Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2146426-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zahl 1137171901/170121077, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zahl 1137171901/170121077, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist marokkanischer Staatsangehöriger, reiste ohne eigene Angaben zum Zeitpunkt der Einreise illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2016 einen Asylantrag. Seine wahre Identität steht nicht fest. Zuvor stellte er in Italien und Dänemark Anträge auf internationalen Schutz, wobei er sich den Verfahren durch Untertauchen entzogen hat. Auf seiner Reise von der Türkei nach Dänemark ist der BF in zumindest 7 Ländern illegal eingereist und hat sich dort unrechtmäßig aufgehalten. Der BF hat sich jedenfalls vier Monate illegal in Deutschland aufgehalten.
1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 02.01.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde nicht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt.
1.3. Der genannte Asylbescheid der Behörde musste rechtskonform im Akt hinterlegt werden, da der BF untergetaucht und keine Abgabestelle im Bundesgebiet hatte. Der Bescheid erwuchs am 17.1.2017 in Rechtskraft. Der BF hatte zuvor die Grundversorgungsstelle eigenmächtig verlassen und wurde am 21.12.2016 abgemeldet.
1.4. Der BF war für die Behörde in der Folge nicht greifbar, er wurde anlässlich einer Zufallskontrolle am 28.01.2017 durch Organe der öffentlichen Sicherheit im Besitz von Suchtmittel angetroffen und in der Folge festgenommen und angezeigt.
1.5. Befragt nach seinem Aufenthalt gab der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, seit etwa zwei Monaten in Wien Mitte in einem privaten Massenquartier unangemeldet Unterkunft genommen zu haben, die Adresse konnte er nicht nennen.
1.6. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 28.1.2017 erstmals die Schubhaft verhängt. Der BF weigerte sich in der Folge, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen.
1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2017 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
1.8. Der BF legte in Haft ein aggressives und lautstarkes Verhalten an den Tag, sodass er am 11.03.2017 in eine Einzelzelle verlegt werden musste. In der Folge begann der BF einen Hungerstreik und wurde am 18.3.2017 aufgrund eingetretener Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. In der Folge ist der BF sofort untergetaucht und hat er sich dem weiteren Verfahren entzogen.
1.9. Am 04.05.2017 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe der öffentlichen Sicherheit abermals im Besitz von Suchtmittel betreten und um 19.40 Uhr gem. § 40 BFA-VG festgenommen und angezeigt. Zuvor suchte er sich der Amtshandlung durch Flucht zu entziehen und seine Tat zu verdunkeln. Der BF wurde in der Folge der Behörde vorgeführt.1.9. Am 04.05.2017 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe der öffentlichen Sicherheit abermals im Besitz von Suchtmittel betreten und um 19.40 Uhr gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und angezeigt. Zuvor suchte er sich der Amtshandlung durch Flucht zu entziehen und seine Tat zu verdunkeln. Der BF wurde in der Folge der Behörde vorgeführt.
1.10. In einer niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, mittellos zu sein, ihn Freunde, Landsleute und die Caritas jedoch unterstützen würden. Er habe eine Wohnung zur Verfügung, den Namen der Vermieterin könne er jedoch nicht nennen, hätte aber eine Telefonnummer von ihr. Die Vermieterin hätte ihn anmelden wollen, was von der Behörde jedoch abgelehnt worden sei. Man solle ihm 24 Stunden Zeit einräumen, damit er das Land freiwillig verlassen könne. Den marokkanischen Behörden wolle er nicht vorgeführt werden.
1.11. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 5.5.2017 um 09.55 Uhr über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Der BF verweigerte nach Übergabe des Bescheides, wie in der Vergangenheit bei verschiedenen Amtshandlungen auch, die Unterschriftsleistung.
1.12. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF Beschwerde mit der Begründung, dass er einen gesicherte Unterkunft habe, sich dort bislang wegen der Weigerung der Behörde jedoch nicht anmelden konnte. Der BF legte einen von ihm und der Vermieterin unterfertigten Meldezettel vor. Daher hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Beantragt wurde weiters, auszusprechen, dass die weitere Anhaltung nicht zulässig sei, die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung, die Einvernahme der Vermieterin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, Aufwand und Barauslagenersatz.
1.13. In der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde auch die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gem. § 40 BFA-VG ab 28.01.2017 wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Festgestellt wird, dass der BF von der Anhaltung seit 28.01.2017 Kenntnis hatte und nicht gehindert war, diese etwa in der Beschwerde der Diakonie gegen den ersten Schubhaftbescheid vom 01.02.2017 anzufechten. Den entsprechenden Verspätungsvorhalt beantwortete der Rechtsvertreter dahingehend, dass versehentlich ein Schreibfehler unterlaufen sei und das richtige Festnahme und Anhaltedatum der 5.5.2017 wäre.1.13. In der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde auch die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gem. Paragraph 40, BFA-VG ab 28.01.2017 wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Festgestellt wird, dass der BF von der Anhaltung seit 28.01.2017 Kenntnis hatte und nicht gehindert war, diese etwa in der Beschwerde der Diakonie gegen den ersten Schubhaftbescheid vom 01.02.2017 anzufechten. Den entsprechenden Verspätungsvorhalt beantwortete der Rechtsvertreter dahingehend, dass versehentlich ein Schreibfehler unterlaufen sei und das richtige Festnahme und Anhaltedatum der 5.5.2017 wäre.
1.14. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete im Sinne der vorgelegten Akten eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.15. Marokko zählt seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die Behörde hat sichergestellt, dass der BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikats den marokkanischen Behörden vorgeführt wird. Die Botschaft der Marokkanischen Republik hat sich bereit erklärt, bei Vorliegen von Schubhaftfällen und straffälligen Fremden zeitnah eine Identifizierung vorzunehmen, und Heimreisezertifikate auszustellen. Diese vereinbarte Vorgehensweise wurde in den letzten Monaten zielführend angewandt.
1.16. Der BF trat am 6.5.2017 neuerlich in Hungerstreik. Der BF wird medizinisch betreut, er ist zum Zeitpunkt der Entscheidung haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Schubhaft unverhältnismäßig machen würden.
1.17. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet familiär, sozial und wirtschaftlich nicht integriert ist. Er ist mittellos und nicht in der Lage, seinen Unterhalt durch legale Tätigkeiten zu sichern. Der BF ist im Bundesgebiet nicht gemeldet wobei auch das Vorliegen einer Wohnmöglichkeit ihn nicht davon abhalten wird, sich seiner Abschiebung nach Marokko zu entziehen.
1.18. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund der Akten, insbesondere auch einer Vorentscheidung des BVwG, sowie dem seitherigen Verhalten des BF steht fest, dass sich der BF in Österreich, Dänemark und Griechenland dem Verfahren entzogen hat, in mindestens 7 Staaten illegal eingereist und sich dort unrechtmäßig aufgehalten hat und auch nicht bereit ist, sich den Behörden im Verfahren zur Verfügung zu halten.
2.3. Der BF hat versucht, sich einer Amtshandlung durch Flucht zu entziehen und hat sich in der Schubhaft aggressiv verhalten. Der BF hat sich eigenmächtig aus der Grundversorgungsstelle entfernt und ist untergetaucht. Er hat sich bereits einmal durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst und hat an der Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht mitgewirkt. Er ist offenbar nicht gewillt freiwillig nach Marokko zurückzukehren.
2.4. Der BF war für die Behörde mangels gesicherten Wohnsitzes nur auf Grund von Festnahmen bei Gelegenheitskontrollen greifbar. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens wird selbst das Vorliegen einer Wohnmöglichkeit ihn nicht davon abhalten, sich seiner Abschiebung nach Marokko zu entziehen. Der BF hatte mehrere Monate die Möglichkeit, freiwillig auszureisen, was er jedoch unterlassen hat, da er nicht nach Marokko zurückkehren will. Nach eigener Aussage spielte Geld dabei keine Rolle. Seinem anderslautenden Vorbringen sich der Behörde nunmehr bereit zu halten und der geäußerten Bereitschaft, freiwillig auszureisen, wird daher kein Glaube geschenkt. Die Behörde hat im Hinblick auf die akute Fluchtgefahr und den bestehenden Sicherungsbedarf auch zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.
2.5. Auf Grund eigener Angaben ist der BF im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert. Aus seinem bisherigen Verhalten steht zu vermuten, dass der BF seinen Lebensunterhalt offenbar auch durch den Handel mit Suchtmittel sichert.
2.6. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände der Unverhältnismäßigkeit der Haft hervorgekommen, solche wurden auch nicht behauptet.
2.7. Die Behörde ist zeitnah mit den marokkanischen Behörden in Kontakt getreten, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Das diesbezügliche vereinbarte Verfahren mit Marokko ist nach mehrmonatigen Erfahrungen der Behörde zielführend.
2.8. Der Vollständigkeit halber wird schließlich noch darauf hingewiesen, dass das BVwG bereits einmal - wohlbegründet - die weitere Anhaltung in Schubhaft für zulässig erklärt hat, wobei sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt seither nicht grundlegend geändert hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Organe der Öffentlichen Sicherheit sind gem. § 40 BFA-VG ermächtigt, Fremde zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen die ein Festnahmeauftrag besteht, wenn sie Auflagen verletzten oder fallen. Der Rechtvertreter des BF bekämpfte in der Beschwerde die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, wobei er ein falsches Festnahmedatum (28.1.2017) nannte. Demnach wäre die Beschwerde verspätet eingebracht. Der Fehler wurde nach einem entsprechenden Verspätungsvorhalt auf 5.5.2017 korrigiert. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 67c AVG ist in einer Gesamtschau der Beschwerde - der BF wurde auch am 28.1.2018 auf Grund einer Festnahme angehalten - gerade noch nicht von einem Wechsel des Prozessgegenstandes auszugehen, sodass die Korrektur des behaupteten Schreibfehlers zulässig war. Der BF wurde unter Zugrundelegung der genannten Bestimmung festgenommen - der BF hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und fiel nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG - sodass die Anhaltung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde rechtens war. Die Vorführung erfolgte auch ohne unnötigen Aufschub.3.1.1. Organe der Öffentlichen Sicherheit sind gem. Paragraph 40, BFA-VG ermächtigt, Fremde zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen die ein Festnahmeauftrag besteht, wenn sie Auflagen verletzten oder fallen. Der Rechtvertreter des BF bekämpfte in der Beschwerde die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, wobei er ein falsches Festnahmedatum (28.1.2017) nannte. Demnach wäre die Beschwerde verspätet eingebracht. Der Fehler wurde nach einem entsprechenden Verspätungsvorhalt auf 5.5.2017 korrigiert. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 67 c, AVG ist in einer Gesamtschau der Beschwerde - der BF wurde auch am 28.1.2018 auf Grund einer Festnahme angehalten - gerade noch nicht von einem Wechsel des Prozessgegenstandes auszugehen, sodass die Korrektur des behaupteten Schreibfehlers zulässig war. Der BF wurde unter Zugrundelegung der genannten Bestimmung festgenommen - der BF hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und fiel nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG - sodass die Anhaltung zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde rechtens war. Die Vorführung erfolgte auch ohne unnötigen Aufschub.
3.1.2 Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.2 Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.4. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.4. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu.
3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2146426.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017