Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
BDG 1979 §38Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu § 65 Abs. 3 PBVG - deren Entscheidungen zur Auslegung von Bestimmungen des PBVG herangezogen werden können und der sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall hiermit anschließt - bedeutet die Tatsache, dass der Gesetzgeber des BDG 1979 für bestimmte Verwendungsänderungen auch die Schutzmechanismen des Versetzungsschutzes festlegt, noch nicht die Wertung, dass dies auch für das "Personalvertretungsrecht" zu gelten hätte. Vielmehr lässt sich hier aus dem PBVG eher ableiten, dass der Gesetzgeber in § 65 Abs. 3 PBVG bewusst nur für Versetzungen das "Zustimmungserfordernis" festgelegt hat. Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen liegt darin, die Ausübung der Funktion des gewählten Personalvertreters in dessen Wirkungsbereich zu gewährleisten. Bei einer "Versetzung" zu einem anderen "Betrieb" (bzw. zu einer anderen Dienststelle) könnte der Personalvertreter auch sein Mandat verlieren (vgl. § 39 Abs. 1 Z 4 PBVG). Daher ist die Zustimmung des betroffenen Organes bei einer "Versetzung" oder "Dienstzuteilung" (d.h. die vorübergehende oder dauernde Zuweisung eines Arbeitsplatzes) zu einer anderen Dienststelle notwendig. Tritt durch die qualifizierte Verwendungsänderung aber weder im Dienstort noch in der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle eine Änderung ein, ist daher keine Zustimmung des Personalvertreters zur einzuholen (BerK 09.08.2006, 83/11-BK/06).Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu Paragraph 65, Absatz 3, PBVG - deren Entscheidungen zur Auslegung von Bestimmungen des PBVG herangezogen werden können und der sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall hiermit anschließt - bedeutet die Tatsache, dass der Gesetzgeber des BDG 1979 für bestimmte Verwendungsänderungen auch die Schutzmechanismen des Versetzungsschutzes festlegt, noch nicht die Wertung, dass dies auch für das "Personalvertretungsrecht" zu gelten hätte. Vielmehr lässt sich hier aus dem PBVG eher ableiten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 65, Absatz 3, PBVG bewusst nur für Versetzungen das "Zustimmungserfordernis" festgelegt hat. Der Sinn dieser gesetzlichen Bestimmungen liegt darin, die Ausübung der Funktion des gewählten Personalvertreters in dessen Wirkungsbereich zu gewährleisten. Bei einer "Versetzung" zu einem anderen "Betrieb" (bzw. zu einer anderen Dienststelle) könnte der Personalvertreter auch sein Mandat verlieren vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, PBVG). Daher ist die Zustimmung des betroffenen Organes bei einer "Versetzung" oder "Dienstzuteilung" (d.h. die vorübergehende oder dauernde Zuweisung eines Arbeitsplatzes) zu einer anderen Dienststelle notwendig. Tritt durch die qualifizierte Verwendungsänderung aber weder im Dienstort noch in der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle eine Änderung ein, ist daher keine Zustimmung des Personalvertreters zur einzuholen (BerK 09.08.2006, 83/11-BK/06).
Schlagworte
Dienstort, Dienststelle, Personalvertreter, Postzusteller,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2146741.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017