RS Bvwg 2017/5/18 W221 2146741-1

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Veröffentlicht am 18.05.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 2

In Anbetracht des Bestreitens einer Überforderung des Beschwerdeführers an seinem Stammarbeitsplatz greift nach Ansicht des erkennenden Senats die bloße Argumentation der Behörde für ihre Annahme der Überforderung, andere Zusteller würden auf denselben bzw. vergleichbaren Rayonen ohne bzw. mit weitaus weniger Überstunden auskommen, ohne weitere Erhebungen zu kurz. Die Behörde wäre vielmehr gerade aus der sie treffenden Fürsorgeverpflichtung heraus gehalten gewesen, den Ursachen der von ihr angegebenen Mehrdienstleistungen auf den Grund zu gehen, konkrete Vergleichswerte zu erheben und das Problem mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern (Vgl. auch Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2015, W106 2015064-1).

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Fürsorgepflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Postzusteller, qualifizierte
Verwendungsänderung, Überlastung, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2146741.1.02

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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