Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W210 2141461-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Fläche 2008 vom 18.03.2008 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 (in Folge: EBP 2008) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 260,23 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 260,23 ha beantragt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer nach "Abzug Modulation, 5 %" in Höhe von EUR 416,37 eine EBP 2008 in Höhe von EUR 7.911,01 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 74,06 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 75,34 ha (davon anteilige Almfläche 65,78 ha) und – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 74,06 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer nach "Abzug Modulation, 5 %" in Höhe von EUR 416,37 eine EBP 2008 in Höhe von EUR 7.911,01 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 74,06 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 75,34 ha (davon anteilige Almfläche 65,78 ha) und – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 74,06 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 10.09.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 249,61 ha ermittelt wurde.
4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2008 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde nach "Abzug Modulation, 5 %" in Höhe von EUR 408,50 eine EBP 2008 in Höhe von nunmehr EUR 7.761,46 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 149,55 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 74,06 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche von 75,34 ha (davon anteilige Almfläche 65,78 ha), jedoch eine nach "VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 72,66 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 63,10 ha) zu Grunde gelegt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies – ausgehend von der Anzahl seiner vorhandenen ZA – eine Differenzfläche von 1,40 ha, sohin bis höchstens 3 % und maximal 2 ha.4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2008 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde nach "Abzug Modulation, 5 %" in Höhe von EUR 408,50 eine EBP 2008 in Höhe von nunmehr EUR 7.761,46 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 149,55 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 74,06 vorhandene ZA und eine beantragte Fläche von 75,34 ha (davon anteilige Almfläche 65,78 ha), jedoch eine nach "VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 72,66 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 63,10 ha) zu Grunde gelegt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies – ausgehend von der Anzahl seiner vorhandenen ZA – eine Differenzfläche von 1,40 ha, sohin bis höchstens 3 % und maximal 2 ha.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Beschwerde behauptet ein mangelndes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, wendet mangelndes Verschulden ein und moniert eine unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und seinem Antrag auf Gewährung der EBP im beantragten Umfang stattzugeben, andernfalls die Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, andernfalls dessen Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
6. Die gegenständliche Beschwerde gelangte bei Durchsicht des Aktes des ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W210 2103105-1 (Beschwerdeführer: XXXX ) geführten Verfahrens zutage und bezeichnete einen Bescheid der AMA vom "28.12.2012, AZ: II/7-EBP/12-6. Die gegenständliche Beschwerde gelangte bei Durchsicht des Aktes des ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W210 2103105-1 (Beschwerdeführer: römisch 40 ) geführten Verfahrens zutage und bezeichnete einen Bescheid der AMA vom "28.12.2012, AZ: II/7-EBP/12-
XXXX betreffend die EBP 2012".römisch 40 betreffend die EBP 2012".
7. Über Nachfrage gab die belangte Behörde bekannt, dass es sich bei der AZ II/7-EBP/08- XXXX um das Antragsjahr 2008 handle und Bescheidadressat der gegenständliche Beschwerdeführer sei. Der Bescheid datiere vom 28.12.2012 und sei am 04.01.2013 zugestellt worden. Mit 29.04.2015 sei erneut ein Abänderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2008 ergangen, gegen den kein Rechtsmittel eingebracht worden sei.7. Über Nachfrage gab die belangte Behörde bekannt, dass es sich bei der AZ II/7-EBP/08- römisch 40 um das Antragsjahr 2008 handle und Bescheidadressat der gegenständliche Beschwerdeführer sei. Der Bescheid datiere vom 28.12.2012 und sei am 04.01.2013 zugestellt worden. Mit 29.04.2015 sei erneut ein Abänderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2008 ergangen, gegen den kein Rechtsmittel eingebracht worden sei.
8. Die gegenständliche Beschwerde wurde aus dem Akt W210 2103105-1 ausgesondert und eine neue GZ W210 2141461-1 angelegt.
9. Mit Schreiben vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, gegen welchen Bescheid sich seine Beschwerde vom 10.01.2013 richtet und diesen in Kopie vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Bescheid vom 29.04.2015 vorzulegen und sich dahingehend zu äußern, ob er sich durch diesen Bescheid klaglos gestellt erachtet.
