als Gesamtanlage, insbesondere als Baudenkmal, Kulturgut, historische Gartenanlage und Stätte wissenschaftlicher Betätigung unter besonderer Bedachtnahme auf die geschichtliche Bedeutung des Schlosses Schönbrunn,

2. Förderung und Verbesserung eines zeitgemäßen Kulturangebotes,

3. Förderung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur,

4. Förderung und Verbesserung des touristischen Angebotes,

5. Zusammenarbeit mit der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H.,

6. Zusammenarbeit mit den Bundesgärten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Verfügung über von der Republik Österreich eingebrachten beweglichen Sachen von kultureller Bedeutung Zustimmungsrechte der Gesellschafterversammlung vorzusehen.

(3) Zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft gehört auch die Übernahme von vergleichbaren Aufgaben im Sinne des Abs1 Z2 bis 4 an anderen Kulturdenkmälern des Bundes.

(4) Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört auch die Wiedererrichtung des Veranstaltungsraumes 'Orangerie', dies in Abstimmung mit den Bundesgärten.

[...]

Artikel 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des Art1 §1 Abs1 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des Art1 §1 Abs3 Z4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

3. hinsichtlich des Art1 §1 Abs3 Z2 und des Art2 der Bundesminister für Finanzen,

4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut."

Nach erfolgter Gründung der "Schloß Schönbrunn Kultur-und Betriebsgesellschaft m.b.H." (im Folgenden: SSKBGmbH) im Sinne des §1 Abs1 Schönbrunner Schloßgesetz hat der Bund vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dieser Gesellschaft erstmals am 12. August 1992 mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 einen "Übertragungsvertrag" abgeschlossen und diesen mit späteren Vereinbarungen verlängert bzw. modifiziert. Darin hat der Bund der SSKBGmbH insbesondere ein Fruchtgenussrecht an den Liegenschaften im Sinne des §1 Abs3 Z1 Schönbrunner Schloßgesetz (darunter die Grundstücke, auf die sich der bekämpfte Bescheid bezieht) eingeräumt.

§3 Abs2 dieses "Übertragungsvertrages" lautet nach den Unterlagen, die die beschwerdeführende Partei vorgelegt hat:

"§3. [...] (2) Im Namen und über Auftrag des Bundes, aber auf eigene Rechnung besorgt die Gesellschaft Rechtshandlungen, die aus rechtlichen Gründen im Namen des Eigentümers zu setzen sind, insbesondere solche, die Veränderungen im Grundbuchstand bewirken."

2. Gemäß §24 Abs2 VfGG wird der Bund vor dem Verfassungsgerichtshof durch seine vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten. Es können also nur Organe des Bundes für diesen vor dem Verfassungsgerichtshof auftreten - unter der weiteren Voraussetzung, dass sie entweder kraft des Organisationsrechtes allgemein für den Bund vertretungsbefugt oder im Einzelnen dazu bevollmächtigt worden sind. Nicht ausgeschlossen ist durch diese Bestimmung die Einschaltung eines Rechtsanwalts; dieser muss sich aber auf eine Vollmacht berufen können, die ein Organ des Bundes erteilt hat.

Die einschreitende S. Rechtsanwälte OEG bezeichnet als Beschwerdeführer die "Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H., diese vertreten durch die S. Rechtsanwälte OEG". Sie beruft sich in der Beschwerde zunächst auf eine Vollmacht, die ihr die SSKBGmbH am 13. August 2003 erteilt hatte, und die die S. Rechtsanwälte OEG ganz allgemein "bevollmächtigt und ermächtigt, [die SSKBGmbH] vor Gerichten und anderen Behörden [...] zu vertreten [...]".

Der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. kommt jedoch die Eigenschaft eines Organs des Bundes im Sinne des §24 Abs2 VfGG nicht zu. Das behauptet auch die einschreitende S. Rechtsanwälte OEG nicht. Sie vertritt jedoch die Meinung, das Schönbrunner Schloßgesetz habe der Bestimmung des §24 Abs2 VfGG "partiell derogiert". Mit dem oben zitierten "Übertragungsvertrag" habe der Bund von der Ermächtigung gemäß §1 Abs3 Z1 Schönbrunner Schloßgesetz Gebrauch gemacht und der SSKBGmbH die "Erhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Schlosses Schönbrunn" übertragen. Dies umfasse auch die Führung der "notwendig werdenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren". Der Bund könne daher vor dem Verfassungsgerichtshof durch die SSKBGmbH und diese durch die S. Rechtsanwälte OEG vertreten werden.

Die von der SSKBGmbH erteilte Vollmacht vermochte aus folgenden Gründen keine Befugnis der S. Rechtsanwälte OEG zur Beschwerdeführung für den Bund zu begründen:

§1 Abs1 Schönbrunner Schloßgesetz enthält lediglich die Ermächtigung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zur "Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn [...] eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut 'Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H.' [...] zu gründen"; mit §1 Abs3 Z1 leg. cit. wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten lediglich ermächtigt, "mit der Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen [...] [diese] Gesellschaft mittels Rechtsgeschäft, insbesondere entgeltlichem Fruchtgenußrecht, zu betrauen". Die tatsächliche Schaffung dieser Gesellschaft und die genaue Umschreibung ihrer Befugnisse soll nach dem Schönbrunner Schloßgesetz jedoch erst mit privatrechtsförmigen Akten des Bundes geschehen. Dem Gesetzgeber ist nicht zuzusinnen, er habe eine Derogation der Bestimmungen des VfGG über die Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof in Abhängigkeit von privatrechtlichen Verträgen des Bundes eintreten lassen wollen.

In ihrer - auf Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs erstatteten - Äußerung vom 13. Mai 2004 legt die S. Rechtsanwälte OEG auch eine "Vollmachts- und Ratihabierungserklärung" der "Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit", datiert mit 13. Mai 2004, gezeichnet von "Bereichstellvertreter MR P.", vor. Darin wird erklärt:

"Aus verfahrensrechtlicher Vorsicht wird mit Wirkung vom Tag der Einbringung der Bescheidbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, das ist der 29.3.2004, die Vollmacht des Bundes an S. Rechtsanwälte OEG erteilt. Es wird bestätigt, dass S. Rechtsanwälte OEG vom Bund beauftragt war, gegen den [bekämpften Bescheid] Beschwerde sowohl beim Verfassungs- als auch beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die bisherigen Verfahrenshandlungen der S. Rechtsanwälte OEG werden ratihabiert."

Diese Bevollmächtigung kann schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilt wurde. Einer Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG muss jedoch die Willensbildung des dazu befugten Organs innerhalb der Beschwerdefrist zugrunde liegen (vgl. etwa VfSlg. 15.563/1999 uva zu Beschwerden von Gemeinden).

3. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Naturschutz, Privatwirtschaftsverwaltung, Ausgliederung, Derogation, VfGH / Vertreter, VfGH / Legitimation, VfGH / Prozeßvollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B413.2004

Dokumentnummer

JFT_09948786_04B00413_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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