Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W201 2150846-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 08.02.2017, GZ: XXXX/26, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 08.02.2017, GZ: XXXX/26, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) stellte mit Bescheid vom 30. Juni 2016, Zl. XXXX/21, rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführerin vom 01. April 2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.365,97 gebührt.
2. Mit E-Mail vom 01. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Pensionsservice der BVA einen Bescheidabspruch darüber, dass mit 01. April 2015 ihr Pensionsbeginn erfolgt sei, jedoch mit 01. Jänner 2016 keine Erhöhung stattgefunden habe.
3. Das Pensionsservice der BVA stellte mit Bescheid vom 08. Februar 2017, Zl. XXXX/26, fest, dass bei der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, zum 01. Jänner 2016 keine Anpassung des ihr gebührenden Ruhebezuges vorzunehmen gewesen sei.3. Das Pensionsservice der BVA stellte mit Bescheid vom 08. Februar 2017, Zl. XXXX/26, fest, dass bei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, zum 01. Jänner 2016 keine Anpassung des ihr gebührenden Ruhebezuges vorzunehmen gewesen sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach § 41 Abs. 2 PG 1965 seien die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereitsBegründend führte die belangte Behörde aus, nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 seien die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 3, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges sei abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des den Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen sei daher eine Anpassung des Ruhebezuges zum 01. Jänner 2016 nicht vorzunehmen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2017 Beschwerde und führte aus, sie fühle sich durch die nicht zustehende Anpassung am 1. Jänner 2016 benachteiligt und in der Wahrnehmung ihrer Rechte insofern geschädigt als diese Norm bereits mehrmals einer Änderung unterlegen sei und sie in eine Phase der Benachteiligung falle. Sie erhebe deshalb auch aus rechtlicher Vorsicht Beschwerde, da eine zukünftige Norm günstiger ausfallen könne und zu einer Nachzahlung führen würde. Weiters stelle sich für sie die Frage, wie nach der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 mit Abschlägen noch die weitere Härte gerechtfertigt sei, ein Jahr von den Pensionsanpassungen ausgeschlossen zu werden. Beide Vorgangsweisen würden dazu beitragen, die Lebensverdienstsumme zu schmälern. Es sei ihrer Auffassung nach verfassungsrechtlich bedenklich, wenn mehrere voneinander unabhängige Gesetze (Beamtendienstrecht und Pensionsgesetz) gegen eine Person mehrmals negative Auswirkungen hätten.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2017 Beschwerde und führte aus, sie fühle sich durch die nicht zustehende Anpassung am 1. Jänner 2016 benachteiligt und in der Wahrnehmung ihrer Rechte insofern geschädigt als diese Norm bereits mehrmals einer Änderung unterlegen sei und sie in eine Phase der Benachteiligung falle. Sie erhebe deshalb auch aus rechtlicher Vorsicht Beschwerde, da eine zukünftige Norm günstiger ausfallen könne und zu einer Nachzahlung führen würde. Weiters stelle sich für sie die Frage, wie nach der Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, mit Abschlägen noch die weitere Härte gerechtfertigt sei, ein Jahr von den Pensionsanpassungen ausgeschlossen zu werden. Beide Vorgangsweisen würden dazu beitragen, die Lebensverdienstsumme zu schmälern. Es sei ihrer Auffassung nach verfassungsrechtlich bedenklich, wenn mehrere voneinander unabhängige Gesetze (Beamtendienstrecht und Pensionsgesetz) gegen eine Person mehrmals negative Auswirkungen hätten.
5. Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgte mit Schreiben vom 17.03.2017. Die Verfahrensakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2017 ein. Die belangte Behörde erstattete kein Vorbringen zu den Beschwerdeausführungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen :
Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. April 2015 gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Ruhestand (Bescheid des Arbeitsmarktservices Oberösterreich vom 2. Februar 2015, Zl. Abt.6/04300/15).Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 1. April 2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Ruhestand (Bescheid des Arbeitsmarktservices Oberösterreich vom 2. Februar 2015, Zl. Abt.6/04300/15).
