RS Bvwg 2017/5/19 W208 2150232-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Norm

AZHG §25 Abs4 Z2
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Bei der Beurteilung der Eignung zu Auslandseinsätzen ist ein hoher Maßstab anzulegen. Bereits gehäufte kleinere Disziplinlosigkeiten führen zu einer Aberkennung der Eignung, weil damit eine nicht unbeträchtliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Nichts anderes kann nach Ansicht des BVwG gelten, wenn ein Soldat sich unerlaubter Weise aus dem Einsatzraum entfernt, da er sich damit generell dem Zugriff seiner Kommandanten für Einsatzaufgaben entzieht. Der Umstand, dass gerade keine dienstliche Inanspruchnahme vorliegt oder er dienstfrei hat, erlaubt ihm kein eigenständiges Verlassen des Einsatzraumes.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Eignung - Auslandseinsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2150232.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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