RS Bvwg 2017/5/19 W208 2150232-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Norm

AZHG §25 Abs4 Z2
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Wenn in einem Disziplinarverfahren bestimmte Umstände die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen (wie bspw. das Begehen der Dienstpflichtverletzung der unerlaubten Abwesenheit aus dem Einsatzraum) bescheidmäßig bereits rechtskräftig festgestellt wurden, brauchen dazu im Feststellungsverfahren keine Zeugen mehr einvernommen werden, weil deren Aussagen zu keiner Entkräftung der rechtskräftig festgestellten Verfehlungen führen können.

Dass gegen die Höhe der Strafe Beschwerde erhoben wurde, ist nicht von Relevanz, weil es nicht auf die letztlich verhängte Strafhöhe ankommt, sondern auf das als erwiesen angenommene und rechtskräftig festgestellte persönliche Verhalten der beschwerdeführenden Partei.

Schlagworte

Disziplinarverfahren, Eignung - Auslandseinsatz, Rechtskraft,
Schuldspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2150232.1.02

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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