Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W134 2117272-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24.07.2015, GZ 1170/2015/01, wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24.07.2015, GZ 1170/2015/01, wie folgt:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, mit Schriftsatz vom 10.05.2017 wird das Beschwerdeverfahren W134 2117272-1, gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , mit Schriftsatz vom 10.05.2017 wird das Beschwerdeverfahren W134 2117272-1, gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Bescheidbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Bescheidbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10.05.2017 vor Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 24.07.2015, GZ 1170/2015/01, die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W134.2117272.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017