Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L525 2155458-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Österreich, vertreten durch Wintersberger Riess Rechtsanwälte GbmH, Friedrich-Thurner-Straße 9, 4910 Ried im Inkreis, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 02.02.2017 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Österreich, vertreten durch Wintersberger Riess Rechtsanwälte GbmH, Friedrich-Thurner-Straße 9, 4910 Ried im Inkreis, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 02.02.2017 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 2.2.2017 stellte das Arbeitsmarktservice Braunau (AMS) mit näherer Begründung fest, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1.2.2017 die Notstandshilfe eingestellt wird.
Mit Schreiben vom 14.2.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe wieder zuerkannt werde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werde, sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2017 wurde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2017 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein und verwies begründend auf seine Beschwerde vom 14.2.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig und nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das (infolge der Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung allein maßgebliche [vgl. VfGH vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10]) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.Das (infolge der Aufhebung des Paragraph 56, Absatz 3, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2013,, für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung allein maßgebliche [vgl. VfGH vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10]) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG).Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG).
Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt gesondert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L525.2155458.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017