Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
BVergG 2006 §2 Z16 litaSpruch
W149 2157282-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Eventmanagement für Tag des Sports 2017" der Auftraggeberinnen Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, vertreten durch die Finanzprokuratur, Gz. E90053/141/0-KA/2017, auf Grund des Antrages der XXXX, vom 15.05.2017 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Eventmanagement für Tag des Sports 2017" der Auftraggeberinnen Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, vertreten durch die Finanzprokuratur, Gz. E90053/141/0-KA/2017, auf Grund des Antrages der römisch 40 , vom 15.05.2017 wie folgt beschlossen:
A) Der Lauf der Teilnahmeantragsfrist wird gemäß § 328 BVergG 2006A) Der Lauf der Teilnahmeantragsfrist wird gemäß Paragraph 328, BVergG 2006
für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren und Anträgerömisch eins. Verfahren und Anträge
Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:
Die Antragstellerin ist Anbieterin Eventveranstaltungs-Dienstleistungen. Die Antragsgegnerin ist die Republik Österreich vertreten den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: Antragsgegnerin). Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages betreffend das Eventmanagement für die Veranstaltung "Tag des Sports 2017".
Die Antragsgegnerin eröffnete das das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vom 2004.2017 online und EU-weit im Oberschwellenbereich, nach welchem ein Vertrag über das Eventmanagement für die Veranstaltung "Tag des Sports 2017" mit jenem Bieter an der zweiten (Verhandlung-)Phase abgeschlossen werden soll, der zuvor als Bestbieter ermittelt worden sein wird.
Das Verfahren befindet sich derzeit in der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge (erste Phase), welche gemäß der Ausschreibungsunterlage am 23.05.2017 enden soll.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 stellte die Antragstellerin folgenden Antrag
* auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen gemäß §§ 320 ff BVergG 2006.* auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen gemäß Paragraphen 320, ff BVergG 2006.
Des Weiteren stellte sie den Antrag
* auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wobei das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin (Republik Österreich, Bund), Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, kaufmännische Abteilung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, umgehend vom Einlangen des gegenständlichen Antrags informieren und eine Einstweilige Verfügung gemäß § 328 BVergG 2006 idgF für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen, mit der im gegenständlichen Vergabeverfahren "Vergabe eines Dienstleistungsvertrages betreffend Eventmanagement für Tag des Sports 2017", BMLVS-GZ: E 90053/141/0-KA-2017,* auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wobei das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin (Republik Österreich, Bund), Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, kaufmännische Abteilung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, umgehend vom Einlangen des gegenständlichen Antrags informieren und eine Einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 idgF für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen, mit der im gegenständlichen Vergabeverfahren "Vergabe eines Dienstleistungsvertrages betreffend Eventmanagement für Tag des Sports 2017", BMLVS-GZ: E 90053/141/0-KA-2017,
1. die Teilnahmefrist ausgesetzt wird,
2. der Auftraggeberin die Öffnung der Teilnahmeanträge untersagt wird,
3. der Auftraggeberin die Fortsetzung des Vergabeverfahrens untersagt wird und
4. der Auftragsgeberin die Zuschlagserteilung untersagt wird.
Schließlich wurde gemäß § 319 BVergG 2006 der Ersatz der entrichteten Gebühren beantragt.Schließlich wurde gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 der Ersatz der entrichteten Gebühren beantragt.
Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 19.05.2017 – 15:00 h beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, der Auftragsgeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen, wobei jedenfalls geeignete Nachweise zu erbringen wären.Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 19.05.2017 – 15:00 h beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Angaben darüber zu machen, ob Interessen sonstiger Bewerber oder Bieter, der Auftragsgeberin oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen die Erlassung einzelner oder sämtlicher beantragter einstweiliger Maßnahmen sprechen, wobei jedenfalls geeignete Nachweise zu erbringen wären.
Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, spätestens innerhalb derselben Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln.Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 313, Absatz eins, BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, spätestens innerhalb derselben Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß Paragraph 323, BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 (protokolliert am 19.05.2017) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)
a) Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 4 BVergG (iVm § 56 Abs. 6 BVergG) fristgerecht eingebracht, weil die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge laut Ausschreibungsunterlagen am 23.05.2017 – 12:00 Uhr enden soll und der gegenständliche Antrag spätestens sieben Tage vor Ablauf eingebracht wurde.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß Paragraph 321, Absatz 4, BVergG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 6, BVergG) fristgerecht eingebracht, weil die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge laut Ausschreibungsunterlagen am 23.05.2017 – 12:00 Uhr enden soll und der gegenständliche Antrag spätestens sieben Tage vor Ablauf eingebracht wurde.
Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.Der Antrag wurde gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 vergebührt (Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006) und enthält die gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 geforderten Angaben.
Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin [§ 2 Z. 16 lit a) bb) BVergG 2006 – Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen] richtet, b) sie als Anbieterin von Eventmanagement-Dienstleistungen am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages (hier: Dienstleistungsvertrag) vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit (hier:Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerin [§ 2 Ziffer 16, Litera a,) bb) BVergG 2006 – Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen] richtet, b) sie als Anbieterin von Eventmanagement-Dienstleistungen am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages (hier: Dienstleistungsvertrag) vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit (hier:
Intransparenz; Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen vertragliche Bindung der Antragsgegnerin) ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
b) Inhalt der einstweiligen Verfügung
Die beantragte einstweilige Verfügung entspricht inhaltlich den Voraussetzungen des § 329 BVergG 2006, als damit die Aussetzung der Frist für Teilnahmeanträge über den 23.05.2017 – 12.:00 Uhr hinaus für die Dauer des Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verlängert werden soll. Sie wird daher mit diesem Inhalt beschlossen.Die beantragte einstweilige Verfügung entspricht inhaltlich den Voraussetzungen des Paragraph 329, BVergG 2006, als damit die Aussetzung der Frist für Teilnahmeanträge über den 23.05.2017 – 12.:00 Uhr hinaus für die Dauer des Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verlängert werden soll. Sie wird daher mit diesem Inhalt beschlossen.
Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Nachprüfungsantrag gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 angeordnet werden kann.
Die Maßnahme der Aussetzung der Frist für die Angebotsabgabe für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ist iSd genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.
Dem dazu von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag vom 29.04.2016 erstatteten Vorbringen, wonach nur durch diese Anordnung gewährleistet werde, dass die Bieter ein vergaberechtskonformes Angebot abgeben könnten, ist zuzustimmen.
Der Antragstellerin droht nämlich durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise ein Ausscheiden ihres Angebots (zB. mangels Erfüllung der Eignungskriterien) sowie ein Schaden, der nur durch die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge abgewendet werden kann. Das Verfahren muss daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Abgabe geeigneter Teilnahmeanträge ermöglicht.
Sollten sich nämlich die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung als vorhanden erweisen, wäre es ohne Aussetzung der Frist für die Teilnahmeanträge nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin ein einer vergaberechtmäßigen Ausschreibung entsprechenden Teilnahmeantrag einreicht. Sie wäre vielmehr gezwungen, aufgrund möglicherweise rechtswidriger Vorgaben in der Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen Aufwendungen zu haben, die bei rechtskonformem Vorgehen der Auftraggeber möglicherweise nicht entstanden wären. Das Aussetzen des Laufs Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen gewährleistet hingegen, dass die Antragstellerin im Falle des Obsiegens über hinreichend Zeit verfügt, um einen Teilnahmeantrag erstellen zu können, mit welchem sie eine Chance auf Aufnahme in die zweite Phase des Verfahrens hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Insoweit hat die Antragsgegnerin nämlich lediglich geltend gemacht, sie habe ein besonderes Interesse an der Fortführung des Verfahrens, weil die Beschaffung zur Abhaltung des "Tag des Sportes 2017" benötigt werde.
Die Antragsgegnerin ist jedoch durch die Verlängerung der Frist für die Teilnahmeanträge nicht übermäßig belastet, weil die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl. BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).Die Antragsgegnerin ist jedoch durch die Verlängerung der Frist für die Teilnahmeanträge nicht übermäßig belastet, weil die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden vergleiche BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Schließlich kann das Bundesverwaltungsgericht auch keine besonderen Belastungen der anderen (potentiellen) Bieter oder der öffentlicher Interessen erkennen.
Der gesamte Stopp des Verfahrens wäre demgegenüber überschießend, weil damit – vorbehaltlich bestimmter Reaktionen der Antragsgegnerin – auch die Möglichkeit Abgabe von Teilnahmeanträgen anderer Bieter umfasst und insofern die Interessen auch dieser potentieller Interessenten unnötigerweise beeinträchtigt würde, obwohl mit der befristeten Verlängerung der Frist für die Abgabe von Teilnahmeanträgen für die Dauer des Überprüfungsverfahrens den Interessen der Antragstellerin vollständig Genüge getan ist.
Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Zur Dauer der Aussetzung der Teilnahmeantragsfrist (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs. 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.Zur Dauer der Aussetzung der Teilnahmeantragsfrist (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass Paragraph 329, Absatz 4, BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
c) Gebühren
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter I.1.b) verwiesen werden.Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter römisch eins.1.b) verwiesen werden.
Schlagworte
Antragsfristen, Ausscheiden eines Angebotes, Aussetzung, Dauer derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W149.2157282.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017