RS Vwgh 2003/9/18 2000/16/0700

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §863 Abs1;

Rechtssatz

Im Lichte des § 863 Abs. 1 ABGB kann der Abruf einer Teilleistung durch den Gläubiger keinesfalls als Verzicht auf den Rest angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160700.X03

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten