Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Bei der Beurteilung der Eignung zu Auslandseinsätzen ist ein hoher Maßstab anzulegen. Bereits gehäufte kleinere Disziplinlosigkeiten führen zu einer Aberkennung der Eignung, weil damit eine nicht unbeträchtliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Nichts anderes kann nach Ansicht des BVwG gelten, wenn ein Soldat sich unerlaubter Weise aus dem Einsatzraum entfernt, da er sich damit generell dem Zugriff seiner Kommandanten für Einsatzaufgaben entzieht. Der Umstand, dass gerade keine dienstliche Inanspruchnahme vorliegt oder er dienstfrei hat, erlaubt ihm kein eigenständiges Verlassen des Einsatzraumes.
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, Eignung - AuslandseinsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2150232.1.01Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017