TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/18 W208 2144830-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EheG §55a Abs2
GEG §6b Abs4
GGG Art.1 §12 Abs2
GGG Art.1 §32 TP12
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

W208 2144830-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHT XXXX vom 03.10.2016, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHT römisch 40 vom 03.10.2016, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren GZ XXXX brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) gemeinsam mit ihrer Ehegattin am 28.01.2016 einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim Bezirksgericht XXXX (BG) ein.1. Im Grundverfahren GZ römisch 40 brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) gemeinsam mit ihrer Ehegattin am 28.01.2016 einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung beim Bezirksgericht römisch 40 (BG) ein.

Am 05.02.2016 kam es zu einer Verhandlung vor dem BG, in der ein Vergleich geschlossen wurde. Hinsichtlich der Kosten wurde vereinbart, dass diese von der bP getragen würden, weil bei der ehemaligen Gattin die Voraussetzungen für Verfahrenshilfe vorlägen.

Mit Beschluss vom 05.02.2016 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe der Ehegattin vom BG bewilligt. Der Beschluss wurde der bP am 18.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt und ist am 10.03.2016 rechtskräftig geworden.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.05.2016 schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Gebühren/Kosten gem. TP 12 und Anm 3 GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 566,-- der bP vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.05.2016 schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Gebühren/Kosten gem. TP 12 und Anmerkung 3 GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 566,-- der bP vor.

3. Dagegen erhob die bP fristgerecht am 11.05.2016 Vorstellung, welche am 12.05.2016 beim BG einlangte. Die Vorstellung war im Wesentlichen damit begründet, dass die ehemalige Ehegattin der bP falschen Angaben in Bezug auf die Prozesskostenhilfe gemacht habe. Sie hätte eine zweite Arbeitsstelle und ein höheres Einkommen. Die bP sei daher nicht mit der Übernahme der Verfahrenskosten einverstanden.

4. Mit Bescheid vom 03.10.2016 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 12 Anm 3 GGG von € 279,-- für den Antrag auf Scheidung sowie weiteren € 279,-- für den Scheidungsvergleich gem. TP 12 Anm 3, zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 566,-- vorgeschrieben.4. Mit Bescheid vom 03.10.2016 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 12 Anmerkung 3 GGG von € 279,-- für den Antrag auf Scheidung sowie weiteren € 279,-- für den Scheidungsvergleich gem. TP 12 Anmerkung 3, zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 566,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass die bP am 28.01.2016 einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung eingebracht habe. Die ehemalige Ehegattin habe einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, welcher mit Beschluss vom 05.02.2016 bewilligt und in Rechtskraft erwachsen sei. In der mündlichen Verhandlung am 05.02.2016 sei ein Scheidungsvergleich geschlossen und mit Beschluss vom 12.04.2016 die Ehe rechtskräftig geschieden worden.

In der rechtlichen Beurteilung wurde nach Darstellung von Rechtsvorschriften ( § 2 Z 1 lit h, § 7 Abs. 1 Z 1, § 28 Z 11 GGG; § 1 Z 1 u. § 6a Abs. 1 Z 1 GEG) auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass gem. § 28 Abs. 4 ([?] gemeint wohl Z 11) und § 7 Abs. 1 Z 1 GGG bei einer einvernehmlichen Scheidung und einem Scheidungsvergleich beide Antragsteller zur ungeteilten Hand für die Gebühren gem. TP 12 haften würden. Unabhängig davon, dass der belangten Behörde eine Überprüfung der Verfahrenshilfe im Vorschreibungsverfahren untersagt sei, da sie an den Spruch des Gerichts gebunden sei, sei die bP daher zahlungspflichtig.In der rechtlichen Beurteilung wurde nach Darstellung von Rechtsvorschriften ( Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28, Ziffer 11, GGG; Paragraph eins, Ziffer eins, u. Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, GEG) auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass gem. Paragraph 28, Absatz 4, ([?] gemeint wohl Ziffer 11,) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei einer einvernehmlichen Scheidung und einem Scheidungsvergleich beide Antragsteller zur ungeteilten Hand für die Gebühren gem. TP 12 haften würden. Unabhängig davon, dass der belangten Behörde eine Überprüfung der Verfahrenshilfe im Vorschreibungsverfahren untersagt sei, da sie an den Spruch des Gerichts gebunden sei, sei die bP daher zahlungspflichtig.

5. Gegen diesen mit der korrekten GZ bezeichneten Bescheid (zugestellt am 07.10.2016) richtet sich ein am 27.10.2016 zur Post gegebenes Schreiben (datiert mit 25.12.2016) der bP an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt: "Ich habe bereits am 30.04.2016 gegen diesen Bescheid beim Amtsgericht [gemeint das BG] Einspruch eingelegt. Ich sende Ihnen die Kopie des Schreibens. Leider habe ich noch keine Antwort erhalten."

Beigelegt war die Kopie der Vorstellung vom 30.04.2016.

6. Die belangte Behörde richtete daraufhin am 14.12.2016 ein Schreiben an die bP Partei, indem sie diese ersuchte bis zum 30.12.2016 mitzuteilen, ob das Schreiben vom 25.12.2016 als Beschwerde zu werten sei. Weiters wurden die notwendigen Beschwerdeinhalte mitgeteilt und ersucht, sollte die bP keine Beschwerde erheben wollen, dies kurz mitzuteilen.

7. Mit undatiertem Schreiben (eingelangt beim BVwG am 16.01.2017) legte die belangte Behörde das offenbar nunmehr als Beschwerde gewertete Schreiben vom 25.12.2016 und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Die bP hat in ihrem - trotz Aufforderung unergänzt gebliebenen und als Beschwerde gewerteten - Schreiben mit Ausnahme des Umstandes, dass der ehemaligen Ehegattin zu Unrecht Verfahrenshilfe zuerkannt worden wäre, den Sachverhalt nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. So ist die bP zwar der Aufforderung zur Beschwerdeergänzung nicht nachgekommen, doch ergeben sich aus ihrer ausdrücklichen Nichtmitteilung, dass sie keine Beschwerde erheben wolle und aus dem Kontext mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 25.12.2016 sowohl welcher Bescheid welcher Behörde bekämpft wird sowie aus welchen Gründen und was sie begehrt.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. So ist die bP zwar der Aufforderung zur Beschwerdeergänzung nicht nachgekommen, doch ergeben sich aus ihrer ausdrücklichen Nichtmitteilung, dass sie keine Beschwerde erheben wolle und aus dem Kontext mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 25.12.2016 sowohl welcher Bescheid welcher Behörde bekämpft wird sowie aus welchen Gründen und was sie begehrt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) idF 28.01.2016 lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) in der Fassung 28.01.2016 lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

----------

1.-hinsichtlich der Pauschalgebühren

[ ]

h)-für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;h)-für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;

[ ]

IV. Zahlungspflichtrömisch vier. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7, (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

----------

1.-bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

-bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z II) entsprechend der Kostentragungsregel des § 77 Abs. 1 ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;-bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist; in sozialgerichtlichen Verfahren (TP 1 Z römisch zwei) entsprechend der Kostentragungsregel des Paragraph 77, Absatz eins, ASGG die Versicherungsträger mit Ausnahme der Träger der Sozialversicherung;

[ ]

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Paragraph 9, (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.Paragraph 12, (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (Paragraphen 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (Paragraph 7, Absatz 4,).

[ ]

TP 12 F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

[ ]

a) Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz, 279 Euroa) Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz, 279 Euro

[ ]

Anmerkung 3 zu TP 12 lautet:

