RS Vwgh 2003/9/18 2003/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Norm

GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita;
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
RAT §7;

Rechtssatz

Bei einem mit einem Fixbetrag zu bemessenden Feststellungsbegehren ist - ebenso wie in den Fällen einer Änderung des Streitwertes nach § 7 RATG auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung in § 18 Abs 2 Z 1 GGG (Hinweis E 22.5.2003, 2002/16/0210) - eine "Erweiterung des Klagebegehrens" iSd § 18 Abs 2 Z 2 GGG, erster Fall, begrifflich ausgeschlossen. Besteht für derartige Feststellungsbegehren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers eine gebührenrechtliche Begünstigung, bei der es nicht auf die Höhe des dem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Geldbetrages ankommt, so kann die Anpassung des Feststellungsbegehrens an die seit der Klagseinbringung eingetretene Geldwertentwicklung nicht als "Erweiterung des Klagebegehrens" angesehen werden, weil dem dem Klagebegehren zu Grunde liegenden Geldbetrag von vornherein keine gebührenrechtliche Bedeutung zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160102.X02

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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