Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
BDG 1979 §207f Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides ergab sich aus der im gegebenen Fall gegebenen verfassungsgesetzlich geregelten ausschließlichen Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesbeamten (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG), in welche sich das BVwG durch eine direkte Ernennung des Mitbeteiligten einzugreifen nicht für befugt erachtete.Die Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides ergab sich aus der im gegebenen Fall gegebenen verfassungsgesetzlich geregelten ausschließlichen Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesbeamten (Artikel 65, Absatz 2, Litera a, B-VG), in welche sich das BVwG durch eine direkte Ernennung des Mitbeteiligten einzugreifen nicht für befugt erachtete.
Schlagworte
Beamter, Ernennung, Zurückverweisung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2148363.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017