10. Mit Stellungnahme vom 13.12.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich seine Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid betreffend die EBP 2008, AZ II/7-EBP/08- XXXX , richte. Der Bescheid vom 29.04.2015 sei ihm nicht geläufig.10. Mit Stellungnahme vom 13.12.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sich seine Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid betreffend die EBP 2008, AZ II/7-EBP/08- römisch 40 , richte. Der Bescheid vom 29.04.2015 sei ihm nicht geläufig.
11. Mit Eingabe vom 19.12.2016 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Bescheide vom 28.12.2012, AZ XXXX , und 29.04.2015, AZ XXXX . Mit Bescheid vom 29.04.2015, wurde der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG des Beschwerdeführers betreffend den Bescheid vom 28.12.2012 abgewiesen, da in diesem Bescheid keine Flächensanktion festgesetzt worden sei.11. Mit Eingabe vom 19.12.2016 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Bescheide vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , und 29.04.2015, AZ römisch 40 . Mit Bescheid vom 29.04.2015, wurde der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 8 i, MOG des Beschwerdeführers betreffend den Bescheid vom 28.12.2012 abgewiesen, da in diesem Bescheid keine Flächensanktion festgesetzt worden sei.
12. Mit Nachreichung vom 02.03.2017 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Bescheid vom 30.12.2008, den Mehrfachantrag-Flächen 2008 des Beschwerdeführers und den Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012.
13. Mit Eingabe vom 04.05.2017 legte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Akt des Verwaltungsverfahrens vor. Dem Akt liegt eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 18.06.2014 betreffend das gegenständliche Antragsjahr und die verfahrensgegenständliche Alm ein.13. Mit Eingabe vom 04.05.2017 legte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Akt des Verwaltungsverfahrens vor. Dem Akt liegt eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" vom 18.06.2014 betreffend das gegenständliche Antragsjahr und die verfahrensgegenständliche Alm ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts mit dem darin abgebildeten Ermittlungsverfahren des entscheidenden Gerichtes:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der EBP 2008 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 9,56 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX , für die eine Almfläche im Ausmaß von 260,33 ha beantragt wurde. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm im Antragsjahr 2008 aufgetriebenen Tieren, war diesem eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 65,78 ha zuzurechnen.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 , für die eine Almfläche im Ausmaß von 260,33 ha beantragt wurde. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm im Antragsjahr 2008 aufgetriebenen Tieren, war diesem eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 65,78 ha zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der EBP 2008 somit für eine Fläche im Ausmaß von 75,34 ha und verfügte über 74,06 ZA.
Die vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 beantragte Futterfläche wurde dem ersten Bescheid vom 30.12.2008 mit der Maßgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der vorhandenen ZA entspricht, im Ausmaß von 74,06 ha als ermittelte Futterfläche zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die EBP 2008 auch zunächst auf dieser Grundlage in Höhe von EUR 7.911,01 gewährt.
Am 10.09.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 249,61 ha ermittelt wurde. Es wird festgestellt, dass dieses Ergebnis richtig ist. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 63,10 ha.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 iHv EUR 7.761,46 und sprach eine Rückforderung iHv EUR 149,55 aus. Sie ging dabei von der nach VOK ermittelten Futterfläche im Ausmaß von 72,66 ha aus. Da der Beschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 75,34 ha beantragte, jedoch nur über 74,06 ZA verfügte, ermittelte die belangte Behörde eine Differenzfläche von 1,40 ha. Für den Beschwerdeführ bedeutete dies eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha. Eine Flächensanktion wurde von der belangten Behörde dementsprechend nicht verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln – insbesondere aus den vorgelegten Bescheiden und dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 – für das erkennende Gericht in einwandfreier Weise und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der im Erkenntniskopf angeführte Bescheid.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.2. Anwendbare Bestimmungen:
Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003):Verordnung (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,):
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004):Verordnung (EG) 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,):
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
[...]
