Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Wenn in einem Disziplinarverfahren bestimmte Umstände die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen (wie bspw. das Begehen der Dienstpflichtverletzung der unerlaubten Abwesenheit aus dem Einsatzraum) bescheidmäßig bereits rechtskräftig festgestellt wurden, brauchen dazu im Feststellungsverfahren keine Zeugen mehr einvernommen werden, weil deren Aussagen zu keiner Entkräftung der rechtskräftig festgestellten Verfehlungen führen können.
Dass gegen die Höhe der Strafe Beschwerde erhoben wurde, ist nicht von Relevanz, weil es nicht auf die letztlich verhängte Strafhöhe ankommt, sondern auf das als erwiesen angenommene und rechtskräftig festgestellte persönliche Verhalten der beschwerdeführenden Partei.
Schlagworte
Disziplinarverfahren, Eignung - Auslandseinsatz, Rechtskraft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2150232.1.02Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017