Mit Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 30. Juni 2016, Zl. XXXX/21, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 gemäß §§ 3 bis 7, 58, 61 in Verbindung mit 69, 88, 90 bis 94, 99 PG 1965, BGBl. Nr. 340, ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.997,49, sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 9,54 und eine Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto €Mit Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 30. Juni 2016, Zl. XXXX/21, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 gemäß Paragraphen 3 bis 7, 58, 61 in Verbindung mit 69, 88, 90 bis 94, 99 PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.997,49, sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 9,54 und eine Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto €
358,94 gebührt.
Eine Anpassung des laufend gebührenden Ruhebezuges am 1. Jänner 2016 erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebende Bestimmung lautet:
§ 41 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 340:Paragraph 41, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 340:
(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulagen gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulagen gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
3.2. Zum Vorbringen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf erstmalige Anpassung des Ruhebezuges mit Wirksamkeit des dem Beginn des Anspruches folgenden Kalenderjahres verletzt.
Im Konkreten vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sie durch die Anpassung erst mit dem dem Anspruch auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahr benachteiligt sei.
Die im Beschwerdefall strittige Frage ist demnach, ob der Ruhebezug zum 01. Jänner 2016 erstmalig angepasst hätte werden müssen.
Wie aus dem oben zitierten § 41 Abs.2 2.Satz eindeutig hervorgeht, ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges, abweichend vom ersten Satz, erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Wie in den ErläutRV BlgNR 24. GP (zu Abs 2 letzter Satz) festgehalten wird, soll die erste Erhöhung von Ruhebezügen ab 2011 nicht am 01. Jänner, der der Ruhestandsversetzung folgt, sondern erst ein Jahr später stattfinden [Fellner, BDG §41 PG (Stand 01.09.2015)].Wie aus dem oben zitierten Paragraph 41, Absatz 2, 2.Satz eindeutig hervorgeht, ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges, abweichend vom ersten Satz, erst mit Wirksamkeit ab 01. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Wie in den ErläutRV BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode (zu Absatz 2, letzter Satz) festgehalten wird, soll die erste Erhöhung von Ruhebezügen ab 2011 nicht am 01. Jänner, der der Ruhestandsversetzung folgt, sondern erst ein Jahr später stattfinden [Fellner, BDG §41 PG (Stand 01.09.2015)].
Im gegenständlichen Fall ist der Ruhebezug sohin ab dem 1. Jänner 2017 anzupassen.
3.3. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:
Was den behaupteten Eingriff in verfassungsrechtlich geschützt Rechte anlangt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Bemessung des gebührenden Ruhebezuges die diesbezüglichen in Kraft stehenden Normen des Pensionsrechts der Beamten angewendet hat und dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso liegt ein rechtskräftiger Bescheid des Arbeitsmarktservices vom 02. Februar 2015, mit welchem die Ruhestandsversetzung gem. § 14 Abs 1 und 5 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, ausgesprochen wurde, vor. Im vorliegenden Fall war daher nur zu prüfen, ob die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges mit Jänner 2016 oder mit Jänner 2017 zu erfolgen hat. Die Bestimmung in § 41 Abs.2 PG ist in Bezug auf diese Rechtsfrage eindeutig.Was den behaupteten Eingriff in verfassungsrechtlich geschützt Rechte anlangt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei der Bemessung des gebührenden Ruhebezuges die diesbezüglichen in Kraft stehenden Normen des Pensionsrechts der Beamten angewendet hat und dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso liegt ein rechtskräftiger Bescheid des Arbeitsmarktservices vom 02. Februar 2015, mit welchem die Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, Absatz eins und 5 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, ausgesprochen wurde, vor. Im vorliegenden Fall war daher nur zu prüfen, ob die erstmalige Anpassung des Ruhebezuges mit Jänner 2016 oder mit Jänner 2017 zu erfolgen hat. Die Bestimmung in Paragraph 41, Absatz 2, PG ist in Bezug auf diese Rechtsfrage eindeutig.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen beim Bundesverwaltungsgericht jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehende Gesetzesbestimmung.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der pensionsrechtlichen Anpassungsmodalität fehlt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der pensionsrechtlichen Anpassungsmodalität fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anpassung, Pension, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2150846.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017