Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
BDG 1979 §38Rechtssatz
Rechtssatz 2
In Anbetracht des Bestreitens einer Überforderung des Beschwerdeführers an seinem Stammarbeitsplatz greift nach Ansicht des erkennenden Senats die bloße Argumentation der Behörde für ihre Annahme der Überforderung, andere Zusteller würden auf denselben bzw. vergleichbaren Rayonen ohne bzw. mit weitaus weniger Überstunden auskommen, ohne weitere Erhebungen zu kurz. Die Behörde wäre vielmehr gerade aus der sie treffenden Fürsorgeverpflichtung heraus gehalten gewesen, den Ursachen der von ihr angegebenen Mehrdienstleistungen auf den Grund zu gehen, konkrete Vergleichswerte zu erheben und das Problem mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern (Vgl. auch Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2015, W106 2015064-1).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Fürsorgepflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2146741.1.02Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017