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
[ ]
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [ ] die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgte die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2008 für eine Fläche im Gesamtausmaß von 75,34 ha (9,56 ha Heimfläche und 65,78 ha anteilige Almfutterfläche) und verfügte er im Antragsjahr 2008 über 74,06 ZA.
Da gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zu Grunde zu legen ist, berechnete die belangte Behörde die EBP 2008 zunächst auf Basis einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 74,06 ha und gewährte dem Beschwerdeführer eine Prämie für das Antragsjahr 2008 in Höhe von zunächst EUR 7.911,01.Da gemäß Artikel 50, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, im Falle einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zu Grunde zu legen ist, berechnete die belangte Behörde die EBP 2008 zunächst auf Basis einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 74,06 ha und gewährte dem Beschwerdeführer eine Prämie für das Antragsjahr 2008 in Höhe von zunächst EUR 7.911,01.
3.3.2. Eine im Jahr 2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab jedoch, dass die Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2008 nicht im beantragten Ausmaß von 260,23 ha sondern nur im Ausmaß von 249,61 ha beihilfefähig war.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erhob keinerlei Einwendungen gegen das Prüfergebnis. Hier gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erhob keinerlei Einwendungen gegen das Prüfergebnis. Hier gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
Die Behörde legte der Berechnung der EBP 2008 im angefochtenen Bescheid somit zu Recht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Almfutterfläche zu Grunde.
3.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 sind gemeinschaftlich genutzte Futterflächen fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufzuteilen. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tiere war diesem nach durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle eine anteilige Futterfläche im Ausmaß von 63,10 ha zuzurechnen. Die beihilfefähige Gesamtfläche des Beschwerdeführers betrug im Antragsjahr 2008 somit 72,66 ha (9,56 ha Heimfläche und 63,10 ha Almfutterfläche).3.3.3. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, sind gemeinschaftlich genutzte Futterflächen fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufzuteilen. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tiere war diesem nach durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle eine anteilige Futterfläche im Ausmaß von 63,10 ha zuzurechnen. Die beihilfefähige Gesamtfläche des Beschwerdeführers betrug im Antragsjahr 2008 somit 72,66 ha (9,56 ha Heimfläche und 63,10 ha Almfutterfläche).
Unter Zugrundelegung einer beantragten Fläche im Ausmaß von 74,06 ha (begrenzt durch die Anzahl der vorhandenen 74,06 ZA) ergab sich im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 für den Beschwerdeführer somit eine Flächenabweichung im Ausmaß von 1,40 ha.
Die belangte Behörde war somit gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 grundsätzlich verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Die belangte Behörde war somit gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, grundsätzlich verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
3.3.4. Gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Abs. 1 leg. cit. nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Moniert der Beschwerdeführer eine mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und versucht er hiermit, einen Irrtum der belangten Behörde aufzuzeigen, ist auszuführen, dass gegenständlich auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 kein Behördenirrtum vorliegt, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).3.3.4. Gemäß Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nach Absatz eins, leg. cit. nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Moniert der Beschwerdeführer eine mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und versucht er hiermit, einen Irrtum der belangten Behörde aufzuzeigen, ist auszuführen, dass gegenständlich auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, kein Behördenirrtum vorliegt, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).
3.3.5. Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im gegenständlichen Fall eine Vor-Ort-Kontrolle im Beisein des Almobmanns durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der zuständigen Almbewirtschafterin übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
3.3.6. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers seinem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).3.3.6. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers seinem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind sohin nicht ersichtlich.
3.3.7. Da es sich bei der ermittelten Differenz (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha gehandelt hat, verhängte die belangte Behörde zu Recht keine Flächensanktion. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, so auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines mangelnden Verschuldens vorgelegte "Erklärung gemäß § 8i MOG".3.3.7. Da es sich bei der ermittelten Differenz (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha gehandelt hat, verhängte die belangte Behörde zu Recht keine Flächensanktion. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, so auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines mangelnden Verschuldens vorgelegte "Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG".
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 und 09.09.2013, 2011/17/0216.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 und 09.09.2013, 2011/17/0216.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2141461.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017