Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2119037-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.05.2016, Zl. 1 Jv 3088-33/15 b, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.05.2016, Zl. 1 Jv 3088-33/15 b, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) iVm TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), § 31 GGG und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) in Verbindung mit TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), Paragraph 31, GGG und Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"XXXX als zahlungspflichtige Partei ist verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Grundbuchsverfahren TZ XXXXdes Bezirksgerichtes XXXX entstandene Gerichtsgebühren (die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. a) GGG idHv EUR 59,--, für vier Vormerkungen jeweils die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv EUR 70,--, den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG idHv EUR 21,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG) im Gesamtbetrag von EUR 368,-- auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, BIC: BUNDATWW, IBAN:"XXXX als zahlungspflichtige Partei ist verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Grundbuchsverfahren TZ XXXXdes Bezirksgerichtes römisch 40 entstandene Gerichtsgebühren (die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera a,) GGG idHv EUR 59,--, für vier Vormerkungen jeweils die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv EUR 70,--, den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG idHv EUR 21,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG) im Gesamtbetrag von EUR 368,-- auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 , BIC: BUNDATWW, IBAN:
AT28 0100 0000 0548 0364, Verwendungszweck: TZ XXXX einzuzahlen.AT28 0100 0000 0548 0364, Verwendungszweck: TZ römisch 40 einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit einem am 10.06.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Schriftsatz begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Vormerkung des Eigentumsrechtes an vier (zu unterschiedlichen Einlagezahlen geführten) Grundstücken. In der Folge wurden diese Eintragungen auch bewilligt.1. Mit einem am 10.06.2015 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangten Schriftsatz begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Vormerkung des Eigentumsrechtes an vier (zu unterschiedlichen Einlagezahlen geführten) Grundstücken. In der Folge wurden diese Eintragungen auch bewilligt.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.07.2015, Zl. XXXX, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführer auf, Eingaben-, Eintragungs- sowie Einhebungsgebühren und Mehrbetrag idHv insgesamt EUR 368,-- zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.07.2015, Zl. römisch 40 , forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführer auf, Eingaben-, Eintragungs- sowie Einhebungsgebühren und Mehrbetrag idHv insgesamt EUR 368,-- zu bezahlen, widrigenfalls diese Beträge zwangsweise eingebracht würden.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass die Gebühr gemäß TP 9 lit. b Z 2 GGG seiner Ansicht nach nur einmal pro Grundbuchsgesuch (unabhängig von der Anzahl der darin angeführten Einlagezahlen, an denen Vormerkungen vorgenommen wurden) zu entrichten sei.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass die Gebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG seiner Ansicht nach nur einmal pro Grundbuchsgesuch (unabhängig von der Anzahl der darin angeführten Einlagezahlen, an denen Vormerkungen vorgenommen wurden) zu entrichten sei.
4. Mit Bescheid vom 23.11.2015 gab der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Vorstellung keine Folge, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhob.
5. Mit Erkenntnis vom 27.01.2016, Zl. W176 2119037-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgrund Außerkrafttretens des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) mangels Setzung von Ermittlungsschritten auf.
6. In der Folge schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch dem Beschwerdeführer "Eintragungsgebühren gem. § 9 lit a) GGG in Höhe von EUR 359,--" sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG idHv EUR 8,--zur Zahlung vor.6. In der Folge schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch dem Beschwerdeführer "Eintragungsgebühren gem. Paragraph 9, Litera a,) GGG in Höhe von EUR 359,--" sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG idHv EUR 8,--zur Zahlung vor.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eintragungsgebühr für jede vorgenommene Eintragung im Grundbuch fällig werde und die im Plural gehaltene Formulierung der Bestimmung darauf abziele, dass die Gebühr für jede Eintragung der Vormerkung anfalle. Einer Auslegung, dass die Gebühr nur pro Grundbuchsantrag zu entrichten sei, könne nicht gefolgt werden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies auf seine Erfahrungen mit anderen Gerichten in gleich gelagerten Fällen, die jeweils nur einmal die Eintragungsgebühr von EUR 70,-- für mehrere Vormerkungen des Eigentums verrechnet hätten. Eine Rechtsanwendung wie durch die belangte Behörde hätte zur Folge, dass selbst bei mehreren Vormerkungen an verschiedenen B-Laufnummern eines Grundbuchskörpers die Gebühr mehrmals anfallen würde. Dies sei sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Der Beschwerdeführer begehre eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dergestalt, dass er lediglich zur Zahlung von EUR 129,-- (einmalige Eintragungsgebühr idHv EUR 70,-- sowie Eingabengebühr von idHv EUR 59,--) verpflichtet werde.
8. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum einen wird von dem unter I. festgestellten Sachverhalt ausgegangen.1.1. Zum einen wird von dem unter römisch eins. festgestellten Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Zum anderen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Eingabengebühr weder bereits bei Einbringung des unter Punkt I.1. genannten Grundbuchsgesuches entrichtet noch deren Entrichtung auf das Konto des Grundbuchgerichtes am darauf folgenden Tag in einer Weise veranlasst hat, dass der Betrag innerhalb von zehn Tagen beim Grundbuchgericht einlangte.1.2. Zum anderen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Eingabengebühr weder bereits bei Einbringung des unter Punkt römisch eins.1. genannten Grundbuchsgesuches entrichtet noch deren Entrichtung auf das Konto des Grundbuchgerichtes am darauf folgenden Tag in einer Weise veranlasst hat, dass der Betrag innerhalb von zehn Tagen beim Grundbuchgericht einlangte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. basieren auf dem Umstand, dass sich aus diesen Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer die Eingabengebühr bereits bei Einbringung des Grundbuchgesuches entrichtet oder deren Entrichtung in der angeführten Weise veranlasst hätte, und er Derartiges auch nicht vorgebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Zur Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 2 GGG:3.2.1. Zur Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG:
3.2.1.1. Gemäß Tarifpost 9 lit. b Z 2 GGG beträgt die Gebühr für Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes EUR 70,--.3.2.1.1. Gemäß Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 2, GGG beträgt die Gebühr für Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes EUR 70,--.
Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.
3.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum System der Gerichtsgebühren in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, die unter E 12 ff zu § 1 zitierte Rsp). Hinsichtlich Grundbuchsachen ist bei der Vorschreibung der Gebühren lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037; 14.04.2008, 2007/16/0213).3.2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum System der Gerichtsgebühren in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, die unter E 12 ff zu Paragraph eins, zitierte Rsp). Hinsichtlich Grundbuchsachen ist bei der Vorschreibung der Gebühren lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037; 14.04.2008, 2007/16/0213).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf die gerichtliche Amtshandlung in Form der Eintragung abzustellen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass mit jeder einzelnen Eintragung einer Vormerkung, die im Übrigen an unterschiedlichen Grundbuchskörpern und nicht an verschiedenen B-Laufnummern desselben Grundbuchskörpers vorgenommen wurde – jeweils eine gerichtliche Amtshandlung gesetzt wird, für die die Gebühr anfällt.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine abweichende Praxis anderer Justizverwaltungsbehörden verweist, ist festzuhalten, dass aus behördlichem Fehlverhalten in ähnlich gelagerten Fällen kein Recht auf einen entsprechendes behördliches Fehlverhalten abgeleitet werden kann (VfGH 30.09.1991, B1361/90).
3.2.2. Zum Mehrbetrag gemäß § 31 GGG:3.2.2. Zum Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG:
3.2.2.1. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,-- zu erheben. Gemäß § 31 Abs. 3 GGG ist der Mehrbetrag nach Abs. 1 leg. cit. jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.3.2.2.1. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,-- zu erheben. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, GGG ist der Mehrbetrag nach Absatz eins, leg. cit. jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.
Nach TP 9 lit. a GGG unterliegen alle Eingaben zur Eintragung in das Grundbuch einer Eingabengebühr von EUR 42,--. Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 erhöht sich die Eingabengebühr um EUR 17,--, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.Nach TP 9 Litera a, GGG unterliegen alle Eingaben zur Eintragung in das Grundbuch einer Eingabengebühr von EUR 42,--. Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 erhöht sich die Eingabengebühr um EUR 17,--, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.
Gemäß § 2 Z entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe.Gemäß Paragraph 2, Z entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe.
3.2.2.2. Da der Beschwerdeführer – wie sich aus den Feststellungen ergibt – die Eingabengebühr weder bereits bei Einbringung des Grundbuchsgesuches entrichtet noch deren Entrichtung auf das Konto des Grundbuchgerichtes am darauf folgenden Tag in einer Weise veranlasst hat, dass der Betrag innerhalb von zehn Tagen beim Grundbuchgericht einlangte, wurde er von der belangten Behörde zurecht zur Zahlung des Mehrbetrages verpflichtet.
3.2.3. Zur Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG:3.2.3. Zur Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG:
3.2.3.1. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge (wozu die vom Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren zählen) nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.3.2.3.1. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge (wozu die vom Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren zählen) nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.
3.2.3.2. Mangels Zahlung der geschuldeten Gebühren durch den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde zurecht einen Zahlungsauftrag erlassen und ihm dabei auch die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorgeschrieben.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Die Maßgabe war in den Spruch aufzunehmen, da im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer unrichtigerweise "Eintragungsgebühren gem. § 9 lit a) GGG in Höhe von EUR 359,-- " zur Zahlung vorgeschrieben wurden.3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Die Maßgabe war in den Spruch aufzunehmen, da im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer unrichtigerweise "Eintragungsgebühren gem. Paragraph 9, Litera a,) GGG in Höhe von EUR 359,-- " zur Zahlung vorgeschrieben wurden.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Gebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2119037.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017