3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 279 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 418 Euro."3. Für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer 2, eine weitere Pauschalgebühr von 279 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 418 Euro."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die bP - die von ihr grundsätzlich und auch hinsichtlich der Höhe nicht bestritten Gebühren gem. TP 12 für die Einbringung eines Antrages auf einvernehmliche Scheidung (gem. § 55a Abs. 2 EheG) und die Kosten für den daran anschließenden gerichtlich protokollierten Vergleich - alleine zu tragen hat oder ob die ehemalige Ehegattin, der Verfahrenshilfe zuerkannt wurde, ebenso zur Zahlung verpflichtet ist.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die bP - die von ihr grundsätzlich und auch hinsichtlich der Höhe nicht bestritten Gebühren gem. TP 12 für die Einbringung eines Antrages auf einvernehmliche Scheidung (gem. Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG) und die Kosten für den daran anschließenden gerichtlich protokollierten Vergleich - alleine zu tragen hat oder ob die ehemalige Ehegattin, der Verfahrenshilfe zuerkannt wurde, ebenso zur Zahlung verpflichtet ist.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde richtig darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG grundsätzlich beide Antragsteller solidarisch bzw. zur ungeteilten Hand (das bedeutet, dass jeder Antragsteller zur Zahlung des ganzen Betrages herangezogen werden kann, der Betrag aber nur einmal bezahlt werden muss) haften und daher der aushaftende Betrag auch nur von der pP verlangt werden kann. Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die bP war daher schon aus diesem Grund rechtmäßig.Diesbezüglich hat die belangte Behörde richtig darauf hingewiesen, dass gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG grundsätzlich beide Antragsteller solidarisch bzw. zur ungeteilten Hand (das bedeutet, dass jeder Antragsteller zur Zahlung des ganzen Betrages herangezogen werden kann, der Betrag aber nur einmal bezahlt werden muss) haften und daher der aushaftende Betrag auch nur von der pP verlangt werden kann. Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die bP war daher schon aus diesem Grund rechtmäßig.

Dazu ist anzumerken, dass die Vereinbarung im Vergleich, wonach sich die bP zur alleinigen Tragung der Kosten verpflichtet hat, lediglich eine interne Abmachung zwischen den Vergleichsparteien darstellt und die Justizverwaltungsbehörde nicht bindet.

Im vorliegenden Fall kommt ein weiterer Aspekt hinzu, den die belangte Behörde übersehen hat. Gem. § 12 Abs. 2 GGG hat, wenn eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer gebührenpflichtigen und einer gebührenbefreiten Personen eingebracht wird, die gebührenpflichtige Partei (hier die bP) den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.Im vorliegenden Fall kommt ein weiterer Aspekt hinzu, den die belangte Behörde übersehen hat. Gem. Paragraph 12, Absatz 2, GGG hat, wenn eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer gebührenpflichtigen und einer gebührenbefreiten Personen eingebracht wird, die gebührenpflichtige Partei (hier die bP) den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.

Wenn die bP nach Rechtskraft des Beschlusses über die Zuerkennung der Verfahrenshilfe an ihre ehemalige Gattin, nunmehr anführt, diese habe unrichtige bzw. keine vollständigen Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen gemacht, dann ist dies zu spät, weil die belangte Behörde an den rechtskräftigen Gerichtsbeschluss zur Zuerkennung der Verfahrenshilfe gem. § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) gebunden ist.Wenn die bP nach Rechtskraft des Beschlusses über die Zuerkennung der Verfahrenshilfe an ihre ehemalige Gattin, nunmehr anführt, diese habe unrichtige bzw. keine vollständigen Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen gemacht, dann ist dies zu spät, weil die belangte Behörde an den rechtskräftigen Gerichtsbeschluss zur Zuerkennung der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) gebunden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) [ ] (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) [ ] (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004).

Da dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Da die bP unvertreten ist, wird ihr abschließend die Bestimmung des § 69 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Kenntnis gebracht die lautet:Da die bP unvertreten ist, wird ihr abschließend die Bestimmung des Paragraph 69, Zivilprozessordnung (ZPO) zur Kenntnis gebracht die lautet:

"§ 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.""§ 69. Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (Paragraph 66,) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies - vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (Paragraph 68, Absatz 2,) - die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen."

An der Verpflichtung zur Zahlung der aushaftenden Gerichtsgebühr für die bP ändert aber auch eine allfällige Anwendung des § 69 ZPO gegen seine ehemalige Gattin, aufgrund der schon dargestellten Solidarhaftung nichts.An der Verpflichtung zur Zahlung der aushaftenden Gerichtsgebühr für die bP ändert aber auch eine allfällige Anwendung des Paragraph 69, ZPO gegen seine ehemalige Gattin, aufgrund der schon dargestellten Solidarhaftung nichts.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte klare Rechtslage und die angeführte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte klare Rechtslage und die angeführte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Gebührenbefreiung, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,
Scheidungsvergleich, Solidarhaftung, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2144830.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten