Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
AVG 1950 §14Spruch
W131 2122798-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX (= Beschwerdeführer oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts St. Pölten vom 15.12.2016, Geschäftsfallnummer XXXX , betreffend einen Ausspruch gemäß § 25 Abs 2 Vermessungsgesetz, in restlicher Erledigung der Bescheidbeschwerde im Punkte des Eventualbegehrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des anwaltlich vertretenen römisch 40 (= Beschwerdeführer oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts St. Pölten vom 15.12.2016, Geschäftsfallnummer römisch 40 , betreffend einen Ausspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Vermessungsgesetz, in restlicher Erledigung der Bescheidbeschwerde im Punkte des Eventualbegehrens, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wir nach bereits erfolgter Zurückweisung des auf ersatzlose Bescheidaufhebung gerichteten Primärbegehrens im Punkte des restlich noch offenen Eventualbegehrens, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Bf als Eigentümer der EZ XXXX mit dem Grundstück XXXX , KG H XXXX , konnte sich mit der Eigentümerin (= MB) der EZ XXXX , KG H XXXX (mit den Grundstücken XXXX und XXXX ) nicht über den Grenzverlauf der diesen Liegenschaften zugehörigen Grundstücke einigen, wobei es diesbezüglich um den Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten XXXX und XXXX gemäß der Grenzverhandlungsskizze aus der Grenzverhandlung vom 02.11.2016 geht.1.1. Der Bf als Eigentümer der EZ römisch 40 mit dem Grundstück römisch 40 , KG H römisch 40 , konnte sich mit der Eigentümerin (= MB) der EZ römisch 40 , KG H römisch 40 (mit den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 ) nicht über den Grenzverlauf der diesen Liegenschaften zugehörigen Grundstücke einigen, wobei es diesbezüglich um den Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten römisch 40 und römisch 40 gemäß der Grenzverhandlungsskizze aus der Grenzverhandlung vom 02.11.2016 geht.
Der anwaltlich vertretene Bf wurde von der belangten Behörde mit dem im zweiten Verfahrensgang nunmehr neu erlassenen Bescheid gemäß § 25 VermG aufgefordert, ein zur Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, nachdem das BVwG diese Rechtssache zuvor bereits einmal an die Behörde zurückverwiesen hatte.Der anwaltlich vertretene Bf wurde von der belangten Behörde mit dem im zweiten Verfahrensgang nunmehr neu erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 25, VermG aufgefordert, ein zur Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, nachdem das BVwG diese Rechtssache zuvor bereits einmal an die Behörde zurückverwiesen hatte.
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vor dem Hintergrund des § 25 Abs 2 VermG maW damit begründet, dass die unsubstantiierte Grenzverlaufsbestreitung des Bf bei der Grenzverhandlung zu einem weniger wahrscheinlichen Grenzverlauf führt als die konkrete Grenzverlaufsbehauptung der MB, mit welcher der Bf hinsichtlich der gegenständlichen Gerichtsverweisung streitverfangen ist.Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, VermG maW damit begründet, dass die unsubstantiierte Grenzverlaufsbestreitung des Bf bei der Grenzverhandlung zu einem weniger wahrscheinlichen Grenzverlauf führt als die konkrete Grenzverlaufsbehauptung der MB, mit welcher der Bf hinsichtlich der gegenständlichen Gerichtsverweisung streitverfangen ist.
1.2. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde. Inhaltlich gerügt wurde insb auch die Befangenheit des Leiters der belangten Behörde gemäß § 7 AVG bzw die unterlassene Begehrung der Grenze.1.2. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid neuerlich Beschwerde. Inhaltlich gerügt wurde insb auch die Befangenheit des Leiters der belangten Behörde gemäß Paragraph 7, AVG bzw die unterlassene Begehrung der Grenze.
Begehrt wurde in der Beschwerde neben dem bereits zurückgewiesenen Primärbegehren das im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebene Bebebungs- und Zurückverweisungsbegehren.
In den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten findet sich eine Niederschrift über die Grenzverhandlung vom 02.11.2016, gegen welche weder namens des Bf und noch sonst Einwendungen gemäß § 14 AVG erhoben wurden.In den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten findet sich eine Niederschrift über die Grenzverhandlung vom 02.11.2016, gegen welche weder namens des Bf und noch sonst Einwendungen gemäß Paragraph 14, AVG erhoben wurden.
Der Bf hat in der Grenzverhandlung vom 02.11.2016 keinen eigenen Grenzverlauf behauptet und hält in seiner Eingabe an das BVwG vom 27.03.2017 ausdrücklich fest, dass er den Grenzverlauf nicht kennt.
1.3. Die vorliegende Verwaltungsrechtsstreitigkeit ist zudem auch vor dem weitergehenden Hintergrund zu sehen, dass im Jahr 2016 bereits medial rücksichtlich eines geplanten Bauvorhabens der MB darüber berichtet wurde, wobei im Bundesland Niederösterreich als dem Land der gelegenen Sache nö - landesrechtliche Baubewilligungen durch die auch vollzugsmäßig bundesrechtliche Eintragung in den Grenzkataster mitdeterminiert sind; und sich durch diese landesrechtliche Regelung die Realisierung von Bauvorhaben bereits kausal durch Grenzkatasterstreitigkeiten, maW durch vermessungsgesetzliche Verfahren (mit nachgelagertem gerichtlichen Außerstreitweg und Streitweg) verzögern kann, bevor überhaupt das landesrechtliche Baubewilligungsverfahren finalisiert werden kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Bescheidbeschwerdeschrift des Bf enthält abseits des hier zu entscheidenden Eventualbegehrens das bereits mit Beschluss des BVwG vom 10.03.2017 zurückgewiesene Primärbegehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben.
Gegen diese Zurückweisung des Primärbegehrens wurde (bislang) keine Revision eingebracht, womit – dies rechtlich vorwegnehmend – die Zurückweisung nach dem Aktenstand rechtskräftig erscheint und (erst) dadurch die Pflicht zur Erledigung des hier erledigten Eventualbegehrens endgültig entstanden ist – VwGH Zl 2013/11/0103, was iZm diversen Erledigungsanfragen der Rechtsvertretung der MB klargestellt wird.
1.2. Da der Bf kein Abänderungsbegehren gestellt hat und zuvor bereits die Zurückweisung eines mangels Zuständigkeit unzulässigen Begehrens auf ersatzlose Behebung erfolgt ist, war mit diesem Erkenntnis das im Spruch wiedergegebene restlich offene Eventualbegehren und damit die Beschwerde endgültig zu erledigen.
1.3. Der Bf kennt nach seinen eigenen Angaben den Grenzverlauf zwischen seinem Grundstück und den oben erwähnten Grundstücken der MB, deren Grenzen in den Grenzkataster sollen, nicht. Er hat seit der Aufhebung und Zurückverweisung im ersten Verfahrensgang, Verfahrenszahl des BVwG W131 2122798-1, auch keine substantiierten Grenzverlaufsbehauptungen aufgestellt, die den aktuellen Grenzverlaufsbehauptungen der MB widersprechen würden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die (sonstigen) Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt inklusive des Inhalts des Vorakts zu W131 2122798-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
3.2.. Soweit der Bf in seiner Beschwerde eine Befangenheit des Leiters der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde geltend macht, ist auf VwGH v 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 zu verweisen, wo das Höchstgericht klarstellend ausgeführt hat wie folgt:
... Damit allein zeigt der Revisionswerber aber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil eine allfällige Befangenheit der Bescheidapprobantin grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren begründen würde, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen Verwaltungsgerichtes sanierbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/05/0007). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos werde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichtes "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Die Unrichtigkeit konkreter Feststellungen zur Sache wird in der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht dargetan. ...... Damit allein zeigt der Revisionswerber aber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil eine allfällige Befangenheit der Bescheidapprobantin grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren begründen würde, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen Verwaltungsgerichtes sanierbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/05/0007). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos werde vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichtes "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Die Unrichtigkeit konkreter Feststellungen zur Sache wird in der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht dargetan. ...
Hätte der Bf daher gemäß § 9 Abs 1 VwGVG ein Abänderungsbegehren in seine Beschwerdeschrift aufgenommen gehabt, hätte das BvWG dennoch – trotz der Befangenheitsrüge - iSd nachstehend aufzuzeigenden Rsp des VwGH gemäß § 28 Abs 3 VwGVG, die der VwGH mittlerweile zB auch im Punkte der Pflicht der Verwaltungsgerichte zur ersatzweisen Gutachtenseinholung konkretisiert hat, eine Sachentscheidung zu treffen gehabt und ebene gerade auch im vorliegenden Fall nicht aufheben und zurückverweisen dürfen.Hätte der Bf daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG ein Abänderungsbegehren in seine Beschwerdeschrift aufgenommen gehabt, hätte das BvWG dennoch – trotz der Befangenheitsrüge - iSd nachstehend aufzuzeigenden Rsp des VwGH gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, die der VwGH mittlerweile zB auch im Punkte der Pflicht der Verwaltungsgerichte zur ersatzweisen Gutachtenseinholung konkretisiert hat, eine Sachentscheidung zu treffen gehabt und ebene gerade auch im vorliegenden Fall nicht aufheben und zurückverweisen dürfen.
Dass der rechtsfreundlich vertretene Bf iSv zB VwGH Zl Ra 2016/11/0044 kein Abänderungsbegehren gemäß § 25 Abs 2 VermG als Beschwerdebegehren vorgetragen hat, unterliegt seiner eigenen Parteidisposition und erscheinen die diesbezüglichen Rechtsfolgen iSv VwGH Zl Ra 2016/11/0044 formal bereits akzeptiert.Dass der rechtsfreundlich vertretene Bf iSv zB VwGH Zl Ra 2016/11/0044 kein Abänderungsbegehren gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG als Beschwerdebegehren vorgetragen hat, unterliegt seiner eigenen Parteidisposition und erscheinen die diesbezüglichen Rechtsfolgen iSv VwGH Zl Ra 2016/11/0044 formal bereits akzeptiert.
3.3. Zur gegenständlich fehlenden Berechtigung der eventualiter (interpretativ wohl) angestrebten Aufhebung und Zurückverweisung ist vorerst auf den Wortlaut des vorgetragenen Eventualbegehrens hinzuweisen, nach welchem wortlautmäßig einerseits eine ersatzlose Aufhebung und andererseits eine Zurückverweisung beantragt wird.
Dieses Eventualbegehren wird gegenständlich trotz des Wortes "ersatzlos" aus dem Gesamtzusammenhang iSv VwGH Zl 2009/08/0058 iSd Beschwerdeführers als ein dem Grunde nach zulässiges, allerdings nur sehr eingeschränkt berechtigtes Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren interpretiert.
3.4. Zur Frage einer rechtmäßigen Aufhebung und Zurückverweisung ist nunmehr auf den Wortlaut des § 28 VwGVG in den hier interressierenden Teilen hinzuweisen, wie nachstehend wiedergegeben:3.4. Zur Frage einer rechtmäßigen Aufhebung und Zurückverweisung ist nunmehr auf den Wortlaut des Paragraph 28, VwGVG in den hier interressierenden Teilen hinzuweisen, wie nachstehend wiedergegeben:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
3.5. Der VwGH führt zu dieser Verfahrensrechtslage in dz stRsp entgegen historisch vielfach anderer Sichtweise des BVwG aus, wie nunmehr zB im Erkenntnis vom 19.01.2017 zu Zl Ro 2014/08/0084 ersichtlich und nachstehend in den entsprechenden Teilen wiedergegeben:
[ ] Zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG geltenden Voraussetzungen kann auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG).[ ] Zu den für kassatorische Entscheidungen nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG geltenden Voraussetzungen kann auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG).
Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2015, Ra 2015/08/0042).Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach Paragraph 28, VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2015, Ra 2015/08/0042).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005). Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037). Dass gegebenenfalls Vernehmungen erforderlich sind, rechtfertigt ebensowenig die Zurückverweisung, vielmehr sind die Vernehmungen vom Verwaltungsgericht - zweckmäßiger Weise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027). [ ]Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005). Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037). Dass gegebenenfalls Vernehmungen erforderlich sind, rechtfertigt ebensowenig die Zurückverweisung, vielmehr sind die Vernehmungen vom Verwaltungsgericht - zweckmäßiger Weise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027). [ ]
Die vorstehenden Ausführungen des VwGH, die zB auch mit den Ausführungen des VwGH zu Zl Ra 2016/03/0027 übereinstimmen, zeigen, dass nach der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG rechtserheblichen VwGH – Rsp nicht einmal eine unterlassene Gutachtenseinholung durch die Verwaltungsbehörde, maW nicht einmal die unterlassene gehörige Ermittlung mit notwendigen Sachverständigen, die Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt erscheinen lässt. Oder iS eines weiteren Beispiels: Vernimmt die Behörde vor Erlassung eines Feststellungsbescheids zu Rechtsverhätnisqualifikationen gemäß § 4 Abs 2 und Abs 4 ASVG zB nur den Dienstgeber und nur einige von sehr vielen im Raum stehenden entweder echten oder freien DienstnehmerInnen, ist das BVwG nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH bei sonstiger Kassation wohl gehalten, ersatzweise auch die bislang noch gar nicht einvernommenen Dienstnehmer erstmalig einzuvernehmen, um danach rechtlich echte oder freie Dienstverhältnisse feststellen zu dürfen; denn die unterlassenen Einvernahmen können ja iSd Rsp des VwGH in einer Verhandlung vor dem BVwG nachgeholt werden.Die vorstehenden Ausführungen des VwGH, die zB auch mit den Ausführungen des VwGH zu Zl Ra 2016/03/0027 übereinstimmen, zeigen, dass nach der gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG rechtserheblichen VwGH – Rsp nicht einmal eine unterlassene Gutachtenseinholung durch die Verwaltungsbehörde, maW nicht einmal die unterlassene gehörige Ermittlung mit notwendigen Sachverständigen, die Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt erscheinen lässt. Oder iS eines weiteren Beispiels: Vernimmt die Behörde vor Erlassung eines Feststellungsbescheids zu Rechtsverhätnisqualifikationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 4, ASVG zB nur den Dienstgeber und nur einige von sehr vielen im Raum stehenden entweder echten oder freien DienstnehmerInnen, ist das BVwG nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH bei sonstiger Kassation wohl gehalten, ersatzweise auch die bislang noch gar nicht einvernommenen Dienstnehmer erstmalig einzuvernehmen, um danach rechtlich echte oder freie Dienstverhältnisse feststellen zu dürfen; denn die unterlassenen Einvernahmen können ja iSd Rsp des VwGH in einer Verhandlung vor dem BVwG nachgeholt werden.
3.6. Vor dem Hintergrund der voraufgezeigten aktuell stRsp des VwGH zu § 28 Abs 3 VwGVG ist vorerst festzuhalten, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nach dem Gesetzeswortlaut im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht und kein unbedingter Anspruch der Verfahrenspartei auf eine solche Vorgangsweise besteht.3.6. Vor dem Hintergrund der voraufgezeigten aktuell stRsp des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist vorerst festzuhalten, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nach dem Gesetzeswortlaut im Ermessen des Verwaltungsgerichts steht und kein unbedingter Anspruch der Verfahrenspartei auf eine solche Vorgangsweise besteht.
Nach der aktuellen Rsp des VwGH darf das Verwaltungsgericht dieses Ermessen nunmehr aber nur ganz eingeschränkt im Sinne einer zurückverweisenden Kassation ausüben und hat in der Regel grundsätzlich fast immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Beachtet man, dass nach der unbeanstandeten Grenzverhandlungsniederschrift der belangten Behörde eine Grenzverhandlung stattgefunden hat, würde jedwede Aufhebung und Zurückverweisung des BVwG der Kassation durch den VwGH entsprechend dessen Rsp zu § 28 Abs 3 VwGVG ausgesetzt sein, zumal die Behörde jedenfalls mehr als nur ansatzweise ermittelt hat und gemäß Grenzverhandlungsniederschrift feststeht, dass der Bf den Grenzverlaufsbehauptungen der MB keine eigenen substantiierten Grenzverlaufsbehauptungen entgegengesetzt hat.Beachtet man, dass nach der unbeanstandeten Grenzverhandlungsniederschrift der belangten Behörde eine Grenzverhandlung stattgefunden hat, würde jedwede Aufhebung und Zurückverweisung des BVwG der Kassation durch den VwGH entsprechend dessen Rsp zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt sein, zumal die Behörde jedenfalls mehr als nur ansatzweise ermittelt hat und gemäß Grenzverhandlungsniederschrift feststeht, dass der Bf den Grenzverlaufsbehauptungen der MB keine eigenen substantiierten Grenzverlaufsbehauptungen entgegengesetzt hat.
Dementsprechend durfte auch gegenständlich in Anwendung der Rsp des VwGH zu § 28 Abs 3 VwGVG keinesfalls mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden.Dementsprechend durfte auch gegenständlich in Anwendung der Rsp des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG keinesfalls mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden.
3.7. Soweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist für diese Teilerledigung auf § 24 Abs 2 und 4 VwGVG hinzuweisen, die in den hier interessierenden Teilen lauten:3.7. Soweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist für diese Teilerledigung auf Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG hinzuweisen, die in den hier interessierenden Teilen lauten:
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder [ ] oder
[ ]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Vergleichend zu § 24 VwGVG lautet § 39 Abs 2 VwGG in den hier interessierenden Teilen:Vergleichend zu Paragraph 24, VwGVG lautet Paragraph 39, Absatz 2, VwGG in den hier interessierenden Teilen:
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Absatz eins, Ziffer eins, von einer Verhandlung absehen, wenn
1. das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Revision zurückzuweisen ist (§ 34);1. das Verfahren einzustellen (Paragraph 33,) oder die Revision zurückzuweisen ist (Paragraph 34,);
[ ]
6. die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.6. die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.7.1. IZm dem Vorstehenden ist festzuhalten, dass das abgewiesene und ohnehin zulässigkeitsmäßig zu Gunsten des Bf interpretierte Eventualbegehren Inhalt der Beschwerdeschrift ist und daher eine weitere Klärung des Wortlauts des Beschwerdebegehrens durch die Verhandlung nicht zu erwarten war, womit insoweit die Verhandlung entfallen konnte, zumal dieses Verfahren mangels Einschlägigkeit des Art 47 GRC auch im Lichte des Art 6 MRK keine mündliche Verhandlung notwendig machte; dies, nachdem der VwGH zur Vergleichsbestimmung des § 39 Abs 2 VwGG iZm einer Rechtswegverweisung gemäß § 25 VermG am 12.08.2014 zu Zl 2011/06/0121 - auch hier Geltung beanspruchend - ausgeführt hat:3.7.1. IZm dem Vorstehenden ist festzuhalten, dass das abgewiesene und ohnehin zulässigkeitsmäßig zu Gunsten des Bf interpretierte Eventualbegehren Inhalt der Beschwerdeschrift ist und daher eine weitere Klärung des Wortlauts des Beschwerdebegehrens durch die Verhandlung nicht zu erwarten war, womit insoweit die Verhandlung entfallen konnte, zumal dieses Verfahren mangels Einschlägigkeit des Artikel 47, GRC auch im Lichte des Artikel 6, MRK keine mündliche Verhandlung notwendig machte; dies, nachdem der VwGH zur Vergleichsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, VwGG iZm einer Rechtswegverweisung gemäß Paragraph 25, VermG am 12.08.2014 zu Zl 2011/06/0121 - auch hier Geltung beanspruchend - ausgeführt hat:
[ .]
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte [...] Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die Erledigung der Beschwerdesache in keinem civil right im Sinne des Art 6 EMRK verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführerinnen durch die im § 25 VermG enthaltenen Verfahrensvorschriften auf den Gerichtsweg zur Klärung einer strittigen Grundstücksgrenze verwiesen. Die strittige Frage des Grenzverlaufes soll also erst vor den im Art 6 EMRK vorgesehenen Gerichten entschieden werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte [...] Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die Erledigung der Beschwerdesache in keinem civil right im Sinne des Artikel 6, EMRK verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführerinnen durch die im Paragraph 25, VermG enthaltenen Verfahrensvorschriften auf den Gerichtsweg zur Klärung einer strittigen Grundstücksgrenze verwiesen. Die strittige Frage des Grenzverlaufes soll also erst vor den im Artikel 6, EMRK vorgesehenen Gerichten entschieden werden.
3.7.2. MaW: Eine Verhandlung vor der Abweisung des Eventualbegehrens war trotz Antrags des Bf nicht erforderlich, da die Entscheidung letztlich auf der Beurteilung des Eventualbegehrens an Hand der Rsp des VwGH beruht und bei der Gerichtsverweisung gemäß § 25 Abs 2 VermG der Streit über civil rights iSv Art 6 Abs 1 MRK entsprechend der Rsp des VwGH erst bei den Zivilgerichten stattfindet. Vor den Zivilgerichten stehen dem Bf gemäß § 851 ABGB der Außerstreitweg und der Prozessweg ebenso offen wie der MB, die diesen Weg nach dem Aktenstand bislang gleichfalls noch nicht beschritten hat. Mit dem Bescheid der Behörde wurde lediglich eine Pflicht des Bf zur Rechtswegsbeschreitung bei sonstigen Rechtsfolgen gemäß § 25 Abs 5 VermG begründet.3.7.2. MaW: Eine Verhandlung vor der Abweisung des Eventualbegehrens war trotz Antrags des Bf nicht erforderlich, da die Entscheidung letztlich auf der Beurteilung des Eventualbegehrens an Hand der Rsp des VwGH beruht und bei der Gerichtsverweisung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG der Streit über civil rights iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprechend der Rsp des VwGH erst bei den Zivilgerichten stattfindet. Vor den Zivilgerichten stehen dem Bf gemäß Paragraph 851, ABGB der Außerstreitweg und der Prozessweg ebenso offen wie der MB, die diesen Weg nach dem Aktenstand bislang gleichfalls noch nicht beschritten hat. Mit dem Bescheid der Behörde wurde lediglich eine Pflicht des Bf zur Rechtswegsbeschreitung bei sonstigen Rechtsfolgen gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VermG begründet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird insoweit auf die oben zitierte Rsp des VwGH hingewiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird insoweit auf die oben zitierte Rsp des VwGH hingewiesen.
Schlagworte
Änderungsantrag, Anhängigkeit, Außerstreitverfahren, Befangenheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2122798.2.01Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017