Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2152129-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2814922010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4173980010, betreffend Direktzahlungen 2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2814922010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4173980010, betreffend Direktzahlungen 2015, beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016 wurden die Direktzahlungen für 2015 gewährt. Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 gewährte die belangte Behörde geringfügig niedrigere Direktzahlungen für 2015. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Darin befindet sich u.a. ein Report, der den Berechnungsstand vom 07.11.2016 abbildet. In ihrem Aufbereitungsschreiben führt die Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe sich in seiner Beschwerde auf den Antrag "Sonderfall – Investition in die Tierhaltung mit verzögerter Wirkung" und führe die Thematik der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) für 2015 an. Der Betrag der Direktzahlungen 2014 – für die Erstzuweisung von ZA für das Antragsjahr (AJ) 2015 – sei in Frage gestellt und schlussendlich als "unrichtig" bewertet worden. Somit sei es sowohl mit Bescheid des BMLFUW vom 22.06.2012 (BMLFUW-LE.4.1.10/0642-I/7/2012) als auch mit den Erkenntnissen des BVwG betreffend die AJ 2010 (W127/2001385-1/2E), 2011 (W127/2001385-1/2E), 2013 (W113/2100507-1/8E) und 2014 (W113 2118510-1/2E) zum Ergebnis gekommen, dass der Referenzbetrag für "Schlachtprämie männliche Rinder" (SMR) betreffend das AJ 2006 auf EUR 11.242,07 festzusetzen sei. Daraus ergebe sich ein zusätzlicher Referenzbetrag für Tiere in Höhe von EUR 9.617,67. Diese Änderung wirke sich erstmalig für das AJ 2006 im Zuge der Berechnung im Mai 2017 aus. Darauf folgend würden auch die Folgejahre der EBP und der DIZA neu berechnet werden und voraussichtlich wie folgt Berücksichtigung finden:
EBP 2006 => Mai 2017
EBP 2007 => Mai 2017
EBP 2008 => Mai 2017
EBP 2009 => Juni 2017
EBP 2010 => Juni 2017
EBP 2011 => Juli 2017
EBP 2012 => August 2017
EBP 2013 => September 2017
EBP 2014 => Oktober 2017
DIZA 2015 => Dezember 2017
DIZA 2016 => Dezember 2017.
Mit seinem Vorlageantrag nehme der Beschwerdeführer Bezug auf die Erkenntnisse des BVwG und beschwere sich, dass es bis dato trotz der o. a. Entscheidungen zu keiner Neuberechnung der EBP und somit auch der DIZA gekommen sei. Aufgrund der o.a. Sachverhaltsdarstellung gehe eindeutig hervor, dass wenn die AMA noch zuständig wäre, das Verfahren positiv erledigt werden könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
Im Aufbereitungsschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen (positiven) Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Berechnung, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2152129.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017