TE Bvwg Beschluss 2017/5/18 W106 2148539-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2017
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Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

AVG 1950 §6 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
DVG §2 Abs7
GehG §21
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §9 Abs2
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 2 heute
  2. DVG § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. DVG § 2 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. DVG § 2 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. DVG § 2 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. DVG § 2 gültig von 18.06.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. DVG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. DVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2010
  9. DVG § 2 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  10. DVG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. DVG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. DVG § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  13. DVG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  14. DVG § 2 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. DVG § 2 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. GehG § 21 heute
  2. GehG § 21 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. GehG § 21 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. GehG § 21 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. GehG § 21 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  6. GehG § 21 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. GehG § 21 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 21 gültig von 01.07.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. GehG § 21 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. GehG § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  11. GehG § 21 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  12. GehG § 21 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  13. GehG § 21 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  14. GehG § 21 gültig von 22.07.1989 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989
  15. GehG § 21 gültig von 01.09.1969 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 198/1969

Spruch

W106 2148539-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Folgekostenzuschuss gemäß § 21f GehG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Folgekostenzuschuss gemäß Paragraph 21 f, GehG, beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins und 2 VwGVG zurückgewiesen.

2. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG wird der Antrag vom 19.03.2015, ergänzt durch den Antrag vom 02.06.2015, zur Erledigung in der Sache an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres als zuständige Dienstbehörde weitergeleitet.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird der Antrag vom 19.03.2015, ergänzt durch den Antrag vom 02.06.2015, zur Erledigung in der Sache an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres als zuständige Dienstbehörde weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(18.05.2017)

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) begehrte mit Antrag vom 19.03.2015, ergänzt mit Antrag vom 02.06.2015, einen Folgekostenzuschuss gemäß § 21f GehG iVm § 10 Auslandsverwendungsverordnung (AVV).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) begehrte mit Antrag vom 19.03.2015, ergänzt mit Antrag vom 02.06.2015, einen Folgekostenzuschuss gemäß Paragraph 21 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 10, Auslandsverwendungsverordnung (AVV).

Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde Bundesministerin für Familie und Jugend. Die Beschwerde ist am 05.01.2016 im Präsidium des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingegangen.

I.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.07.2016 wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.07.2016 wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen.

Zur Zuständigkeit wird im Bescheid auf das Verwaltungsübereinkommen zwischen dem BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem BM für Familien und Jugend vom 27.02.2015 hingewiesen, wonach das BMFJ durch das BMLFUW personell mitbetreut und das gegenständliche Verfahren daher vom BMLFUW geführt wird.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Der angefochtene Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten. Zur Frage der Zuständigkeit wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nach Ablauf der Frist des § 16 VwGVG zur Erlassung des versäumten Bescheides nicht mehr zuständig gewesen sei.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Der angefochtene Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten. Zur Frage der Zuständigkeit wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, VwGVG zur Erlassung des versäumten Bescheides nicht mehr zuständig gewesen sei.

I.4. In Stattgebung der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2016, W106 213279-1/5E, den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2016 wegen Unzuständigkeit der Behörde auf.römisch eins.4. In Stattgebung der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2016, W106 213279-1/5E, den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2016 wegen Unzuständigkeit der Behörde auf.

I.5. Auf Betreiben des BF legte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Säumnisbeschwerde am 24.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.5. Auf Betreiben des BF legte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Säumnisbeschwerde am 24.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF erhob mit Schreiben vom 23.12.2015, eingelangt am 05.01.2016, gegen die Bundesministerin für Familien und Jugend Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit seines Antrags vom 19.03.2015.

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Rahmen seiner dienstlichen Verwendung im BM für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) war er von Juli 2004 bis August 2013 als Dienststellenleiter an den österreichischen Botschaften in XXXX und XXXX tätig. Vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 war er in der Funktion des Leiters des Büros der Frau Bundesministerin für Familien und Jugend dem BM für Familien und Jugend (BMFJ) dienstzugeteilt. Seither ist er wieder als Beamter im BMEIA tätig.Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Rahmen seiner dienstlichen Verwendung im BM für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) war er von Juli 2004 bis August 2013 als Dienststellenleiter an den österreichischen Botschaften in römisch 40 und römisch 40 tätig. Vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 war er in der Funktion des Leiters des Büros der Frau Bundesministerin für Familien und Jugend dem BM für Familien und Jugend (BMFJ) dienstzugeteilt. Seither ist er wieder als Beamter im BMEIA tätig.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde zu bezeichnen, die den Bescheid nicht erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde zu bezeichnen, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in Paragraph 73, Absatz 2, AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).

Säumigkeit der belangten Behörde setzt voraus, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt auch eine sachliche Zuständigkeit in der angerufenen Rechtssache zukommt.

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Verfahrenskonstellation kommt hinsichtlich der für den BF zuständigen Dienstbehörde § 2 Abs. 7 DVG zur Anwendung, welcher lautet:Bei der im Beschwerdefall gegebenen Verfahrenskonstellation kommt hinsichtlich der für den BF zuständigen Dienstbehörde Paragraph 2, Absatz 7, DVG zur Anwendung, welcher lautet:

"(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.""(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Absatz 2 bis 3 b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird."

Zuständige Dienstbehörde für den BF war für die Zeit seiner Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Familien und Jugend vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 der im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens die Personalagenda führende Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Seit 01.01.2016 ist der BF wieder im BMEIA beschäftigt und ist damit gemäß § 2 Abs. 7 DVG die Zuständigkeit zur Fortführung des dienstrechtlichen Verfahrens in Angelegenheit seines Antrages vom 19.03.2015 auf den BM für Europa, Integration und Äußeres als zuständige Dienstbehörde übergegangen. Eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit traf somit ab 01.01.2016 nicht mehr den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern den BM für Europa, Integration und Äußeres als zuständige Dienstbehörde.Zuständige Dienstbehörde für den BF war für die Zeit seiner Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Familien und Jugend vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 der im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens die Personalagenda führende Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Seit 01.01.2016 ist der BF wieder im BMEIA beschäftigt und ist damit gemäß Paragraph 2, Absatz 7, DVG die Zuständigkeit zur Fortführung des dienstrechtlichen Verfahrens in Angelegenheit seines Antrages vom 19.03.2015 auf den BM für Europa, Integration und Äußeres als zuständige Dienstbehörde übergegangen. Eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit traf somit ab 01.01.2016 nicht mehr den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern den BM für Europa, Integration und Äußeres als zuständige Dienstbehörde.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil in der am 05.01.2016 bei der Behörde eingelangten Säumnisbeschwerde als belangte Behörde die Bundesministerin für Familien und Jugend bezeichnet wird. An diesem Ergebnis vermag auch die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 08.07.2016 mit Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2016 nichts zu ändern, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom BVwG jedenfalls wieder zunächst die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde zu prüfen war.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG wird der Antrag vom 19.03.2015, ergänzt durch den Antrag vom 02.06.2015, zur Erledigung in der Sache an den BM für Europa, Integration und Äußeres als zuständige Dienstbehörde weitergeleitet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird der Antrag vom 19.03.2015, ergänzt durch den Antrag vom 02.06.2015, zur Erledigung in der Sache an den BM für Europa, Integration und Äußeres als zuständige Dienstbehörde weitergeleitet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht uneinheitlich ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht uneinheitlich ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097).

Schlagworte

Auslandsverwendung, belangte Behörde, Dienstbehörde,
Dienstrechtsverfahren, Dienstzuteilung, Entscheidungspflicht,
Folgekostenzuschuss, Ressortwechsel, Säumnisbeschwerde,
Weiterleitung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2148539.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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